Deutsche Bibelgesellschaft

Besitz (AT)

(erstellt: April 2012)

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Armut; → Reichtum

1. Terminologie

1.1. Besitzen. Das Hebräische hat kein Verb, das „haben“ oder „besitzen“ bedeutet. Es kann ein Besitzverhältnis nur mit der Präposition לְ bezeichnen, die eine Zuordnung ausdrückt. Das kann im Nominalsatz ohne jede weitere Ergänzung geschehen: „Er besaß 3.000 Schafe“ oder „ihm gehörten 3.000 Schafe“ heißt wörtlich nur „ihm (לוֹ ) 3.000 Schafe“ (2Sam 25,2). Statt des Nominalsatzes kann ein Verbalsatz mit dem Verb „sein“ stehen: „Lot hatte Schafe und Rinder“ heißt: „(dem) Lot waren (לְלוֹט הָיָה ləlôṭ hājāh) Schafe und Rinder“ (Gen 13,5). Eine weitere Nominalverbindung arbeitet mit dem Nomen יֵשׁ ješ, das „Vorhandensein / Dasein“ bedeutet. „Ich habe viel“ heißt dann „mir ist viel vorhanden“ (יֶשׁ לִי ješ lî; Gen 33,9). Dem entspricht das Nomen für Nichtvorhandensein, אַיִן ’ajin. „Sie hatte keine Kinder“ wird als „ihr waren keine Kinder vorhanden“ ausgedrückt (אֵין לָהּ ’ên lāh; Gen 11,30). Gedacht wird in all diesen Fällen nicht vom besitzenden Subjekt aus (wie bei unseren Verbalsätzen mit „ich habe / ich besitze“), sondern von der Sache (oder Person), die dem Besitzer zugeordnet wird. Erich Fromm hat diesen Sachverhalt in dem verbreiteten Buch „Haben oder Sein“ grundsätzlich ausgewertet und einen Vorrang des Seins vor dem Haben proklamiert.

1.2. Besitzer. Wenn es auch kein Verb gibt, das dem „haben / besitzen“ anderer Sprachen entspricht, hat das Hebräische durchaus eine Reihe von Nomina, die Besitzverhältnisse ausdrücken. Auf der Seite der besitzenden Person ist das Nomen בַּעַל ba‛al zu nennen. Es heißt wörtlich „Herr“. Mit diesem Wort gebildet werden Zusammensetzungen wie „der Besitzer des Rindes“ (Ex 21,28), „der Besitzer der Zisterne“ (Ex 21,34), „der Besitzer des Hauses“ (Ex 22,7; Ri 19,22f.) oder „der Besitzer eines Darlehens“ (= Gläubiger) (Dtn 15,2). Außerhalb von solchen Zusammensetzungen wird die Abstraktpluralbildung בְּעָלִים bə‛ālîm verwendet, die im Deutschen auch mit „Herrschaft“ wiedergegeben werden kann (Ex 21,29.34.36 u.ö.). Die Kontexte der Verwendung zeigen, dass der Besitzer das Recht der Verfügung über die besessene Sache hat, zugleich aber auch die Verantwortung für den Umgang mit ihr trägt, etwa wenn sein Rind stößig oder seine Zisterne nicht abgedeckt ist.

1.3. Besitz. Auf Seiten der besessenen Sache findet sich ein ganzes Spektrum von Termini, die jeweils unterschiedliche Aspekte hervorheben. קִנְיָן qinjān von der Wurzel קנה qnh „erwerben“ sieht im Besitz das Erworbene (Gen 31,18; Gen 34,23; Gen 36,6 u.ö.). Bei מִקְנֶה miqnæh, ebenfalls von der Wurzel קנה qnh „erwerben“ abgeleitet, ist fast immer an Viehherden, gelegentlich allerdings auch an anderen Besitz gedacht (Letzteres Gen 49,32; Jos 22,8; Ri 18,21; Hi 1,3). Bei dem Wort חֵלֶק ḥelæq ist an den Anteil am Ackerland, bei חֶבֶל ḥæbæl an den Messstrick bei der Zuteilung von Land, bei גּוֹרָל gôrāl an das bei Landzuteilung geworfene Los gedacht. Weitgehend unspezifisch sind רְכוּשׁ rəkûš und סְגֻלָּה səgullāh, im Deutschen eher der Variation wegen gelegentlich mit „Habe“ oder „Eigentum“ wiedergegeben. Weitere Begriffe leiten sich von der Wurzel ירשׁ jrš „in Besitz nehmen“ ab. Der häufig gebrauchte Terminus אֲחֻזָּה ’ǎḥuzzāh kommt von dem Verb אחז ’ḥz, was „festhalten“ bedeutet und besonders auf den Gebrauch der besessenen Sache abzielt. Dagegen wird mit נַחֲלָה naḥǎlāh der Erbbesitz (→ Erbe / Erbrecht) bezeichnet, also das vererbbare Eigentum. Die beiden Termini kommen zwar in die Nähe der im modernen Recht geläufigen Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum. Hier meint Besitz eine eingeschränkte Verfügungsgewalt über eine Sache (etwa beim Besitz einer gemieteten Wohnung deren Gebrauch), während Eigentum eine (weitgehend) unbeschränkte Verfügungsgewalt impliziert, vor allem das Recht des Verkaufs, der Verpfändung, Beleihung, Vererbung usw. (so im Unterschied zur Mietwohnung bei einer Eigentumswohnung). Aber von einer strengen Aufteilung auf die modernen juristischen Begriffe kann im biblischen Hebräisch nicht die Rede sein.

