Gerichtsszene / Gerichtsrede
(erstellt: Juli 2014)
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1. Begriff allgemein
1.1. Gerichtsprozess
Der Gerichtsprozess ist ein streng reglementiertes Verfahren, um einen Rechtsstreit zwischen zwei oder mehr Konfliktparteien zu klären. Im Ablauf, in den Verfahrensregeln, in den Redeformen und im Ziel des Verfahrens gibt es zwischen den Kulturen und den geschichtlichen Epochen beträchtliche Unterschiede, die Funktionen „Anklage“, „Verteidigung“, „Zeuge“, „Richter“ und „Öffentlichkeit“ dürften aber immer irgendwie Bestandteil des Verfahrens sein. Generell bildet eine funktionierende Jurisdiktion eine wichtige Grundlage für den Frieden innerhalb einer Gesellschaft.
1.2. Bericht über einen Gerichtsprozess
Das allgemeine Interesse der Gesellschaft insbesondere an solchen Prozessen, die für den Frieden der Gesellschaft von paradigmatischer Bedeutung sind, führt dazu, dass über Gerichtsprozesse, zunächst einmal von Augenzeugen, berichtet wird und diese Berichte in der Gesellschaft dann auch von nicht unmittelbar beteiligten Personen verbreitet werden. Dieser Sitz im Leben führt zur Ausbildung der Gattung „Bericht über einen Gerichtsprozess“, die die allgemeinen Formmerkmale des Berichts auf den besonderen Inhalt eines Prozesses hin anpasst. Wie oft bei im Alten Testament enthaltenen Berichten werden sehr gerne Zitate aus gehaltenen Reden angeführt, sogar bei sehr kurzen Berichten (z.B. 1Kön 21,13
1.3. Gerichtsszene und Gerichtsrede
In aller Regel ist es für die Öffentlichkeit uninteressant, einen vollständigen Bericht über den gesamten Prozess zu erhalten. Interessant sind lediglich die entscheidenden Momente eines Verfahrens, die für den jeweiligen Verwendungszusammenhang verwertbar sind. Ein solcher, sich auf wesentliche Teile beschränkender Bericht soll „Gerichtsszene“ genannt werden (Preuß, 22). Eine Gerichtsszene umfasst mehrere Teile eines Prozesses, mindestens müssen zwei verschiedene Verfahrensbeteiligte (z.B. Ankläger, Beschuldigter, Zeuge, Richter o.a.) zu Wort kommen. Dabei liegt es beim Autor, welche Reden er auswählt.
Bei der Gerichtsszene müssen klare Hinweise enthalten sein, die es der Hörer- oder Leserschaft erlauben, den im Text gebotenen Ausschnitt in den Ablauf des gesamten Verfahrens einzuordnen. Welche Hinweise der Autor gibt, liegt bei ihm. Als lexikalischer Hinweis dienen juristische Fachbegriffe (z.B. die Wurzeln ריב rîb „anklagen“ oder שׁפט špṭ „urteilen / richten“), als formaler dienen bestimmte Redeformen (z.B. die Zusammenrufung der Verfahrensbeteiligten).
Eine einzelne Rede innerhalb des Prozesses, egal von welchem Verfahrensbeteiligten zu welchem Zweck vorgetragen, soll „Gerichtsrede“ genannt werden. Die Gerichtsrede lässt sich danach ausdifferenzieren, welcher Sprecher in welchem Stadium des Prozesses mit welcher Absicht zu welchem Adressaten redet. Demnach wären zum Beispiel Anklage, Verteidigungsrede, Zeugenaussage und Urteil zu unterscheiden.
2. Der Gerichtsprozess im Alten Testament
Der Gerichtsprozess im Alten Israel ist ein institutionalisiertes Verfahren zur Schlichtung eines Streites durch ein Richtergremium auf der Basis geltenden Rechts. In der Regel wird im Falle eines Schuldspruches im selben Verfahren auch das Strafmaß festgelegt.
