Haftungsrecht
(erstellt: Juni 2013)
Permanenter Link zum Artikel: https://bibelwissenschaft.de/stichwort/20281/
→ Recht
1. Begriffsbestimmung und Übersicht
Im Alten Testament ist die Haftung von Verschulden oder Fahrlässigkeit abhängig. Eine Erfolgshaftung (bloßer Eintritt eines rechtswidrigen Erfolgs) oder eine Gefährdungshaftung (Haftung durch die bloße Inbetriebnahme einer Einrichtung ohne Verschulden im konkreten Fall) kommt, anders als im heute geltenden Recht, nicht vor. Das Haftungsrecht greift nicht bei Körperverletzungen, die Menschen anderen Menschen unmittelbar beibringen. Abgedeckt werden Personen-, Tier-, Sach- und Flurschäden. Haftbar gemacht werden Tierhalter (Ex 21,28-32
Zwischen dem alttestamentlichen und dem übrigen altorientalischen Recht besteht der markanteste Unterschied dort, wo es um den Tod von Menschen geht. Während das Alte Testament bei der verschuldeten Tötung eines Menschen eine Todessanktion verhängt oder jedenfalls von Blutschuld spricht (Dtn 22,8
Die Beziehung zwischen alttestamentlichem und altorientalischem Recht, die überlieferungsgeschichtlich und zum Teil literarisch in mehreren Gesetzen fassbar wird, hat über Schreiberschulen oder mehr noch in den Institutionen der staatlichen Zeit Israels stattgefunden. Strittig ist dabei, ob diese Beziehung schon für einzelne Gesetze gilt oder erst auf der Ebene der redaktionellen Sammlung besteht.
2. Tierhalterhaftung (Ex 21,28-32.35-36)
2.1. Rind tötet Menschen. Der auch sonst im Alten Orient mehrfach behandelte Fall des stößigen Rindes spricht zuerst den schwereren Fall der Tötung von Menschen durch ein Rind an und differenziert, ob die Aggressivität des Tieres bereits bekannt war oder nicht. War sie bisher unbekannt (Ex 21,28
Die Sanktion gegen das Tier, zu der es im Alten Orient keine Parallelen gibt, hat verschiedene Erklärungen gefunden: eine Form der Lynchjustiz, die nicht einmal den Tod des Tiers erfordere, sondern nur seine Vertreibung, da die Tötung des Tiers nicht ausdrücklich erwähnt werde. Oder es gehe um die Verhinderung eines Opfermahls, das die Gottheit günstig stimmen sollte; nach anderer Ansicht ist das Tier tabu und muss getötet werden, ohne dass Menschen es berühren; oder es handle sich bei der Steinigung um die typisch israelitische Form der Hinrichtung, die eine Kompensationszahlung mit Geld verhindern sollte; oder man sieht in der Steinigung die Möglichkeit einer „emotional compensation“ für die Familie der getöteten Person.
Mit der Steinigung wird nicht eine angebliche „Schuld“ des Tieres geahndet, sondern auf seine dauernde Gefährlichkeit reagiert, die nach israelitischer Vorstellung auch in der religiösen Dimension des Blutvergießens bestand. Ein Mensch sollte nur getötet werden, wenn er eine todeswürdige Schuld begangen hatte.
Es folgt der Gegenfall, dass die Stößigkeit des Rindes schon einige Zeit bekannt war, dies dem Besitzer zur Kenntnis gebracht wurde, er das Tier jedoch nicht beaufsichtigt hat und es zu einem Angriff mit Todesfolge kam (Ex 21,29-32
Die Alternative zur Tötung des Tierhalters in Form einer Geldzahlung (Ex 21,30
Das Gesetz sieht vor, dass für Söhne und Töchter der freien Bürger nach demselben Recht zu verfahren ist. Nur im Fall männlicher oder weiblicher Sklaven werden 30 Schekel gezahlt, das Rind jedoch wiederum gesteinigt. Da der „Wert“ von Sklaven berechnet werden konnte, stand das Leben des Verursachers grundsätzlich nicht auf dem Spiel und trat in der Regel Geldstrafe ein (bzw. Freilassung, die eine reale Einbuße bedeutete).
