Deutsche Bibelgesellschaft

Gerichtsszene / Gerichtsrede

(erstellt: Juli 2014)

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1. Begriff allgemein

1.1. Gerichtsprozess

Der Gerichtsprozess ist ein streng reglementiertes Verfahren, um einen Rechtsstreit zwischen zwei oder mehr Konfliktparteien zu klären. Im Ablauf, in den Verfahrensregeln, in den Redeformen und im Ziel des Verfahrens gibt es zwischen den Kulturen und den geschichtlichen Epochen beträchtliche Unterschiede, die Funktionen „Anklage“, „Verteidigung“, „Zeuge“, „Richter“ und „Öffentlichkeit“ dürften aber immer irgendwie Bestandteil des Verfahrens sein. Generell bildet eine funktionierende Jurisdiktion eine wichtige Grundlage für den Frieden innerhalb einer Gesellschaft.

1.2. Bericht über einen Gerichtsprozess

Das allgemeine Interesse der Gesellschaft insbesondere an solchen Prozessen, die für den Frieden der Gesellschaft von paradigmatischer Bedeutung sind, führt dazu, dass über Gerichtsprozesse, zunächst einmal von Augenzeugen, berichtet wird und diese Berichte in der Gesellschaft dann auch von nicht unmittelbar beteiligten Personen verbreitet werden. Dieser Sitz im Leben führt zur Ausbildung der Gattung „Bericht über einen Gerichtsprozess“, die die allgemeinen Formmerkmale des Berichts auf den besonderen Inhalt eines Prozesses hin anpasst. Wie oft bei im Alten Testament enthaltenen Berichten werden sehr gerne Zitate aus gehaltenen Reden angeführt, sogar bei sehr kurzen Berichten (z.B. 1Kön 21,13).

1.3. Gerichtsszene und Gerichtsrede

In aller Regel ist es für die Öffentlichkeit uninteressant, einen vollständigen Bericht über den gesamten Prozess zu erhalten. Interessant sind lediglich die entscheidenden Momente eines Verfahrens, die für den jeweiligen Verwendungszusammenhang verwertbar sind. Ein solcher, sich auf wesentliche Teile beschränkender Bericht soll „Gerichtsszene“ genannt werden (Preuß, 22). Eine Gerichtsszene umfasst mehrere Teile eines Prozesses, mindestens müssen zwei verschiedene Verfahrensbeteiligte (z.B. Ankläger, Beschuldigter, Zeuge, Richter o.a.) zu Wort kommen. Dabei liegt es beim Autor, welche Reden er auswählt.

Bei der Gerichtsszene müssen klare Hinweise enthalten sein, die es der Hörer- oder Leserschaft erlauben, den im Text gebotenen Ausschnitt in den Ablauf des gesamten Verfahrens einzuordnen. Welche Hinweise der Autor gibt, liegt bei ihm. Als lexikalischer Hinweis dienen juristische Fachbegriffe (z.B. die Wurzeln ריב rîb „anklagen“ oder שׁפט špṭ „urteilen / richten“), als formaler dienen bestimmte Redeformen (z.B. die Zusammenrufung der Verfahrensbeteiligten).

Eine einzelne Rede innerhalb des Prozesses, egal von welchem Verfahrensbeteiligten zu welchem Zweck vorgetragen, soll „Gerichtsrede“ genannt werden. Die Gerichtsrede lässt sich danach ausdifferenzieren, welcher Sprecher in welchem Stadium des Prozesses mit welcher Absicht zu welchem Adressaten redet. Demnach wären zum Beispiel Anklage, Verteidigungsrede, Zeugenaussage und Urteil zu unterscheiden.

2. Der Gerichtsprozess im Alten Testament

Der Gerichtsprozess im Alten Israel ist ein institutionalisiertes Verfahren zur Schlichtung eines Streites durch ein Richtergremium auf der Basis geltenden Rechts. In der Regel wird im Falle eines Schuldspruches im selben Verfahren auch das Strafmaß festgelegt.

Weil es im Alten Testament keine vollständigen Berichte über alle Schritte eines Gerichtsprozesses, von der Anklageerhebung bis zur Vollstreckung des Urteils, gibt, muss man das Gerichtsverfahren aus den verschiedenen Anspielungen, Redefragmenten, Rechtsvorschriften und Gerichtsszenen rekonstruieren. Dass dies angesichts des Umstandes, dass die in Frage kommenden Texte aus verschiedenen Kontexten und oft nicht genau datierbaren Zeiten stammen (zur Geschichte des Rechtsverfahrens s. Niehr, Crüsemann, 76-131) und zudem unterschiedliche Rechtsmaterien behandeln, sehr schwierig ist, ist offensichtlich, zumal das Verfahren mit Sicherheit nicht so straff reglementiert war, wie man das als Bürger eines modernen Rechtsstaates vielleicht erwartet. Die klassischen Studien (Köhler 1980, 143-171, Boecker, Bovati) haben die Grundzüge des Gerichtsprozesses rekonstruiert, auch wenn viele Detailfragen noch unbeantwortet sind, und sich vielleicht nie restlos klären lassen werden.