2. Schutz des (mobilen) Besitzes

Bekanntlich gehört das Verbot des → Diebstahls zu den Zehn Geboten (Ex 20,15 = Dtn 5,19; vgl. auch Lev 19,11; → Dekalog). Besitz steht also unter dem Schutz des göttlichen Gesetzgebers. Dabei ist bei Diebstahl wohl ursprünglich an das Stehlen mobiler Dinge gedacht, die man in irgendeiner Form nehmen und wegtragen kann. Das im Buch → Exodus direkt auf den Dekalog folgende → Bundesbuch behandelt einige mögliche Fälle von Diebstahl. Dass an erster Stelle (Ex 21,16) der Diebstahl eines Menschen genannt wird (man vergleiche als Beispiel den Diebstahl Josefs, mit dem Verb „stehlen“ in Gen 40,15), ist für moderne Verhältnisse überraschend. Aber in einer Gesellschaft, in der → Sklaverei selbstverständlich ist (siehe das Folgende), ist dies natürlich eine – wenn auch verbotene – Möglichkeit. Allerdings wird man das Diebstahlsverbot des Dekalogs kaum aus dem Verbot allein des Menschendiebstahls herleiten können (so A. Alt), denn dazu ist es zu allgemein und umfassend formuliert. So gehen die Bestimmungen des Bundesbuches zum Umgang mit Dieben vom Viehdiebstahl als dem paradigmatischen Fall aus (Ex 21,37-22,3). Beim Depositenrecht, also den Bestimmungen über Sachen, die jemand in Verwahrung nimmt oder gibt, werden als Gegenstände möglichen Diebstahls Geld, Vieh oder der Mantel (das deckenartige Obergewand, das vor allem zum Schutz vor der Kälte der Nacht dient; → Kleidung), genannt (Ex 22,6-11).

Mit dem Mantel ist das wichtigste der persönlichen Besitztümer eines Israeliten oder einer Israelitin genannt. Dieser Mantel wird zum Pfand gegeben, ist also wertvoll genug, um diese Funktion erfüllen zu können; zugleich ist er aber ein so lebenswichtiger persönlicher Besitz, dass er abends dem Besitzer zurückgegeben werden soll (Ex 22,25f.; Dtn 24,10-13). Ähnlich wichtig, weil täglich gebraucht, sind die Handmühle oder der obere Mühlstein. Sie sind nach Dtn 24,6 von der Pfandnahme ganz ausgeschlossen (→ Pfand).

3. Eigentum an Menschen

Anders als in der Moderne können zum möglichen Besitz auch Menschen gehören. Zwar ist es, wie erwähnt, verboten, einen Menschen zu stehlen und als → Sklaven entweder selbst zu behalten oder zu verkaufen (Ex 21,16, in Dtn 24,7 auf den Diebstahl eines Israeliten oder einer Israelitin eingeschränkt). Aber ansonsten gibt es durchaus legale Formen der Sklaverei.