2.2. Rind tötet Rind. Der minder schwere Fall der Tötung eines anderen Rindes durch ein Rind (Ex 21,35-36
2.3. Altorientalische Parallelen. Innerhalb der altorientalischen Parallelen gelten §§ 53-55 des Kodex Eschnunna (Beginn des 2. Jt. v. Chr.) und §§ 250-252 des Kodex → Hammurabi
§§ 54-57 verhängen dagegen Geldzahlungen für den Fall, dass ein als stößig bekanntes Rind oder ein bissiger Hund einen Menschen tötet. Die Beträge sind danach gestaffelt, ob das Opfer ein freier Bürger oder ein Sklave ist.
Für Kodex Hammurabi §§ 250-252 gelten ähnliche Bestimmungen: Die unvorhersehbare Tötung eines Bürgers durch ein Rind zieht keinen Klageanspruch nach sich. Bei bekannter Stößigkeit werden wiederum gestaffelte Geldzahlungen angeordnet.
Die wahrscheinliche Todessanktion gegen den Baumeister (Kodex Eschnunna § 58) im Fall der einstürzenden Wand, die einen Bürger tötet, hat wohl damit zu tun, dass diese im Gegensatz zu Tieren keinen eigenen, unkontrollierbaren „Willen“ hat, das Geschehen also weitaus besser vorhersehbar war.
3. Haftung bei Fahrlässigkeit (Ex 21,33-34; 22,4-5)
3.1. Tierschäden (Ex 21,33-34)
Im Fall eines fahrlässig verursachten Tierschadens durch eine geöffnete oder offen gelassene Zisterne tritt nach dem jetzigen Text Schadensersatz durch eine Geldzahlung ein (יְשַׁלֵּם ješallem ist nicht zu streichen, sondern Parameter für den Betrag); das verendete Tier gehört dagegen dem Zisternenbesitzer, der offenbar auch dafür verantwortlich ist, ob seine Zisterne von anderen (Familienmitgliedern und anderen Personen unter seiner Verantwortung) korrekt abgedeckt wird.
In der Logik von Ex 21,36
3.2. Flurschäden (Ex 22,4-5)
Der schwer verständliche Text Ex 22,4-5
Die Apodosis ist in beiden Fällen jedoch unterschiedlich. In Ex 22,4
Innerhalb der altorientalischen Parallelen ist § 31 des Kodex Ur-Nammu (um 2100 v. Chr.) für die mesopotamische Bewässerungswirtschaft charakteristisch: Für ein Feld, das durch die Schuld eines anderen überflutet wurde, hat der Verursacher 3 Kor Getreide (900 L) für 1 Iku vernichtete Feldfläche (3500 m2) zu erstatten.
Kodex → Hammurabi
Der nicht ganz klaren Berechnungsgrundlage für die Entschädigung in Ex 22,4-5
§§ 105-107 der hethitischen Gesetze (um 1600) sprechen von Flurschäden durch Fahrlässigkeit, die Ex 22,4-5
4. Verwahrung und Tierhüte, Veruntreuung und Unterschlagung
4.1. Verwahrung und Tierhüte (Ex 22,6-7.9-12)
Die unvorsätzliche Schädigung von anvertrautem Gut wird in zwei gleich aufgebauten Bestimmungen geregelt: Ex 22,6-7
Ex 22,9-12
Zusatz ist neben Ex 22,8
Zu Ex 22,13-14
4.2. Veruntreuung und Unterschlagung (Ex 22,8; Lev 5,21-26)
Zwischen den beiden Blöcken der Sachdeposita und der Tierhüte bietet Ex 22,8
Das Duplum ist ebenfalls in Ex 22,3
In Lev 5,21-26
4.3. Altorientalische Parallelen
Kodex Eschnunna sieht in §§ 36-37 den Fall vor, dass ein Depositor einem Depositar sein Eigentum in Verwahrung gibt und dieser die Gegenstände hat verloren gehen lassen, obwohl sich an seinem Haus keinerlei Einbruchsspuren finden. Der Depositar hat in diesem Fall einfachen Ersatz zu leisten. Wurde das Haus des Depositars ausgeraubt, tritt nach einem Unschuldseid Ersatzfreiheit ein.
Kodex Hammurabi § 125: Gehen die Deposita aufgrund der Nachlässigkeit des Depositars durch Einbruch oder Diebstahl verloren, ist der Depositar haftpflichtig; das Duplum muss er erstatten, wenn er trotz eines Vertrags mit dem Depositor die Deposita abstreitet (§ 124).