Eine wichtige Frage ist z.B. die Klärung der hebräischen Terminologie. Von vorneherein kann man davon ausgehen, dass Begriffe der Alltagssprache, wenn sie zur Bezeichnung eines juristischen Phänomens benutzt werden, eine spezielle Bedeutung bekommen. Wie die Begriffe aber genau definiert sind und wann sie im technischen Sinn gebraucht werden, ist schwierig zu bestimmen. Sehr wichtig ist z.B. das Lexem ריב rîb, das häufig das wichtigste Indiz ist, um einen Text einem juristischen Kontext zuzuweisen. Allgemein bedeutet es wohl „mit jemandem streiten“, wobei das Verb mit verschiedenen Präpositionen konstruiert und so nuanciert werden kann (Bovati, 39-42; er versucht zudem nachzuweisen, dass das Lexem rîb allein den vorgerichtlichen Streit bezeichnet – was zu Recht kaum Unterstützung gefunden hat). Im juristischen Kontext bezeichnet es die Anklage im Gerichtsverfahren; und da die Anklage einerseits das gesamte Gerichtsverfahren in Gang setzt und andererseits die Sache, um die es geht, benennt, bezeichnet es pars pro toto auch das Gerichtsverfahren als Ganzes.

Grob kann man eine Phase des vorgerichtlichen Streites vom eigentlichen Gerichtsverfahren unterscheiden. Der Übergang wird durch die Hinzuziehung der Richter markiert. Das Gerichtsverfahren dient zur Schlichtung des Streites. Deshalb kann auch das formale Gerichtsverfahren jederzeit noch abgebrochen werden, wenn die beteiligten Parteien zu einer gütlichen Einigung kommen.

Leitfaden für die folgende Darstellung soll der ausführlichste Bericht über einen Gerichtsprozess im Alten Testament sein: Jer 26,1-19.

2.1. Der vorgerichtliche Streit

Auslöser eines formalen Gerichtsverfahrens ist die Eskalation eines den → Frieden der Gemeinschaft gefährdenden Streites.

In Jer 26,1-9 verkündet der Prophet → Jeremia im Vorhof des Jerusalemer Tempels ein Wort JHWHs, mit dem er für den Fall fortgesetzter Missachtung der prophetischen Umkehrrufe den Untergang eben dieses Tempels mitsamt der Stadt ansagt (Jer 26,1-6), woraufhin ihn die erregten Tempelbesucher mit dem Tode bedrohen (Jer 26,7-9).

Innerhalb der vorgerichtlichen Phase existieren bereits vielfältige Verfahren, um den Streit der Kontrahenten auf gütlichem Wege beizulegen und die Eskalation des Streites zu verhindern. Erst wenn solche vorgerichtlichen Verfahren scheitern, appelliert eine Partei an das Gericht und es kommt zum formalen Gerichtsverfahren.

2.2. Das Zusammentreten der Verfahrensbeteiligten

Um ein geordnetes Verfahren in Gang zu bringen, müssen die Verfahrensbeteiligten zusammengerufen werden. Diese Aufgabe fällt dem Ankläger zu. Offensichtlich besteht für alle Verfahrensbeteiligten die Pflicht, dem Aufruf nachzukommen und zur Rechtsfindung beizutragen. Anscheinend dürfen nur männliche Vollbürger am Verfahren teilnehmen. Einwohner ohne diesen Status, wie etwa Waisen, Witwen und Fremdlinge, müssen sich durch einen Vollbürger vertreten lassen, der ihren Fall zu seinem eigenen Anliegen macht (vgl. Jes 1,23).

Als Ort der Zusammenkunft wird regelmäßig das → Tor genannt. Das dürfte seinen Grund zum einen darin haben, dass vor dem Tor ein Platz zur Verfügung stand, der auch genügend Raum für die interessierte Öffentlichkeit bot, zum anderen war es ein Platz, den ohnehin die meisten Leute passierten.

Ankläger und Beschuldigter vertreten ihre Sache selbst. Die Funktion des Richters übernimmt der Idee nach die gesamte Gemeinschaft der Vollbürger, deren Frieden durch den Streit gestört ist; im konkreten Prozess wird diese allerdings durch eine Zahl von Ältesten repräsentiert. In Rut 4,2 wird von 10 Ältesten gesprochen; das scheint eine für diesen Fall ausreichende Menge gewesen zu sein; in der Regel dürfte die Zahl größer gewesen sein, insbesondere bei Kapitalverbrechen. Die Richter sitzen, eventuell auf Bänken, ansonsten auf dem Boden, während die anderen Verfahrensbeteiligten vor diesen stehen.

Jede Partei kann Zeugen heranziehen, Zeugen können aber wohl auch von sich aus aktiv werden und eine Aussage machen. Der Zeuge ist verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Trotzdem scheint es die Tendenz gegeben zu haben, zumindest wichtige Zeugenaussagen, die zur Entscheidung führen, von einem weiteren Zeugen bestätigen zu lassen (vgl. Dtn 17,6; Dtn 19,15; Jes 8,2; 1Kön 21,10).