Weil es im Alten Testament keine vollständigen Berichte über alle Schritte eines Gerichtsprozesses, von der Anklageerhebung bis zur Vollstreckung des Urteils, gibt, muss man das Gerichtsverfahren aus den verschiedenen Anspielungen, Redefragmenten, Rechtsvorschriften und Gerichtsszenen rekonstruieren. Dass dies angesichts des Umstandes, dass die in Frage kommenden Texte aus verschiedenen Kontexten und oft nicht genau datierbaren Zeiten stammen (zur Geschichte des Rechtsverfahrens s. Niehr, Crüsemann, 76-131) und zudem unterschiedliche Rechtsmaterien behandeln, sehr schwierig ist, ist offensichtlich, zumal das Verfahren mit Sicherheit nicht so straff reglementiert war, wie man das als Bürger eines modernen Rechtsstaates vielleicht erwartet. Die klassischen Studien (Köhler 1980, 143-171, Boecker, Bovati) haben die Grundzüge des Gerichtsprozesses rekonstruiert, auch wenn viele Detailfragen noch unbeantwortet sind, und sich vielleicht nie restlos klären lassen werden.
Eine wichtige Frage ist z.B. die Klärung der hebräischen Terminologie. Von vorneherein kann man davon ausgehen, dass Begriffe der Alltagssprache, wenn sie zur Bezeichnung eines juristischen Phänomens benutzt werden, eine spezielle Bedeutung bekommen. Wie die Begriffe aber genau definiert sind und wann sie im technischen Sinn gebraucht werden, ist schwierig zu bestimmen. Sehr wichtig ist z.B. das Lexem ריב rîb, das häufig das wichtigste Indiz ist, um einen Text einem juristischen Kontext zuzuweisen. Allgemein bedeutet es wohl „mit jemandem streiten“, wobei das Verb mit verschiedenen Präpositionen konstruiert und so nuanciert werden kann (Bovati, 39-42; er versucht zudem nachzuweisen, dass das Lexem rîb allein den vorgerichtlichen Streit bezeichnet – was zu Recht kaum Unterstützung gefunden hat). Im juristischen Kontext bezeichnet es die Anklage im Gerichtsverfahren; und da die Anklage einerseits das gesamte Gerichtsverfahren in Gang setzt und andererseits die Sache, um die es geht, benennt, bezeichnet es pars pro toto auch das Gerichtsverfahren als Ganzes.
Grob kann man eine Phase des vorgerichtlichen Streites vom eigentlichen Gerichtsverfahren unterscheiden. Der Übergang wird durch die Hinzuziehung der Richter markiert. Das Gerichtsverfahren dient zur Schlichtung des Streites. Deshalb kann auch das formale Gerichtsverfahren jederzeit noch abgebrochen werden, wenn die beteiligten Parteien zu einer gütlichen Einigung kommen.
Leitfaden für die folgende Darstellung soll der ausführlichste Bericht über einen Gerichtsprozess im Alten Testament sein: Jer 26,1-19
2.1. Der vorgerichtliche Streit
Auslöser eines formalen Gerichtsverfahrens ist die Eskalation eines den → Frieden
In Jer 26,1-9
Innerhalb der vorgerichtlichen Phase existieren bereits vielfältige Verfahren, um den Streit der Kontrahenten auf gütlichem Wege beizulegen und die Eskalation des Streites zu verhindern. Erst wenn solche vorgerichtlichen Verfahren scheitern, appelliert eine Partei an das Gericht und es kommt zum formalen Gerichtsverfahren.
