Blutschuld
(erstellt: September 2015)
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1. Gewaltsam vergossenes Blut und Blutschuld
Die Wortkombination „Blutschuld“, die im Deutschen die Schuld am gewaltsamen Tod eines Menschen meint, bringt im Alten Testament den Gedanken zum Ausdruck, dass gewaltsam vergossenem Blut, wie Blut generell, eine Wirkmächtigkeit inhärent ist. Sie wirft zugleich die Frage der Schuld auf. Im Hebräischen wird Blutschuld mit demselben Begriff wie Blut (דָּם dām) bezeichnet. Hebräisch דָּם dām „Blut“ kennt dabei sowohl eine Singular- als auch eine Pluralform, wobei Letztere vor allem gewaltsam vergossenes Blut meint.
Der Materie Blut ist eine immaterielle Kraft inhärent, sie ist gleichsam beseelt. In der älteren Forschungsgeschichte wurde dies als animistische Auffassung bezeichnet (Reventlow). In kulturanthropologischer Perspektive lässt sich dies innerhalb des Symbolsystems der Befleckung und der Reinigung deuten (Erbele-Küster 2011; Hartenstein). Die dahinterliegende Annahme ist, dass im Blut das Leben (hebr. נֶפֶשׁ
næfæš) einer Person bzw. eines Tieres ist (Gen 9,4
Das „freigesetzte“ Blut wird dem Tierschlächter als Blut bzw. als Blutschuld angerechnet. Auch ein Tier kann Blutschuld auf sich laden (
Ex 21,28-32
In der Gerichtsrede in
Ez 22,1-13
Das auf die Erde vergossene Menschenblut schreit zum Himmel (
Gen 4,9
Der Gedanke der Blutschuld wird mittels einer in Variationen vorliegenden Formel ausgedrückt: „sein Blut auf ihm“ (דָּמָיו בּוֹ; in Lev 20 und in dem davon beeinflussten Text
Ez 18,13
Die ältere Forschung erklärte die Wendungen als Formel, die der Bluträcher zur Abwendung von Schuld gesagt haben soll, und verstand sie als Ausdruck dafür, dass Gott im Vollzug der Blutrache der Handelnde ist (vgl.
Dtn 32,43
Klaus Koch bestreitet, dass die Wendung einen Rechtssatz darstellt. Er spricht im Rahmen seiner Theorie der „schicksalwirkenden Tatsphäre“ (→
Tun-Ergehen-Zusammenhang
Die in Variationen überlieferte Wendung impliziert ein mehrfaches: 1. Der Vollstrecker der Todesstrafe bleibt schuldlos, weil das Blut auf dem zu Recht gestraften Täter bleibt. 2. Das Blut, das (unschuldig) vergossen wurde, fällt auf den Täter zurück, so dass auch dessen Blut vergossen wird, jedoch ist das Umfeld des Getöteten vom Blut befreit. In der Forschung wird dabei zu selten beachtet, dass sich diese doppelte Bedeutung in den unterschiedlichen Aussagen darüber spiegelt, wessen Blut auf die Person zurückkommt: das des Getöteten (1.) oder das des Täters (2.).
So stehen in der Erzählung in
1Kön 2,26-35
Eine dritte Bedeutungsnuance (3.) findet sich in
Jos 2,19
Bereits der Überblick macht deutlich, dass wir es mit einer Variationsbreite der Formel “sein Blut auf ihm bzw. seinem Haupt“ sowie ihrer Verwendungskontexte zu tun haben.
2. Zur Rechtsgeschichte
Der Blutschuldgedanke berührt unterschiedliche Rechtsfragen und machte eine rechtshistorische Entwicklung durch, die anhand der alttestamentlichen Rechtstexte nachgezeichnet werden soll (2.2.). Damit einher gehen literaturgeschichtliche Fragestellungen (s. 3.). Gepaart mit dem Gedanken der Blutschuld ist das Institut der Blutauslösung (2.1.).