Das Gerichtsverfahren ist grundsätzlich öffentlich. Das Publikum übt allein durch seine Anwesenheit eine gewisse Verfahrenskontrolle aus, kann aber wohl auch durch nonverbale Signale auf die Reden reagieren. Da das gesamte Verfahren nur mündlich stattfindet, dient das Gedächtnis der Anwesenden als unparteiischer Ort der Archivierung des Verfahrensergebnisses. Außerdem ist das Publikum wichtig für die Geltung des Urteils, denn durch die allgemeine Akzeptanz der Richterentscheidung wird der durch den Streit entstandene Unfrieden wieder geheilt.

In Jer 26,10 wird das Zusammentreten der Verfahrensbeteiligten beschrieben. Dass Ankläger, Beschuldigter und die Öffentlichkeit zusammenkommen, wird vorausgesetzt, ausdrücklich erwähnt wird lediglich das Richtergremium, das in diesem Fall, der den königlichen Staatstempel betrifft, am Königshof sich aufhaltende judäische Fürsten (śārê jәhûdāh) umfasst.

2.3. Die Verhandlung

2.3.1. Anklage

Als erstes muss der Ankläger seine Anklage vorbringen. Gesprochen wird zu den Richtern, vom Beschuldigten wird in dritter Person gesprochen. Die Rede muss darlegen, was dem Beschuldigten genau vorgeworfen wird. Sodann benennt der Ankläger die Zeugen, die den Sachverhalt bestätigen können.

Die Partei der Anklage kommt in Jer 26,11 zu Wort: Die Priester und Propheten sprechen zu den Richtern, adressieren aber zugleich das Publikum. Sie reden von Jeremia in dritter Person als „diesem Mann“. In ihrer Erregung schlagen sie als Strafmaß gleich die Todesstrafe vor und benennen dann erst den konkreten Vorwurf, dass Jeremia nämlich gegen die Stadt prophezeit habe. Zum Schluss benennen sie das Publikum als Zeugen.

2.3.2. Verteidigung

Als zweites hat der Beschuldigte die Möglichkeit, sich zu verteidigen und seinerseits Zeugen zu benennen. Ihm stehen verschiedene Verteidigungsoptionen offen: Er kann entweder die Tat bestreiten oder darlegen, warum die Tat keine Rechtsverletzung darstellt.

In Jer 26,12-15 widerspricht Jeremia nicht in der Sache, sondern legt dar, warum er keine Rechtsverletzung begangen hat. Dazu verweist er auf seinen Sonderstatus als → Prophet. Als solcher habe er den Eingebungen der Stimme JHWHs zu folgen, von der wiederum das Heil der Stadt abhänge. Den Propheten zu töten, nur weil man das Gotteswort nicht wahrhaben oder annehmen wolle, sei ungerechtfertigt. Zeugen kann Jeremia freilich nicht benennen, stattdessen muss er darauf vertrauen, dass die wiederholte Darlegung seiner Berufungserfahrung („JHWH hat mich zu euch gesandt“) den Richtern und dem Publikum glaubhaft erscheint.

2.4. Das Urteil

Nachdem die Parteien ihre Sicht vorgetragen haben, was auch mehrere Redewechsel umfassen kann, treten die Richter zusammen, beraten sich und fällen das Urteil, wobei in der Regel auch das Strafmaß festgelegt wird. Auch die Beschlussfassung im Richtergremium erfolgt öffentlich.

Im Falle von Jer 26 beginnt das Urteil mit Jer 26,16: Die Fürsten, denen das Publikum zustimmt, erklären Jeremia für unschuldig. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass sie Jeremias Anspruch auf einen Sonderstatus als JHWH-Prophet anerkennen, weil sie dessen Sendung durch JHWH für glaubhaft halten. In Jer 26,17-19 folgt jedoch noch ein Votum von einigen Ältesten des Landes, die darauf hinweisen, dass bereits Micha von Moreschet den Untergang des Zions vorausgesagt und man auch damals dem Propheten geglaubt habe. Entweder sind diese Ältesten Teil des Richtergremiums und ihr Votum schließt die Urteilsfindung im Richtergremium ab, wobei die Frage wäre, ob Älteste vom Land als Richter in Jerusalem fungieren können, oder es handelt sich um ein zusätzliches Votum aus dem Publikum, das das Richtervotum unterstützt. Wie dem auch sei, jedenfalls wird deutlich, dass der Richterspruch durch Verweis auf frühere Entscheidungen in vergleichbaren Fällen abgesichert werden kann.

2.5. Gott als Partei im Gerichtsverfahren

Es ist offenkundig, dass in Israel die Vorstellung herrschte, dass die Rechtspflege für das Gottesverhältnis Israels eine wichtige Bedeutung habe. Man braucht nur daran zu erinnern, dass das Gebot „Du sollst nicht als falscher Zeuge aussagen gegen deinen Nächsten“ (Ex 20,16; Dtn 5,20; → Dekalog; → Zeuge / Zeugnis) am Beispiel der Zeugenaussage exemplarisch dazu auffordert, für ein einwandfreies und faires Gerichtsverfahren zu sorgen.