3.1. Schuldsklaverei. Die verbreitetste Form ist die Schuldsklaverei. Sie tritt ein, wenn zur Aufnahme eines Darlehens Familienmitglieder verpfändet werden. Dabei lassen die Texte nicht genau erkennen, ob der Eintritt in die Schuldsklaverei bereits erfolgt, sobald das Darlehen gegeben wird – sozusagen als Sicherheit –, oder erst, wenn es nicht zurückgezahlt werden kann – wobei der oder die Versklavte dann die Schuld abzuarbeiten hätte. Jedenfalls ist immer Verarmung der Auslöser, wie sowohl die erzählten Beispiele (2Kön 4,1-7; Neh 5,1-5) als auch die gesetzlichen Regelungen (Lev 25,39.47; Dtn 15,12) zeigen. Schuldsklaverei ist prinzipiell befristet, im babylonischen Codex → Hammurabi (§ 117) auf drei, in den biblischen Gesetzen auf sechs Jahre (Ex 21,2-6; Dtn 15,12-18). Für die Zeit der Sklaverei aber hat der Herr weit reichende Verfügungsgewalt über den Sklaven oder die Sklavin. Vor allem hat er das Recht der Züchtigung. Zwar ist bei schweren Schädigungen – Ex 21,26f. nennt den Verlust eines Auges oder Zahnes – die versklavte Person freizulassen, wie aber die wahren Eigentumsverhältnisse sind, zeigt Ex 21,20f.: Danach gilt beim gewaltsamen Tod eines Sklaven, wenn sein Herr ihn tot geprügelt hat, er aber erst nach ein oder zwei Tagen an den Schlägen stirbt, der Herr als der Geschädigte. Die Begründung dafür heißt: „denn es war sein Geld“, d.h. der Herr hat nicht das Leben eines Menschen, sondern sein eigenes Kapital vernichtet.

3.2. Dauersklaverei. Neben der befristeten Schuldsklaverei gibt es Dauersklaverei. In sie geraten Kriegsgefangene. Auch Schuldsklavinnen und Schuldsklaven haben die Möglichkeit, sich nach Ablauf ihrer Sechsjahresfrist in Dauersklaverei zu begeben (Ex 21,5f.; Dtn 15,16f.). Wohlhabende Menschen können Sklavinnen und Sklaven von anderen kaufen. Aus dem Samaria des 4. Jh. v. Chr. ist eine Sammlung von Kaufverträgen erhalten, in denen Sklaven den Besitzer wechseln, wobei auch die Vererbung an mögliche Nachfahren geregelt wird (Papyri aus dem Wādī Dālije [vgl. DJD XXVIII und die Studie von J. Dušek). Nach Lev 25,44-46 sollen Dauersklaven, die gekauft, verkauft und vererbt werden können, grundsätzlich von Nicht-Israeliten genommen werden. Dem entsprechend ist zum Beispiel → Hagar, die Sklavin Sarahs, eine Ägypterin (Gen 16,1.3; Gen 21,9). Präzise formuliert Gen 17,23.27, dass Dauersklaven entweder durch Kauf erworben oder im Haus geboren werden, womit deutlich ist, dass die Kinder solcher Sklaven ihrerseits Sklaven sind.

Dass die Verfügungsgewalt über Sklaven und Sklavinnen unbeschränkt ist, sie also im umfassenden Sinn Eigentum ihrer Herrschaft sind, belegt das Beispiel Hagars. Sie kann von ihrer Herrin dem Ehemann zum Zweck der Zeugung von Kindern gegeben, samt Kind aber auch aus dem Haus vertrieben und im wahrsten Sinn des Wortes „in die Wüste geschickt“ werden (Gen 16; Gen 21). Ein besonderer Fall liegt vor, wenn ein Mädchen als Schuldsklavin verkauft und dabei in die → Ehe mit dem Herrn oder dessen Sohn gegeben wird (Ex 21,7-11). In diesem Fall und ebenso bei der Heirat einer Kriegsgefangenen (Dtn 21,10-14) unterliegt die Ehefrau bestimmten eherechtlichen Schutzbestimmungen.

4. Grundeigentum

Der wichtigste Besitz in der agrarisch geprägten Gesellschaft des antiken Israel ist das Eigentum an Grund und Boden (→ Land). Nach der israelitischen Ursprungserzählung wird die Verheißung des Landbesitzes an die → Erzväter (Gen 12,7; Gen 13,14-17; Gen 15,7-21 u.ö.; → Väterverheißung) dadurch erfüllt, dass nach der → Landnahme unter → Josua jede Sippe ihren Erbbesitz zugewiesen bekommt (Jos 13-19). Dahinter steht das Ideal einer möglichst gleichen Verteilung der wichtigsten Ressource unter den Bauernfamilien, die überwiegend für die eigene Subsistenz wirtschaften. Diese Art von Besitz heißt נַחֲלָה naḥǎlāh, von der Wurzel נחל nḥl, „erben / vererben“. Beim Erbbesitz gibt es eine starke Tendenz, ihn möglichst nicht zu veräußern, wie die ablehnende Reaktion → Nabots auf das Kauf- oder Tauschangebot des Königs in 1Kön 21,3 belegt. Im → Jobeljahrgesetz von Lev 25 wird der Umgang mit dem Grundeigentum dahin gehend systematisiert, dass alles Grundeigentum unter einen göttlichen Eigentumsvorbehalt gestellt wird: „Das Land gehört mir“ (Lev 25,23). Deshalb darf Ackerland nie „für immer“ verkauft werden, sondern soll im Jobeljahr, jedem 50. Jahr, an die ursprünglichen Eigentümer zurückfallen.