2.1. Das Institut der Blutauslösung
Auf gewaltsames Vergießen von Blut reagiert die Familie des Getöteten mit →
Blutrache
Anders als in der Forschungsliteratur und in der Rezeptionsgeschichte, wo mehrheitlich von Blutrache gesprochen wird, spricht das Alte Testament selbst bei menschlichem Subjekt vom „
Auslösen des Blutes“; ausschließlich wo Gott als Handelnder beschrieben wird, ist vom „Rächen des vergossenen Blutes“ die Rede – dann mit Blick auf ein Kollektiv (Dtn 32,43
In poetischen und paränetischen Texten bzw. in Rechtsbegründungen in narrativem Kontext werden für den Vollzug der Blutrache Verbindungen „wie Blut aufsuchen bzw. einfordern“ verwendet (
Gen 9,5
Doch welche Schlüsse sind von diesen nicht legislativen Verwendungskontexten, in denen vielfach Gott das Subjekt bzw. der Garant der Einforderung des Blutes ist, für ein Rechtsinstitut zu ziehen? In dem in die Erzählung eingebundenen Tötungsverbot in
Gen 9,5f
Rechtstexte, wie
Ex 21,11-14
Die legislativen Texte, so Eckart Otto, lassen die funktionale und strafrechtliche Bedeutung des Instituts der Blutauslösung im Antiken Israel, das der Prävention dient sowie die Rechtserwartung regelt, erkennen (Otto 2014). Wie das familiengebundene Recht der Blutrache an die örtliche Gerichtsbarkeit übertragen und mit dem Gedanken des kommunalen Asyls verbunden wurde (Wagner 2009), soll nun entfaltet werden (s. 2.2.).
2.2. Rechtshistorische Entwicklung der Körperverletzung mit Todesfolge
Durch die Kombination von rechtshistorischen mit literaturgeschichtlichen Analysen des Penta- bzw. Hexateuchs wird eine Entwicklung des biblischen Strafrechts mit Blick auf die „Blutrache“ vorgenommen (Otto 1994; 2014; Ruwe 2000). Folgende Texte sind dabei in den Blick zu nehmen:
Ex 21,11-14
2.2.1. Ex 21,11-14. Am Anfang steht der todesrechtliche Rechtssatz im → Bundesbuch
2.2.2. Dtn 19,1-13. Dieser Text spricht im Unterschied zu Ex 21 nicht vom Heiligtumsasyl (→ Asyl
2.2.3. Num 35. War mit Ex 21,13f
Mit Blick auf das Rechtswesen erhält in Num 35 die Gemeindeversammlung eine vermittelnde Funktion zwischen Täter und Blutauslöser (anders als in Dtn 19, wo es die Ältesten sind). Der Text setzt die Institution der Asylstädte voraus, wobei diese mit den Levitenstädten identifiziert werden. Der Totschläger, der in einer Stadt Zuflucht gefunden hat, kann nach dem Tod des Hohepriesters zu seinem Grundbesitz zurückkehren (
Num 35,25.28
2.2.4. Jos 20,1-9. Im Kontext der Landnahme werden die Bestimmungen über die Möglichkeit, Asylstädte im Falle eines Tötungsdelikts zum Schutz vor Bluträchern aufzusuchen in einer Gottesrede an → Josua
In der rekonstruierten literaturgeschichtlichen Entwicklung der Rechtstexte, ihrer programmatischen Ausdifferenzierung und möglicherweise utopischen Einrichtung von Asylorten, lässt sich das gesellschaftliche und rechtstheoretische Ringen um die angemessene Bewältigung eines Tötungsdeliktes (inklusive der nicht fahrlässigen Tötung etwa bei einem Unfall) ablesen.