Auch die Rechtsnormen, auf deren Basis das Urteil gesprochen wird, gelten im Alten Testament als durch Gott selbst legitimiert, entweder dadurch, dass sie als direkte Gebote JHWHs verstanden werden (apodiktisches Recht; → Recht), oder dadurch, dass sich Entscheidungen in Einzelfällen für die Aufrechterhaltung des Friedens im Gottesvolk bewährt haben (kasuistisches Recht). Gott ist demnach persönlich oder mittelbar betroffen, wenn im Gottesvolk das Recht missachtet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kult oder der Umgang der Volksgenossen untereinander betroffen ist.

Gott konnte aber auch in einem Prozess direkt als Partei agieren. Dies geschah etwa in Fällen, in denen die menschlichen Möglichkeiten den Fall zu klären am Ende waren. In solchen Fällen griff man zum Verfahren des → Ordals (Gottesurteil), das in der Obhut des Priesters lag und nicht am Tor, sondern am Heiligtum durchgeführt wurde (Ex 22,7-10). So musste z.B. in dem Fall, dass ein Ehemann von der Unschuld seiner Frau nicht überzeugt werden konnte, obwohl es keine Beweise für deren Schuld gab (Num 5), die Frau ein Fluchwasser trinken, dessen Wirkung auf den Körper der Frau den Fall dann entschied, wobei man die Wirkung des Fluchwassers als indirekte Parteinahme Gottes verstand. Auch hinter manchen Psalmen ist ein Ordalverfahren am Tempel vermutet worden, in dessen Verlauf sich die Angeklagten im Angesicht JHWHs als unschuldig bekennen mussten (z.B. Ps 3; Ps 7; Ps 17; Ps 26; u.a., grundlegend Schmidt). Wurde dieses Bekenntnis durch ein Ordal-Verfahren bestätigt, so war es von Gott her als richtig erwiesen.

Konnte für eine geschehene Straftat kein Schuldiger ermittelt werden, so griff man zum Mittel der kollektiven Verfluchung des unbekannten Täters (Dtn 27,15-26). Auch in diesem Fall unterlag die Vorstellung, dass Gott die Verfluchenden verschonen und die bösen Folgen der Tat allein am verfluchten Täter zur Wirkung bringen würde.

Würthwein (1952) hat die Frage gestellt, ob es im Rahmen des Kultes nicht auch ein Verfahren gab, innerhalb dessen bevollmächtige Sprecher JHWHs die Einhaltung der Gesetzesnormen durch das Volk beurteilten und das Volk dementsprechend schuldig oder unschuldig sprachen. Auf diese Weise wollte er erklären, wie es dazu kam, dass Propheten Israel im Namen JHWHs in förmlichen Gerichtsreden ansprachen und, angesichts aufgewiesener Gebotsübertretungen, verurteilten. Mit Recht geriet Würthweins Frage nach Hesses prompter Replik (1953) als zu spekulativ in Vergessenheit. Es ist zu gewagt, allein aus der metaphorischen Verwendung von Anklagereden in den Prophetenbüchern ein förmliches Amt im Rahmen des Kultes zu rekonstruieren. Leichter vorstellbar ist, dass Propheten oder deren Redaktoren die bekannte Redegattung aus der Torgerichtsbarkeit auf das Gottesverhältnis übertrugen, zumal die metaphorische, zum Teil auch ironische Zweckentfremdung von Gattungen in der Prophetie häufig zu finden ist.

3. Übertragung des Gerichtsprozesses auf das Gottesverhältnis Israels

Im Alten Testament wird der Gerichtsprozess auch auf das Gottesverhältnis Israels übertragen: Wo das Gottesverhältnis als ein justitiables Rechtsverhältnis verstanden wurde, konnte auch die Idee entstehen, dass JHWH ein förmliches Verfahren selbst anstrengt oder sich auch einem solchen stellen muss. Andererseits muss diese Übertragung auf das Gottesverhältnis zu mannigfachen Brechungen des zwischenmenschlichen Gerichtsprozesses führen: Am Auffälligsten ist wohl, dass JHWH oft Ankläger, Zeuge, alleiniger Richter und Strafvollstrecker in einer Person ist. Rollenüberschneidungen waren wohl auch im normalen Gerichtsverfahren nicht ausgeschlossen, aber kaum in dieser Dichte. Der Umstand, dass JHWH Ankläger und Richter in einer Person ist, dürfte auch der Grund dafür sein, dass JHWH seine Gegner im Rechtsstreit vielfach direkt anredet und nicht von ihnen, wie im zwischenmenschlichen Verfahren üblich, in dritter Person spricht (vgl. Stettler, 32). Weiter ist zu nennen, dass als Prozessgegner JHWHs das Volk Israel als Ganzes oder die Völker als Gesamtheit oder die anderen Götter auftreten können. Schließlich ist ungewöhnlich, dass Himmel und Erde am Verfahren beteiligt werden können (Jes 1,2-3), wobei nicht klar ist, ob diese als Zeugen, als Publikum oder als Richter fungieren.