2.2. Das Zusammentreten der Verfahrensbeteiligten
Um ein geordnetes Verfahren in Gang zu bringen, müssen die Verfahrensbeteiligten zusammengerufen werden. Diese Aufgabe fällt dem Ankläger zu. Offensichtlich besteht für alle Verfahrensbeteiligten die Pflicht, dem Aufruf nachzukommen und zur Rechtsfindung beizutragen. Anscheinend dürfen nur männliche Vollbürger am Verfahren teilnehmen. Einwohner ohne diesen Status, wie etwa Waisen, Witwen und Fremdlinge, müssen sich durch einen Vollbürger vertreten lassen, der ihren Fall zu seinem eigenen Anliegen macht (vgl. Jes 1,23
Als Ort der Zusammenkunft wird regelmäßig das → Tor
Ankläger und Beschuldigter vertreten ihre Sache selbst. Die Funktion des Richters übernimmt der Idee nach die gesamte Gemeinschaft der Vollbürger, deren Frieden durch den Streit gestört ist; im konkreten Prozess wird diese allerdings durch eine Zahl von Ältesten repräsentiert. In Rut 4,2
Jede Partei kann Zeugen heranziehen, Zeugen können aber wohl auch von sich aus aktiv werden und eine Aussage machen. Der Zeuge ist verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Trotzdem scheint es die Tendenz gegeben zu haben, zumindest wichtige Zeugenaussagen, die zur Entscheidung führen, von einem weiteren Zeugen bestätigen zu lassen (vgl. Dtn 17,6
Das Gerichtsverfahren ist grundsätzlich öffentlich. Das Publikum übt allein durch seine Anwesenheit eine gewisse Verfahrenskontrolle aus, kann aber wohl auch durch nonverbale Signale auf die Reden reagieren. Da das gesamte Verfahren nur mündlich stattfindet, dient das Gedächtnis der Anwesenden als unparteiischer Ort der Archivierung des Verfahrensergebnisses. Außerdem ist das Publikum wichtig für die Geltung des Urteils, denn durch die allgemeine Akzeptanz der Richterentscheidung wird der durch den Streit entstandene Unfrieden wieder geheilt.
In Jer 26,10
2.3. Die Verhandlung
2.3.1. Anklage
Als erstes muss der Ankläger seine Anklage vorbringen. Gesprochen wird zu den Richtern, vom Beschuldigten wird in dritter Person gesprochen. Die Rede muss darlegen, was dem Beschuldigten genau vorgeworfen wird. Sodann benennt der Ankläger die Zeugen, die den Sachverhalt bestätigen können.
Die Partei der Anklage kommt in Jer 26,11
2.3.2. Verteidigung
Als zweites hat der Beschuldigte die Möglichkeit, sich zu verteidigen und seinerseits Zeugen zu benennen. Ihm stehen verschiedene Verteidigungsoptionen offen: Er kann entweder die Tat bestreiten oder darlegen, warum die Tat keine Rechtsverletzung darstellt.
In Jer 26,12-15
2.4. Das Urteil
Nachdem die Parteien ihre Sicht vorgetragen haben, was auch mehrere Redewechsel umfassen kann, treten die Richter zusammen, beraten sich und fällen das Urteil, wobei in der Regel auch das Strafmaß festgelegt wird. Auch die Beschlussfassung im Richtergremium erfolgt öffentlich.
Im Falle von Jer 26
2.5. Gott als Partei im Gerichtsverfahren
Es ist offenkundig, dass in Israel die Vorstellung herrschte, dass die Rechtspflege für das Gottesverhältnis Israels eine wichtige Bedeutung habe. Man braucht nur daran zu erinnern, dass das Gebot „Du sollst nicht als falscher Zeuge aussagen gegen deinen Nächsten“ (Ex 20,16
Auch die Rechtsnormen, auf deren Basis das Urteil gesprochen wird, gelten im Alten Testament als durch Gott selbst legitimiert, entweder dadurch, dass sie als direkte Gebote JHWHs verstanden werden (apodiktisches Recht; → Recht
Gott konnte aber auch in einem Prozess direkt als Partei agieren. Dies geschah etwa in Fällen, in denen die menschlichen Möglichkeiten den Fall zu klären am Ende waren. In solchen Fällen griff man zum Verfahren des → Ordals
Konnte für eine geschehene Straftat kein Schuldiger ermittelt werden, so griff man zum Mittel der kollektiven Verfluchung des unbekannten Täters (Dtn 27,15-26
Würthwein (1952) hat die Frage gestellt, ob es im Rahmen des Kultes nicht auch ein Verfahren gab, innerhalb dessen bevollmächtige Sprecher JHWHs die Einhaltung der Gesetzesnormen durch das Volk beurteilten und das Volk dementsprechend schuldig oder unschuldig sprachen. Auf diese Weise wollte er erklären, wie es dazu kam, dass Propheten Israel im Namen JHWHs in förmlichen Gerichtsreden ansprachen und, angesichts aufgewiesener Gebotsübertretungen, verurteilten. Mit Recht geriet Würthweins Frage nach Hesses prompter Replik (1953) als zu spekulativ in Vergessenheit. Es ist zu gewagt, allein aus der metaphorischen Verwendung von Anklagereden in den Prophetenbüchern ein förmliches Amt im Rahmen des Kultes zu rekonstruieren. Leichter vorstellbar ist, dass Propheten oder deren Redaktoren die bekannte Redegattung aus der Torgerichtsbarkeit auf das Gottesverhältnis übertrugen, zumal die metaphorische, zum Teil auch ironische Zweckentfremdung von Gattungen in der Prophetie häufig zu finden ist.