3. Das literarische Genre und die literaturgeschichtliche Einordnung der Vorstellung der Blutschuld
Die Vorstellung der Blutschuld hat jenseits von Gesetzestexten Eingang gefunden in narrative sowie prophetisch-poetische Texte. Innerhalb der sog. legislativen Texte kann nochmals unterschieden werden zwischen den unter 2.2. diskutierten Strafrechtsbestimmungen (Ex 21; Dtn 19; Num 35; Jos 20) und Lev 20, einem Text, der unterschiedliche Verletzungen der sozialen und kultischen Ordnung wie Inzest unter Todesstrafe stellt. Lev 20 regelt entsprechend nicht den Konflikt zwischen Täter und Blutauslöser wie die anderen Texte.
Wird angenommen, dass sich im Genre und seiner rhetorischen Kommunikationssituation jeweils eine spezifische Ausprägung des Rechtsethos spiegelt, werden folgende Fragen aufgeworfen (→
Ethik
3.1. Narrativer Kontext
3.1.1. 1Kön 2. In der Erzählung in 1Kön 2 wird gleich dreimal mit jeweils unterschiedlichen Wendungen und Bedeutungen im Mund → Salomos
Letztlich ist es laut
1Kön 2,32
Die Erzählung argumentiert weder mit einem Rechtsinstitut, dem der König voransteht, noch mit einem Rechtssatz. Die unterschiedliche Verwendung der „Blutschuld-Formel“ in dieser Erzählung gibt Zeugnis von der Breite des Gedankens.
3.1.2. 2Sam 14. Anders scheint es in 2Sam 14 zu sein, obschon es dort um einen fiktiven Rechtsfall geht und die gesamte Geschichte als paradigmatische Erzählung stilisiert ist (→ Narrativität
Blutschuld kann auch eine kollektive Dimension annehmen. Vermittelt durch die Stimme der Propheten führt das Königebuch die →
Zerstörung Jerusalems
Es lässt sich festhalten, dass sich in Erzählungen kein formelhafter Gebrauch der Formel im Munde des Bluträchers zu dessen Schutz finden lässt.
3.2. Rechtsbestimmungen als Paränese in Lev 20
Die Kurzformel „sein Blut auf ihm“ (דָּמָיו בּוֹ bzw. Pl. דְּמֵיהֶם בָּם), die sich nur in Lev 20 (5-mal) und in Abhängigkeit davon in
Ez 18,13
Das Spezifische der Verbotsreihen z.B. bezüglich des Inzests (vgl. bereits Lev 18) in Lev 20 (gegenüber Lev 18) kommt in den Strafbestimmungen zum Ausdruck (Erbele-Küster 2013). Auffällig ist, dass die einzelnen Verbote häufig nicht nur mit einer Straffolge versehen sind, sondern ihnen Begründungen und Wertungen folgen. In
Lev 20,9.11.12.13.16
Es ist strittig, ob die Aussage „sein Blut auf ihm“ eine Strafaussage oder eine Erklärung der Strafe darstellt. Da die mot-jumat-Formel jedoch eine eigene Rechtsgattung darstellt (Gerstenberger 1993), die bereits die Sanktion regelt, scheint es eher, dass der Zusatz im Rahmen des Kultrechts eine Begründungsstruktur aus der familiengebundenen Gerichtsbarkeit mit aufnimmt.
Laut Reventlow handelt es sich in Lev 20 um eine kultrechtliche, deklaratorische Formel der Priester mit selbstwirkender Folge. Die Parallelaussagen in
Lev 20,17.19.20
Das Kapitel stellt allerdings, nicht zuletzt aufgrund seiner ausschweifenden Rhetorik und seiner Stellung in der Gesamtkomposition des Buches bzw. der Kapitel 18 bis 20 kein Strafrecht im juristischen Sinne dar. Es hat paränetische Funktion (→
Paränese
3.3. Poetische Texte
3.3.1. Das Lied des Mose (Dtn 32)
Das Abschiedslied des →
Mose
Gepaart geht dies mit Blutrausch: Gottes Pfeile sind trunken von Blut und sein Schwert frisst das Fleisch der Unterlegenen und Gefangenen (
Dtn 32,42
Der Blutschuldgedanke wird, wenn er sich darauf bezieht, dass Gott das Blut seines Volkes oder seiner Feinde vergießt, zum Blutrachegedanken. Dieser setzt konkrete Gewalterfahrung durch Fremdvölker bzw. das Exil voraus.