Die Vorstellung, dass JHWH einen Prozess gegen seine Gegner führt, ist vor allem eine prophetische Idee, die insbesondere → Deuterojesaja mit leidenschaftlichen und eindrücklichen Gerichtsszenen ausgestaltet und in poetische Form gegossen hat. Es ist kein Zufall, dass → Hugo Gressmann (1914, 277-280) auf der Basis der entsprechenden Texte aus dem Deuterojesaja-Buch die Gattung entdeckte, die er „Gerichtswort“ (nicht zu verwechseln mit dem aus Anklage / Scheltwort und Ankündigung / Drohwort bestehenden „Gerichtswort“; → Prophetische Redeformen) nannte: Jes 41,1-13; Jes 41,21-29; Jes 43,8-13; Jes 44,6-20; Jes 45,20-21; Jes 48,12-16 und eine kurze Anspielung darauf in Jes 43,26. Seit dem gab es vielfache Bemühungen die Gattungsanalyse zu verfeinern. Im Englischen etablierten sich die Bezeichnungen „controversy pattern“, „covenant lawsuit“ und „rîb-pattern“ (Gemser, Harvey). Außerdem wurde versucht, weitere Texte zu identifizieren, die JHWH als Partei in einem Gerichtsprozess zeigen. Weitgehend anerkannt ist z.B., dass Mi 6,1-8 eine Gerichtsszene darstellt, wohingegen der Versuch, Am 3,1-2 und Am 3,9-12 als Gerichtsreden aufzufassen (Sinclair), wenig Zustimmung gefunden hat. Ein abschließender Konsens, welche Texte als Gerichtsreden oder Gerichtsszenen zu bestimmen sind, ist noch nicht erreicht. Darüber hinaus ist es schwierig, aus den Texten, die oft keine Sprecherwechsel markieren, genau zu bestimmen, an welcher Stelle des Prozesses man sich genau befindet und welche Partei gerade mit welchem Ziel redet.

Eine spezifische Verwendung findet der Begriff „Gerichtsszene“ bei Klaus Baltzer, der in seinem Deutero-Jesaja-Kommentar (1999) die These entwickelt hat, dass der Buchteil Jes 40-55 insgesamt ein Drama darstelle, das, vergleichbar den griechischen Tragödien, öffentlich aufgeführt worden sei. Die Gerichtsszenen, zu denen er auch das 4. Gottesknechtslied als himmlische Rehabilitation des Knechtes rechnet (Baltzer, 41: Jes 41,1-5a; Jes 41,21-29; Jes 43,8-15; Jes 43,22-28; Jes 44,6-8; Jes 47,8-15; Jes 48,1-11; Jes 49,14-16; Jes 52,13-53,12), seien eingebettet in 6 Akte eines liturgischen Dramas.

Die Bestreitung der Existenz eines „rîb-pattern“ (De Roche; Daniels; Williamson, 26-27) hat mit Recht kaum Anhänger gefunden, auch wenn die Warnung ernst zu nehmen ist, dass man nicht allzu unkontrolliert und unpräzise von einer Textgattung sprechen oder einzelne Texte der Gattung zuweisen sollte. Die Gerichtsszenen unterscheiden sich im Aufbau ja auch erheblich, weil sie eben nur einen Ausschnitt aus dem Prozess darbieten, von dem sie berichten. Zudem reflektieren sie verschiedene Konstellationen von Verfahrensbeteiligten.

Man kann vier Konstellationen einer rechtlichen Auseinandersetzung unterscheiden:

● Erstens kann ein Verfahren in Gang kommen, weil JHWH Israel anklagt,

● zweitens kann JHWH die Völker anklagen,

● drittens kann JHWH die anderen Götter anklagen und

● viertens kann JHWH auch von einem Menschen angeklagt werden.

3.1. JHWH im Prozess mit seinem Volk

Während sich knappe Anspielungen auf einen Prozess JHWHs mit seinem Volk hier und da finden, begegnen förmliche Gerichtsreden oder Gerichtsszenen, die JHWH im Verfahren gegen sein Volk zeigen, vor allem in den Prophetenbüchern: Jes 42,18-25; Jes 43,8-15; Jes 43,22-28; Jes 50,1-3; Jer 2,4-13; Mi 6,1-8; Jes 3,13-17. Im Psalter ist Ps 50 zu nennen, der das Erscheinen des Richters (Ps 50,1-6) und eine zweiteilige Anklagerede (Ps 50,7-15.16-21) enthält und explizit den Begriff bərît „Bund“ (Ps 50,16) gebraucht. Strittige Fälle sind Hos 4,1-3, wo zwar das Lexem rîb, welches in diesem Kontext die Anklage im Gerichtsverfahren bezeichnet, begegnet, aber die Anrede des Angeklagten fehlt; in Jes 1,2-3 erfolgt eine Anrufung von Himmel und Erde (vgl. Mi 6,1-2), ohne dass deren Funktion klar benannt wird, und von Israels Schuld wird, wie gegenüber einem Richtergremium, in dritter Person gesprochen – aber reicht das bereits, um von einer Gerichtsszene zu reden?