Diese Gesetzgebung ist bereits eine Reaktion auf eine Entwicklung der Besitzverhältnisse, die in die entgegengesetzte Richtung verläuft. Spätestens seit dem 8. Jh. v. Chr. lässt sich nämlich eine deutliche Tendenz beobachten, Grundbesitz in den Händen Weniger zu akkumulieren. Jes 5,8 und Mi 2,1f. kritisieren die Konzentration von Häusern und Feldern und die damit verbundene Enteignung der ehemaligen Besitzer. Dabei richtet sich die Kritik der Propheten nicht gegen das Eigentum als solches, sondern den müßigen Besitz, der den Besitzer nicht zur → Arbeit verpflichtet, sondern ihm ermöglicht, die Früchte der Arbeit Anderer luxuriös zu verzehren. Als Ideal gilt das von den Bauern persönlich genutzte Eigentum. Dieses ist die Voraussetzung für den → Segen Gottes, der auf der Arbeit liegt (R. Kessler, 2009b).

Die weitere → Sozialgeschichte Israels zeigt, dass das Eigentum vieler Bauernfamilien an Grund und Boden zunehmend gefährdet ist. Der schon erwähnte Text Neh 5,1-5 spricht nicht nur von der Übergabe von Personen in Schuldsklaverei, sondern auch vom Verlust und der Verpfändung von Feldern, Weinbergen und Häusern. Neben den wenigen Großgrundbesitzern bildet sich als anderes Extrem der gesellschaftlichen Skala eine Schicht von Besitzlosen heraus, die von Bettelei und Diebstahl leben (Hi 24).

5. Besitz und Glück in der Weisheit

Die weisheitlich geprägte Literatur Israels (→ Weisheit; → Sprüchebuch) befasst sich ausführlich mit der Frage des Besitzes und der angemessenen Haltung ihm gegenüber. Grundsätzlich wird Besitz positiv gesehen. Er kann das Ergebnis fleißiger Arbeit sein (Spr 10,4; Spr 12,11; Spr 12,24). Er gibt dem Besitzer Sicherheit (Spr 10,15; Spr 18,11), hilft ihm aus schwierigen Lebenssituationen heraus (Spr 13,8), trägt ihm nützliche soziale Beziehungen ein (Spr 14,20; Spr 19,4) und verschafft ihm Macht (Spr 22,7). In dieser Perspektive ist Besitz ein Ergebnis des göttlichen Segens (Spr 10,22).

Allerdings gilt das nicht, wenn Besitz nicht durch Fleiß, sondern durch Unrecht erworben ist (Spr 10,2; Spr 11,18; Spr 21,6 u.ö.). Solches Unrecht besteht etwa in der Spekulation mit Lebensmitteln (Spr 11,26) oder im Einfordern von Zins und Zuschlag (Spr 28,8). Auch ist die Sicherheit, die der Reichtum gibt, trügerisch, weil Besitz schneller verloren als gewonnen sein kann (Spr 23,4f.). Deshalb wird der Wert des Besitzes immer wieder relativiert, vor allem in den Besser-als-Sprüchen: Besser als Besitz und Reichtum sind Ruhe und Liebe (Spr 15,16f.; Spr 17,1), Gerechtigkeit (Ps 37,16; Spr 16,8), Weisheit und Verstand (Spr 16,16) oder ein guter Ruf und Ansehen (Spr 22,1).

Angesichts der Ambivalenz des Besitzes verwundert es nicht, dass Spr 30,7-9 ein Ethos der Mitte vertreten: „Armut und Reichtum gib mir nicht“, weil Reichtum zur Gottesferne und Armut zum Diebstahl verführen könnten.