3.3.2. Ez 18
Die prophetische Kritik nimmt den Gedanken der Blutschuld auf. Ez 18 setzt sich in Form eines → „
Disputationswortes
Angesichts der Exilssituation, die als Strafe gedeutet wurde, wendet sich Ez 18 dagegen, dass die schlechten Taten zur Schuldverhaftung der nachfolgenden Generation dienen. Das Kapitel ist ein Aufruf zur Umkehr. Im Fokus ist die angesprochene Generation, und innerhalb dieser der Einzelne und dessen Ergehen als Folge seiner guten bzw. schlechten Taten. Ezechiel geht es hier um den Täter und dessen individuelle Schuldverhaftung und nicht um den Strafvollzieher, der vor Blutschuld geschützt werden soll.
Der Blutschuldgedanke wird in der prophetisch-weisheitlichen Auseinandersetzung in Ez 18 verschärft: Soziale Ungerechtigkeit und kultische Verbrechen haben den Tod als Folge, so die Rhetorik der Paränese. Es handelt sich damit um eine innovative Fortführung der kultrechtlichen Terminologie aus Leviticus jenseits eines juridischen Kontexts, die zur Betonung des Subjekts und dessen Verantwortung für seine Taten führt (Fishbane 1985).
3.3.3. Weisheitliche Reflexion
In der weisheitlichen Durchdringung des Problems wird der Strafvollzug der Blutschuld im innerweltlichen Tun-Ergehen-Zusammenhang aufgehoben. Das Blut einer Person lastet auf einem Menschenleben und bringt ihn ins Grab, wobei von außen keine Unterstützung kommen soll, wie das Sprichwort in
Spr 28,17
Schließlich findet sich auch eine implizite weisheitliche Kritik am Gedanken der Blutrache in einem narrativen Text wie 1Sam 25 (vgl. 2Sam 14) und eine prophetische Kritik in Ez 3. Die Texte sind Ausdruck weisheitlicher Verinnerlichung und konsequente Schlussfolgerung aus der Einsicht, dass wenn der Grundgedanke, dass vergossenes Blut Lebenskraft enthält und immer neues Blutvergießen nach sich zieht, stimmt, es zu einem unendlichen Kreislauf des Blutvergießens d.h. der Gewalt kommt. Der Gedanke, dass das Blut dem gewaltsamen Mörder anhaftet, schützt letztlich den in erster Instanz unschuldigen Bluträcher bzw. Blutfreikäufer nicht davor, dass selbst er Blutschuld auf sich zieht.
1Sam 25 erzählt von →
Abigajil
Auf diese Intervention Abigajils hin sieht David in der Tat vom Mord an seinem Gegenspieler Nabal ab und lädt so kein Blut bzw., wie die meisten Übersetzungen sagen, keine Blutschuld auf sich (
1Sam 25,33
In den Gerichtsworten Gottes über Israel in Ez 3 wird ebenfalls deutlich, dass letztlich gewaltsam vergossenes Blut an einer Gemeinschaft immer hängen bleibt, egal ob der „Erstverursacher“, der ungerechte Mörder bestraft wurde oder nicht. Das Umfeld des Ungerechten muss für das vergossene Blut einstehen, wenn es diesen nicht gewarnt hat.