Die Texte zeigen JHWH vor allem als Ankläger, der Israel vorwirft, das Vertrauensverhältnis zu JHWH gebrochen zu haben. Der Fürsorge JHWHs für sein Volk wird der völlig unbegründete und treulose Bruch dieses Verhältnisses gegenübergestellt und auf diese Weise eine Strafmaßnahme begründet.

Als Beispiel soll Mi 6,2-8 dienen (Mi 6,1 ist sekundär, Jeremias, 198): In Mi 6,2 wird das Gerichtsverfahren (rîb) eröffnet, indem JHWH die Verfahrensbeteiligten zusammenruft; exemplarisch werden die Berge angesprochen, wobei offen bleibt, ob diese als Zeugen oder als Publikum beteiligt sind. Nun erwartet man die Anklage. Was aber in Mi 6,3 folgt, ist lediglich die Aufforderung an den Prozessgegner, der als „mein Volk“ bezeichnet wird, die Anklage vorzubringen. Anscheinend ist der Prozessgegner dazu nicht in der Lage, jedenfalls antwortet das Volk nicht. Trotzdem verteidigt sich JHWH, indem er auf seine große Fürsorge für das Volk im Laufe der Geschichte verweist (Mi 6,3-5). Diese Rede verfehlt ihr Ziel nicht, denn das Volk gesteht implizit seine eigene Schuld ein („mein Vergehen“ Mi 6,7) und macht ein, allerdings völlig übertriebenes, Wiedergutmachungsangebot (Mi 6,6-7). Darauf reagiert JHWH, indem er auf das Angebot kultischer Opfergaben nicht eingeht und stattdessen auf die Einhaltung ethischer Grundsätze verweist (Mi 6,8). Diesen Vorschlag zur Güte scheint das Volk zu akzeptieren, womit das Verfahren beendet ist.

3.2. JHWH im Prozess mit den Göttern der Völker

Einige Gerichtsszenen zeigen JHWH im Streit mit den Göttern: Jes 41,21-29; Jes 43,8-13(15); Jes 44,6-8; Jes 45,20-25; Ps 82. Verhandelt wird der Streit, wer mit Recht als ’älohîm „Gott“ bezeichnet werden kann. Hier wird niemand eines Vergehens beschuldigt, sondern es geht um ein Feststellungsverfahren. Dabei stellt sich heraus, dass allein JHWH Gott ist (vgl. Jes 41,4; Jes 43,10-13.15; Jes 44,6.8; Jes 45,21-23; ferner Jes 44,24; Jes 45,5; Jes 46,9; Jes 48,12).

Als Beispiel sei Jes 41,21-29 angeführt. Zunächst wird das Verfahren (rîb) mit der Einberufung der Prozessbeteiligten eröffnet (Jes 41,21). Die folgende Anklage nimmt in diesem Fall, in dem es um die Prüfung der Berechtigung eines Anspruches geht, die Form der Herausforderung an: Die Angeredeten, wie sich herausstellt, sind es die Götter, sollen vor den Augen der versammelten Rechtsgemeinde „verkündigen, was kommen wird“ (Jes 41,22-23; Weissagungsbeweis). Die Angeredeten vermögen jedoch nichts vorzubringen. Nachdem die Phase des Wartens vorbei ist, stellt JHWH, nun in der Rolle des Richters agierend, fest, dass die Gottheit der Götter widerlegt ist (Jes 41,24). Nun übernimmt JHWH erneut die Rolle des Anklägers und beweist seinerseits, dass er Gott ist, indem er auf seine Geschichtsmächtigkeit verweist (Jes 41,25-27). Nachdem JHWH sein Plädoyer abgeschlossen hat, schaut er sich um: „Stumm sind die Götter abgetreten“ (Baltzer, 161). Daraufhin kann das abschließende richterliche Urteil formuliert werden: Die angeblichen Götter sind nichtig (Jes 41,29)!

3.3. JHWH im Prozess mit den Völkern

Neben Anspielungen und kurzen Aussagen (z.B. Ps 96,10.13; Ps 98,9) gibt es auch Szenen, die JHWH im Gerichtsprozess mit den Völkern zeigen: Jes 41,1-5; Dan 7,9-11. Die Schilderung in Dan 7,9-11 ist dadurch verfremdet, dass sie Teil einer Visionsschilderung ist. Darüber hinaus enthält sie den Gedanken, dass es am Ende der Geschichte zu einem letzten Gericht über alle widergöttlichen Kräfte der Welt kommen wird. Die Szene enthält keine Reden, dafür aber die Exekution des Schuldigen.