3. Übertragung des Gerichtsprozesses auf das Gottesverhältnis Israels
Im Alten Testament wird der Gerichtsprozess auch auf das Gottesverhältnis Israels übertragen: Wo das Gottesverhältnis als ein justitiables Rechtsverhältnis verstanden wurde, konnte auch die Idee entstehen, dass JHWH ein förmliches Verfahren selbst anstrengt oder sich auch einem solchen stellen muss. Andererseits muss diese Übertragung auf das Gottesverhältnis zu mannigfachen Brechungen des zwischenmenschlichen Gerichtsprozesses führen: Am Auffälligsten ist wohl, dass JHWH oft Ankläger, Zeuge, alleiniger Richter und Strafvollstrecker in einer Person ist. Rollenüberschneidungen waren wohl auch im normalen Gerichtsverfahren nicht ausgeschlossen, aber kaum in dieser Dichte. Der Umstand, dass JHWH Ankläger und Richter in einer Person ist, dürfte auch der Grund dafür sein, dass JHWH seine Gegner im Rechtsstreit vielfach direkt anredet und nicht von ihnen, wie im zwischenmenschlichen Verfahren üblich, in dritter Person spricht (vgl. Stettler, 32). Weiter ist zu nennen, dass als Prozessgegner JHWHs das Volk Israel als Ganzes oder die Völker als Gesamtheit oder die anderen Götter auftreten können. Schließlich ist ungewöhnlich, dass Himmel und Erde am Verfahren beteiligt werden können (Jes 1,2-3
Die Vorstellung, dass JHWH einen Prozess gegen seine Gegner führt, ist vor allem eine prophetische Idee, die insbesondere → Deuterojesaja
Eine spezifische Verwendung findet der Begriff „Gerichtsszene“ bei Klaus Baltzer, der in seinem Deutero-Jesaja-Kommentar (1999) die These entwickelt hat, dass der Buchteil Jes 40-55
Die Bestreitung der Existenz eines „rîb-pattern“ (De Roche; Daniels; Williamson, 26-27) hat mit Recht kaum Anhänger gefunden, auch wenn die Warnung ernst zu nehmen ist, dass man nicht allzu unkontrolliert und unpräzise von einer Textgattung sprechen oder einzelne Texte der Gattung zuweisen sollte. Die Gerichtsszenen unterscheiden sich im Aufbau ja auch erheblich, weil sie eben nur einen Ausschnitt aus dem Prozess darbieten, von dem sie berichten. Zudem reflektieren sie verschiedene Konstellationen von Verfahrensbeteiligten.
Man kann vier Konstellationen einer rechtlichen Auseinandersetzung unterscheiden:
● Erstens kann ein Verfahren in Gang kommen, weil JHWH Israel anklagt,
● zweitens kann JHWH die Völker anklagen,
● drittens kann JHWH die anderen Götter anklagen und
● viertens kann JHWH auch von einem Menschen angeklagt werden.
