Rückkauf von Gaben und Personen, die Gott übereignet wurden
1Der Herr sagte zu Mose: 2»Richte den Israeliten Folgendes aus: ›Wenn jemand durch ein besonderes Gelübde sich selbst oder einen anderen Menschen dem Herrn übereignet, dann kann dieser Mensch gegen Zahlung einer festgelegten Summe wieder aus seiner Verpflichtung entlassen werden.
3Für einen Mann zwischen zwanzig und sechzig Jahren sind fünfzig Silberstücke zu zahlen. Es gilt das im Heiligtum übliche Gewicht. 4Für eine Frau ⸂im gleichen Alter⸃ sind dreißig Silberstücke zu zahlen, 5für einen Jungen zwischen fünf und zwanzig Jahren zwanzig Silberstücke, für ein Mädchen ⸂im gleichen Alter⸃ zehn Silberstücke. 6Bei Kindern zwischen einem Monat und fünf Jahren beträgt der Ablösewert für einen Jungen fünf, für ein Mädchen drei Silberstücke. 7Für einen Mann über sechzig sind es fünfzehn Silberstücke, für eine Frau ⸂im selben Alter⸃ zehn Silberstücke. 8Ist derjenige, ⸂der das Gelübde abgelegt hat⸃, zu arm, um die Summe für den Loskauf aufzubringen, dann soll er den Menschen, den er dem Herrn übereignet hat, zum Priester bringen. Der Priester legt eine ⸂niedrigere⸃ Ablösesumme fest und berücksichtigt dabei, was derjenige bezahlen kann.
9Wenn ⸂jemand durch ein Gelübde dem Herrn⸃ ein Nutztier ⸂verspricht⸃, das als Opfergabe geeignet ist, dann gilt dieses Tier als heilig ⸂und muss geopfert werden⸃. 10Es darf nicht gegen ein anderes Tier ausgetauscht werden, weder gegen ein besseres noch gegen ein schlechteres. Sonst fallen beide Tiere dem Herrn zu ⸂und müssen geopfert werden⸃.
11Wenn es sich dagegen um ein unreines Nutztier handelt, das man dem Herrn nicht als Opfer darbringen darf, dann muss man das Tier zum Priester bringen. 12Der Priester schätzt den Wert des Tieres nach seinen Vorzügen und Mängeln, und dieser Betrag ist rechtsgültig. 13Will der Eigentümer das Tier zurückkaufen, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.
14Wenn jemand dem Herrn sein Haus durch ein Gelübde übereignet, dann soll der Priester den Wert des Hauses nach seinen Vorzügen und Mängeln schätzen. Was er festlegt, ist rechtsgültig. 15Will der Besitzer sein Haus zurückkaufen, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.
16Wenn jemand dem Herrn ⸂mit einem Gelübde⸃ ein Stück seines ererbten Grundbesitzes übereignet, dann richtet sich der Schätzwert nach der Menge des Saatgutes, das man dort säen kann: Ein Feld, auf dem man zweieinhalb Zentner Gerste aussäen kann, ist fünfzig Silberstücke wert, 17sofern das Grundstück ⸂dem Herrn⸃ vom Erlassjahr an geweiht wird. 18Geschieht dies später, dann berechnet der Priester den Wert anhand der bis zum nächsten Erlassjahr verbleibenden Jahre und verringert den Schätzwert entsprechend. 19Möchte der Besitzer sein Grundstück zurückkaufen, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen. Dann gehört es wieder ihm. 20Verkauft er jedoch das ⸂dem Herrn übereignete⸃ Feld an einen anderen, ohne es vorher wieder ⸂vom Herrn⸃ loszukaufen, dann verliert er für immer sein Rückkaufsrecht. 21Auch wenn im Erlassjahr das Feld frei wird, ⸂bekommt er es nicht zurück⸃. Es ist – ähnlich wie ein Feld, das unter den Bann gefallen ist – unwiderruflich Eigentum des Herrn und geht ⸂für immer⸃ in den Besitz der Priester über.
22Wenn jemand dem Herrn ⸂mit einem Gelübde⸃ ein Grundstück übereignet, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat, 23dann berechnet der Priester den Wert ⸂nach der Zahl der Jahre⸃ bis zum nächsten Erlassjahr. Der Betreffende muss ⸂das Grundstück⸃ noch am selben Tag ⸂zurückkaufen, indem er⸃ diesen Betrag als heilige Gabe für den Herrn entrichtet. 24Im Erlassjahr fällt das Grundstück wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, zu dessen Erbbesitz es gehört.
25Allen Schätzwerten soll das Gewicht zugrunde gelegt werden, das im Heiligtum gilt, nämlich ein Silberstück zu zwölf Gramm.
Besondere Fälle von Übereignung an den Herrn
26Ein erstgeborenes männliches Jungtier von Rindern, Schafen oder Ziegen kann dem Herrn nicht durch ein Gelübde übereignet werden, weil alle männlichen Erstgeborenen ihm ohnehin gehören. ⸂Reine erstgeborene Jungtiere werden geopfert.⸃ 27Unreine kann der Besitzer loskaufen, indem er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlt. Erwirbt der Besitzer es nicht zurück, soll der Priester es zum Schätzwert an einen anderen Interessenten verkaufen.
28Hat jemand etwas von seinem Besitz mit dem Bann belegt und es so unwiderruflich dem Herrn übereignet – sei es einen Menschen, ein Nutztier oder ererbten Grundbesitz –, dann darf das gebannte Gut nie mehr ⸂vom Besitzer⸃ zurückgekauft oder ⸂von den Priestern⸃ weiterverkauft werden. Es ist als etwas besonders Heiliges ⸂für immer⸃ dem Herrn verfallen. 29Menschen, die auf diese Weise mit dem Bann belegt wurden, dürfen nicht freigekauft werden. Sie müssen sterben.
30Der zehnte Teil jeder Ernte an Getreide und Früchten gehört dem Herrn und muss an ihn abgeführt werden. 31Möchte jemand etwas vom zehnten Teil seiner Ernte zurückkaufen, muss er zum üblichen Preis noch ein Fünftel dazuzahlen. 32Auch der zehnte Teil aller Rinder-, Schaf- und Ziegenherden gehört dem Herrn. Wenn die Tiere abgezählt werden, soll jedes zehnte Tier, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, für ihn ausgesondert werden, 33ganz gleich, ob es sich um ein wertvolles oder ein weniger wertvolles Tier handelt. Es darf auch nicht im Nachhinein ausgetauscht werden. Sonst fallen beide Tiere – das ursprüngliche und sein Ersatz – dem Herrn zu und dürfen nicht mehr losgekauft werden.‹«
34Dies sind die Gebote, die der Herr den Israeliten am Berg Sinai durch Mose gab.