Als Beispiel sei Jes 41,1-5 angeführt. Der Text beginnt mit der Einberufung der Verfahrensbeteiligten (Jes 41,1: „Miteinander wollen wir vor Gericht מִשְׁפָּט mišpāṭ treten!“). Insbesondere werden die Inseln und die Völker genannt. Sie sind die Angeklagten. Dabei geht es aber, wie sich im Fortgang zeigt, nicht um Verbrechen, die den Völkern zur Last gelegt werden, sondern um die Anerkennung JHWHs als des wahrhaften Gottes. In Frageform gekleidet erweist JHWH seine Gottheit durch die Darlegung seiner Geschichtsmächtigkeit.

Das soll die Völker zur Erkenntnis führen, dass JHWH allein Gott ist (Jes 41,2-4). Da die Inseln diese Anerkennung wortlos vollziehen, ist das Verfahren beendet (Jes 41,5).

3.4. Der Mensch klagt Gott an

In der Beziehung JHWHs und des Gottesvolkes ist es immer Gott, der die Anklage erhebt, vor der sich Israel rechtfertigen muss. Die Frage ist, ob die Anklagerichtung auch umgekehrt werden kann. Dies erscheint angesichts der qualitativen Differenz zwischen Gott und Mensch problematisch (vgl. z.B. Jes 45,9: „Weh dem, der mit seinem Schöpfer streitet [rîb]!“). Das → Hiobbuch dagegen entwickelt durchaus Vorstellungen in diese Richtung: Hiob beharrt im Gespräch mit seinen Freunden, die ihn vom Gegenteil überzeugen wollen, darauf, dass ihn sein schweres Schicksal, das er als Schlag Gottes versteht, zu Unrecht getroffen habe. Im Verlauf der Gespräche wird sich Hiob in dieser Hinsicht immer sicherer und fordert Gott schließlich zu einem juristischen Rechtsstreit (rîb) heraus (Hoffman, 23; Gemser, 135). Den Gipfel bildet die Aufforderung Hiobs an Gott, ihm zu antworten und ihm die Anklageschrift zu übergeben (Hi 31,35). Ein Übertritt vom vorgerichtlichen Streit zum Gerichtsverfahren wird ihm zwar nicht gewährt, aber Gott rechtfertigt sich aus dem Wettersturm heraus, was von Hiob auch als ausreichend anerkannt wird (Hi 40,1-8; Hi 42,1-6), so dass es völlig zu Recht zu keinem Gerichtsverfahren kommt.

3.5. Theologische Implikationen

Die Nutzung der Gerichtsszenen für die metaphorische Beschreibung des Gottesverhältnisses legte sich den Propheten deshalb nahe, weil sie zum einen die Rechtspflege oft als vorrangige Aufgabe für die JHWH-gläubige Gemeinschaft betrachteten (Am 5,15; Mi 6,8) und sie zum anderen das Gottesverhältnis Israels als Rechtsverhältnis begriffen.

Indem in den Gerichtsszenen ein regelrechtes Verfahren inszeniert wird, in dem die Rechtskonformität des Handelns Gottes und die wahre Göttlichkeit von Gottes Wesen sukzessiv erwiesen werden, werden die Zweifel der Leserschaft aufgenommen, ausagiert und erst dann widerlegt. Gemäß der Intention des altisraelitischen Gerichtsverfahrens ist nicht die Bestrafung des Schuldigen das eigentliche Ziel, sondern die gütliche Einigung der Parteien. Gott lässt sich in einem solchen Verfahren auf die Bedingungen ein, die die Menschen mit ihrer begrenzten Vernunft und ihren eigensüchtigen Interessen haben und versucht diese argumentativ zu überwinden. Gott unterzieht sich aus eigenem Antrieb dem Gerichtsverfahren, um das abtrünnige Gottesvolk zurückzugewinnen.

Diese bis an den Rand der Selbsterniedrigung führende Bindung Gottes an das Gottesvolk bildet dann auch die Basis dafür, dass die menschliche Seite ihrerseits aktiv werden und Gott auf Einhaltung der Maßstäbe von Recht und Gerechtigkeit verklagen kann. Demgegenüber wird im Hiobbuch dann doch wieder betont, dass die Gerechtigkeit Gottes dem leidenden Menschen gegenüber ein Geheimnis bleibt. Der erzählerische Schluss des Hiobbuches versucht zwar, Gottes Handeln mit den Maßstäben einer Böses mit Gutem verrechnenden Gerechtigkeitserwartung zu versöhnen (Hi 42,12-13), aber die → Apokalyptik entwickelt die Vorstellung, dass der Mensch erst beim jüngsten Gericht Gottes Weltenlenkung staunend anerkennen können wird (Dan 7).