4. Anthropologie, Theologie und Rechtsethos
Der Gedanke der Blutschuld betont die Einzigartigkeit des einzelnen Lebens. Der hebräische Begriff „Blut“ hält dabei zusammen, was für den Menschen in der Moderne nicht zwingend zusammen gedacht wird: die Tat und deren Folge, die Substanz und ihre Wirkmächtigkeit – ein Gedanke, der sich von den frühen Belegen bis zu dem nachexilischen Gerichtswort
Ez 35,6
Auch dort, wo Blut „ausgelöst“ wird, d.h. wo am Täter die Blutrache, die Todesstrafe vollzogen wird, wird erneut Blut vergossen, im Falle einer versehentlichen Tötung bei einem Unfall möglicherweise unschuldiges. Ein Problem, das in der weisheitlichen Literatur diskutiert wird und in der rechtsgeschichtlichen Ausdifferenzierung Nachhall gefunden hat.
Literaturgeschichtlich und rechtshistorisch lässt sich folgende Abfolge der Rechtstexte, die das Institut der Blutauslösung regeln, plausibilisieren: Ex 21 ist der älteste Text, Dtn 19 bildet die nächste Stufe und Num 35 die jüngste.
Der ursprüngliche Sitz im Leben für den in der Forschungsliteratur als Schutzformel bezeichneten Ausdruck „sein Blut komme bzw. bleibe auf ihm“ kann jedoch nicht rekonstruiert werden bzw. mit einem juridischen identifiziert werden: Denn im Gesetzestext in
Dtn 19,10
Die Annahme, dass der fiktive Rechtsfall, den die Frau aus Tekoa dem König vorlegt (1Sam 14), die Rechtspraxis spiegle, dass der König im Fall der Blutrache auch über das bereits in der Sippe gesprochene Recht urteilen kann, wirft die Frage auf, wie sich die Rechtsprechung durch den König zur älteren durch die Sippenältesten verhält (Crüsemann 1992). Zugleich wird deutlich, dass jenseits der Rechtstexte in einer Narration der Gedanke der Blutschuld diskutiert wird.
Der Befund der sog. Blutschuldformel in seiner Variationsbreite sowie seinen formgeschichtlichen bzw. rhetorisch unterschiedlichen Funktionen machte deutlich, dass es schwierig ist, von einem feststehenden Formular zu reden. Auch ist kein (ursprünglich) juridischer Kontext als Schutzformel belegt. Im Laufe der rechtsgeschichtlichen und gesellschaftlichen Entwicklung wurde eine außerfamiliäre Machtinstanz beauftragt, in Sachen Blutauslösung eindämmend tätig zu sein: Laut Dtn 19 sind es die Ältesten der Stadt, in die der Mörder geflohen ist; in Num 35 soll dann bei unvorsätzlicher Tötung die Gemeinschaft Recht sprechen.
Ist der Gedanke der Blutschuld bzw. des Instituts des Blutrechts ursprünglich in einer gentilen Gemeinschaft verwurzelt, in der der Einzelne eingebunden ist und die für ihn handelt (d.h. die Bluttat rächt), so wird für Ezechiel die Blutschuld eines Ungerechten zur Sache eines jeden Gerechten der Gemeinschaft (Ez 3; 33). In nachexilischer Zeit führt er im Rahmen einer metaethischen Reflexion in Ez 18 zur Profilierung des Konzept eines aus dem Generationenverband herausgehobenen Individuums und dessen Eigenverantwortlichkeit (→
Ethik
Im Konzept der „Blutschuld“ werden in den alttestamentlichen Texten Anthropologie, Theologie und Rechtsethos miteinander verbunden. Der in der Anthropologie verankerte Gedanke, dass im Blut die Persönlichkeit, d.h. die Lebenskraft des Menschen, ihren Sitz hat, hat die rechtliche und ethische Folge, dass Blut nicht vergossen werden darf. Theologisch argumentiert: Das Leben, d.h. das Blut des Menschen, darf nicht vergossen werden, denn der Mensch ist Ebenbild Gottes (
Gen 9,6
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