3.1. JHWH im Prozess mit seinem Volk
Während sich knappe Anspielungen auf einen Prozess JHWHs mit seinem Volk hier und da finden, begegnen förmliche Gerichtsreden oder Gerichtsszenen, die JHWH im Verfahren gegen sein Volk zeigen, vor allem in den Prophetenbüchern: Jes 42,18-25
Die Texte zeigen JHWH vor allem als Ankläger, der Israel vorwirft, das Vertrauensverhältnis zu JHWH gebrochen zu haben. Der Fürsorge JHWHs für sein Volk wird der völlig unbegründete und treulose Bruch dieses Verhältnisses gegenübergestellt und auf diese Weise eine Strafmaßnahme begründet.
Als Beispiel soll Mi 6,2-8
3.2. JHWH im Prozess mit den Göttern der Völker
Einige Gerichtsszenen zeigen JHWH im Streit mit den Göttern: Jes 41,21-29
Als Beispiel sei Jes 41,21-29
3.3. JHWH im Prozess mit den Völkern
Neben Anspielungen und kurzen Aussagen (z.B. Ps 96,10
Als Beispiel sei Jes 41,1-5
Das soll die Völker zur Erkenntnis führen, dass JHWH allein Gott ist (Jes 41,2-4
3.4. Der Mensch klagt Gott an
In der Beziehung JHWHs und des Gottesvolkes ist es immer Gott, der die Anklage erhebt, vor der sich Israel rechtfertigen muss. Die Frage ist, ob die Anklagerichtung auch umgekehrt werden kann. Dies erscheint angesichts der qualitativen Differenz zwischen Gott und Mensch problematisch (vgl. z.B. Jes 45,9
3.5. Theologische Implikationen
Die Nutzung der Gerichtsszenen für die metaphorische Beschreibung des Gottesverhältnisses legte sich den Propheten deshalb nahe, weil sie zum einen die Rechtspflege oft als vorrangige Aufgabe für die JHWH-gläubige Gemeinschaft betrachteten (Am 5,15
Indem in den Gerichtsszenen ein regelrechtes Verfahren inszeniert wird, in dem die Rechtskonformität des Handelns Gottes und die wahre Göttlichkeit von Gottes Wesen sukzessiv erwiesen werden, werden die Zweifel der Leserschaft aufgenommen, ausagiert und erst dann widerlegt. Gemäß der Intention des altisraelitischen Gerichtsverfahrens ist nicht die Bestrafung des Schuldigen das eigentliche Ziel, sondern die gütliche Einigung der Parteien. Gott lässt sich in einem solchen Verfahren auf die Bedingungen ein, die die Menschen mit ihrer begrenzten Vernunft und ihren eigensüchtigen Interessen haben und versucht diese argumentativ zu überwinden. Gott unterzieht sich aus eigenem Antrieb dem Gerichtsverfahren, um das abtrünnige Gottesvolk zurückzugewinnen.
Diese bis an den Rand der Selbsterniedrigung führende Bindung Gottes an das Gottesvolk bildet dann auch die Basis dafür, dass die menschliche Seite ihrerseits aktiv werden und Gott auf Einhaltung der Maßstäbe von Recht und Gerechtigkeit verklagen kann. Demgegenüber wird im Hiobbuch dann doch wieder betont, dass die Gerechtigkeit Gottes dem leidenden Menschen gegenüber ein Geheimnis bleibt. Der erzählerische Schluss des Hiobbuches versucht zwar, Gottes Handeln mit den Maßstäben einer Böses mit Gutem verrechnenden Gerechtigkeitserwartung zu versöhnen (Hi 42,12-13
Literaturverzeichnis
1. Lexikonartikel
- Biblisch-historisches Handwörterbuch, Göttingen 1962-1979
- Calwer Bibellexikon, Stuttgart 2003
2. Weitere Literatur
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- Boecker, H.J., 1970, Redeformen des Rechtslebens im Alten Testament (WMANT 14), Neukirchen
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- Würthwein, E., 1952, Der Ursprung der prophetischen Gerichtsrede, ZThK 49, 1-16 (Wiederabdruck in: ders., Wort und Existenz, Göttingen 1970, 111-126)
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