Literaturverzeichnis

1. Lexikonartikel

  • Biblisch-historisches Handwörterbuch, Göttingen 1962-1979
  • Calwer Bibellexikon, Stuttgart 2003

2. Weitere Literatur

  • Baltzer, K., 1999, Deutero-Jesaja (KAT 10,2), Gütersloh
  • Begrich, J., 1969, Studien zu Deuterojesaja (ThB 20), München
  • Boecker, H.J., 1970, Redeformen des Rechtslebens im Alten Testament (WMANT 14), Neukirchen
  • Bovati, P., 1994, Re-establishing Justice. Legal Terms, Concepts and Procedures in the Hebrew Bible (JSOT.S 105), Sheffield
  • Crüsemann, F., 3. Aufl. 2005, Die Tora. Theologie und Sozialgeschichte des alttestamentlichen Gesetzes, Gütersloh
  • Daniels, D.R., 1987, Is There a „Prophetic Lawsuit“ Genre?, ZAW 99, 339-360
  • De Roche, M., 1983, Yahweh’s Rîb Against Israel: a Reassessment of the So-Called „Prophetic Lawsuit“ in the Preexilic Prophets, JBL 102, 563-574
  • Gemser, B., 1960, The Rîb- or Controversy-pattern in Hebrew Mentality, in: M. Noth / D.W. Thomas (Hgg.), Wisdom in Israel and the Ancient Near East (VTS 3), Leiden, 120-137
  • Gressmann, H., 1914, Die literarische Analyse Deuterojesajas, ZAW 34, 254-297
  • Gunkel, H., 1915, Einleitungen, in: H. Schmidt: Die großen Propheten (SAT 2,2), Göttingen, XI-LXXII
  • Harvey, J., 1962, Le „rîb-pattern“ réquisitoire prophétique sur la rupture de l’alliance, Biblica 14, 172-196
  • Hesse, F., 1953, Wurzelt die prophetische Gerichtsrede im israelitischen Kult?, ZAW 65, 45-53
  • Hoffman, Y., 2007, The Book of Job as a Trial: A Perspective from a Comparison to Some Relevant Ancient Near Eastern Texts, in: Th. Krüger u.a. (Hgg.), Das Buch Hiob und seine Interpretationen (AThANT 88), Zürich, 21-31
  • Janowski, B., 2000, Art. Gericht Gottes. II. Altes Testament, RGG 4. Aufl., Tübingen, 3, 733-734
  • Jeremias, J., 2007, Die Propheten Joel, Obadja, Jona, Micha (ATD 24,3), Göttingen
  • Huffmon, H.B., 1959, The Covenant Lawsuit in the Prophets, JBL 78, 285-295
  • Kensky, M.Z., 2010, Trying Man, Trying God. The Divine Courtroom in Early Jewish and Christian Literature (WUNT 2. Reihe 289), Tübingen
  • Köhler, L., 1923, Deuterojesaja stilkritisch untersucht (BZAW 37), Giessen
  • Köhler, L., 1980, Der hebräische Mensch. Eine Skizze. Mit einem Anhang: Die hebräische Rechtsgemeinde, Darmstadt (Erstpublikation: Tübingen, 1953; der Anhang stellt die Druckfassung einer 1931 gehaltenen Rektoratsrede dar)
  • Melugin, R.F., 1976, The Formation of Isaiah 40-55 (BZAW 141), Berlin
  • Michel, D., 1981, Art. Deuterojesaja, in: TRE, Berlin u.a., Bd. 8, 510-530
  • Niehr, H., 1987, Rechtsprechung in Israel. Untersuchungen zur Geschichte der Gerichtsorganisation im Alten Testament (SBS 130), Stuttgart
  • Nielsen, K., 1978, Yahweh as Prosecutor and Judge: an Investigation of the Prophetic Lawsuit (rîb-pattern) (JSOT.S 9), Sheffield
  • Preuß, H.D., 1976, Deuterojesaja. Eine Einführung in seine Botschaft, Neukirchen-Vluyn
  • Schmidt, H., 1928, Das Gebet der Angeklagten im Alten Testament (BZAW 49), Giessen
  • Sinclair, L.A., 1966, The Courtroom Motif in the Book of Amos, JBL 85, 351-353
  • Stettler, C., 2011, Das letzte Gericht. Studien zur Endgerichtserwartung von den Schriftpropheten bis Jesus (WUNT 2.Reihe 299), Tübingen
  • Sweeney, M.A., 1996, Isaiah 1-39, with an Introduction to Prophetic Literature (FOTL 16), Grand Rapids, MI
  • Waldow, E.v., 1963, Der traditionsgeschichtliche Hintergrund der prophetischen Gerichtsreden (BZAW 85), Berlin
  • Westermann, C., 1960, Grundformen prophetischer Rede (BETh 31), München
  • Westermann, C., 1964, Sprache und Struktur der Prophetie Deuterojesajas, in: ders., Forschung am Alten Testament; gesammelte Studien (ThB 24), München, 92-170
  • Williamson, H.G.M., 2006, A Critical and Exegetical Commentary on Isaiah 1-27 (ICC), London
  • Würthwein, E., 1952, Der Ursprung der prophetischen Gerichtsrede, ZThK 49, 1-16 (Wiederabdruck in: ders., Wort und Existenz, Göttingen 1970, 111-126)

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