Kohelet greift die Weisheiten der Sprüche auf und stellt sie in den Zusammenhang seines Traktates über das Glück. In der Königstravestie von Pred 1,12-2,26 begibt er sich fiktiv in die Rolle des Königs → Salomo und stellt sich vor, alle Reichtümer der Welt zu besitzen (Pred 2,3-11). Das Ergebnis: „Alles ist nichtig und ein Jagen nach Wind“ (Pred 2,11). Besitz bereitet Sorge (Pred 5,10) und ist vergänglich (Pred 5,12-14; Pred 6,1f.).

Nach Kohelet ist die angemessene Haltung dem Besitz gegenüber, ihn als Geschenk Gottes zu genießen – und dass der Mensch genießen kann, ist selbst wieder ein Gottesgeschenk (Pred 3,13; Pred 5,18f.). Was der Prediger in seine Sentenzen gießt, kann durchaus als repräsentativ für die Haltung des Alten Testaments gegenüber dem Besitz bezeichnet werden.

Literaturverzeichnis

1. Lexikonartikel

  • Biblisch-historisches Handwörterbuch, Göttingen 1962-1979 (Art. Eigentum)
  • Encyclopaedia Judaica, Jerusalem 1971-1996 (Art. Property)
  • Lexikon der Ägyptologie, Wiesbaden 1975-1992 (Art. Besitz und Eigentum)
  • Theologische Realenzyklopädie, Berlin / New York 1977-2004 (Art. Eigentum I. Altes Testament)
  • Neues Bibel-Lexikon, Zürich u.a. 1991-2001 (Art. Eigentum)
  • Lexikon für Theologie und Kirche, 3. Aufl., Freiburg i.Br. u.a. 1993-2001 (Art. Eigentum)
  • Religion in Geschichte und Gegenwart, 4. Aufl., Tübingen 1998-2007 (Art. Eigentum II. Altes Testament)
  • Handbuch theologischer Grundbegriffe zum Alten und Neuen Testament, Darmstadt 2006 (Art. Besitz / Gut / Eigentum)
  • Sozialgeschichtliches Wörterbuch zur Bibel, Gütersloh 2009 (Art. Eigentum)

2. Weitere Literatur

  • Alt, Albrecht, 1968, Das Verbot des Diebstahls im Dekalog, in: ders., Kleine Schriften zur Geschichte des Volkes Israel. Erster Band, 4. Aufl., München, 333-340
  • Dearman, John Andrew, 1988, Property Rights in the Eighth-Century Prophets (SBL.DS 106), Atlanta, Georgia
  • Dušek, Jan, 2007, Les manuscripts araméens du Wadi Daliyeh et la Samarie vers 450-332 av. J.-C. (Culture and history of the ancient Near East 30), Leiden / Boston
  • Fromm, Erich, 21. Aufl. 1992, Haben oder Sein. Die seelischen Grundlagen einer neuen Gesellschaft, übers. v. Brigitte Stein (dtv 30048), München
  • Gerleman, Gillis, 1977, Nutzrecht und Wohnrecht. Zur Bedeutung von אחזה und נחלה, ZAW 89, 313-325
  • Gropp, Douglas M. (Hg.), 2001, Discoveries in the Judaean Desert. Wadi Daliyeh II. The Samaria Papyri from Wadi Daliyeh (DJD XXVIII), Oxford
  • Horst, Friedrich, 1961a, Das Eigentum nach dem Alten Testament, in: ders., Gottes Recht (ThB 12), München, 203-221
  • Horst, Friedrich, 1961b, Zwei Begriffe für Eigentum (Besitz): נַחֲלָה und אֲחֻזָּה, in: A. Kuschke (Hg.), Verbannung und Heimkehr (FS W. Rudolph), Tübingen, 135-156
  • Kessler, Rainer, 2009a, Gott und König, Grundeigentum und Fruchtbarkeit, in: ders., Studien zur Sozialgeschichte Israels (SBAB 46), Stuttgart, 167-184
  • Kessler, Rainer, 2009b, Arbeit, Eigentum und Freiheit. Die Frage des Grundeigentums in der Endgestalt der Prophetenbücher, in: ders., Studien zur Sozialgeschichte Israels (SBAB 46), Stuttgart, 231-250
  • Kessler, Rainer / Loos, Eva (Hgg.), 2000, Eigentum: Freiheit und Fluch. Ökonomische und biblische Einwürfe (KT 175), Gütersloh
  • Westbrook, Raymond, 1991, Property and the Family in Biblical Law (JSOT.S 113), Sheffield

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