Unterschlagung behandeln § 112 des Kodex Hammurabi (Transportgut, das einem Transporteur anvertraut wurde) und Tafel M § 3 der mittelassyrischen Gesetze (um 1100 v. Chr.; Kleider, die einem professionellen Wäscher übergeben wurden). Gelingt der Nachweis einer versuchten Unterschlagung, muss mehrfacher Ersatz geleistet werden.
Im Fall entgeltlicher Tierhüte durch einen Hirten (re’ûm) sind am eindeutigsten die §§ 262-267 des Kodex Hammurabi. Es geht dabei jedes Mal um Ersatz für die übergebenen, aber aus verschiedenen Gründen verloren gegangenen Tiere. Ersatzfreiheit tritt bei einer Viehseuche oder Riss durch einen Löwen ein. Im Fall einer anderen Krankheit (wohl Räude) und sonstigen Tierverlusts durch Nachlässigkeit muss vollständiger Ersatz geleistet werden. Bei betrügerischer Aneignung des fremden Viehbestands tritt bis zu zehnfacher Ersatz ein.
Ex 22,6-12
5. Kollektive Haftung (Dtn 21,1-9; 22,8)
Der Fall von kollektiver Schuld und Haftung von Ortschaften / Städten wird rituell durch den „Sündenkuhritus“ (M. Rose, J. Dietrich) gelöst. Die Ausgangslage spricht von jeglichem Toten, der nicht auf natürliche Weise ums Leben gekommen ist, nicht nur Kriegstote. Die Akteure sind „deine Ältesten und deine Richter“, wobei mit den Richtern eventuell an die Ämtergesetze (Dtn 16,18
Damit stellt sich der Vorgang in Dtn 21,1-9
Dass ein Rechtsfall durch eine Ritualhandlung gelöst wird, hängt damit zusammen, dass die Protasis als ein unheilvolles Omen gewertet wird. Auf dem Volk und seinem Land lastet Blutschuld, für die kollektive Haftung entsteht; Ordnung und Rechtsfrieden müssen wiederhergestellt werden. Da es nicht um ein Opfer geht, findet die Sühnehandlung nicht am Zentralheiligtum statt.
In den altorientalischen Vergleichstexten behandelt Kodex → Hammurabi
Die hethitischen Gesetze haben im § 6 und im Paralleltext KBo VI 4 § IV [Keilschrifttexte aus Boghazköi] Bestimmungen für den Fall erlassen, dass ein Mann oder eine Frau in einer anderen Stadt durch Gewalteinwirkung stirbt. In diesem Fall muss der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Tote lag, den Hinterbliebenen Land bzw. Immobilen geben, die deren Existenzsicherung dienen. Falls der Tatort zu niemandes Boden gehört, werden drei Doppelmeilen (ca. 30 km) in jede Richtung abgemessen. Der Rechtsnachfolger kann die darin liegende Ortschaft haftbar machen. Liegt keine Ortschaft innerhalb dieses Radius, geht er seiner Ansprüche verlustig.
Außerhalb der sog. Gesetzeskodizes haben sich in → Ugarit
Diese altorientalischen Bestimmungen dienen in erster Linie den Herrschaftsinteressen des Palastes: Die Könige sind an der öffentlichen Sicherheit und an der des überregionalen → Handels
Dtn 22,8
Über eine Ahndung oder Sühnung der Blutschuld wird nichts gesagt, weil es sich zum einen in der Regel um eigene Familienmitglieder handelt, die vom Dach stürzen könnten. In diesem Fall würde keine „Strafverfolgung“ stattfinden, da es keine geschädigte Gegenpartei gibt. Zum anderen könnte der tödliche Unfall eine spätere Generation betreffen, so dass der nachlässige Hauserbauer nicht mehr haftbar gemacht werden kann.
Literaturverzeichnis
- Borger, R., Der Codex Eschnunna, in: TUAT I, Rechts- und Wirtschaftsurkunden, historisch-chronologische Texte, Gütersloh 1982, 32-38
- Borger, R., Der Codex Hammurapi, in: TUAT I, Rechts- und Wirtschaftsurkunden, historisch-chronologische Texte, Gütersloh 1982, 39-80
- Borger, R., Die neubabylonischen Gesetze, in: TUAT I, Rechts- und Wirtschaftsurkunden, historisch-chronologische Texte, Gütersloh 1982, 92-95
- Cardascia, G., Les lois assyriennes (LAPO 2), Paris 1969
- Creifelds, C., Rechtswörterbuch, München 17. Aufl. 2002
- Dietrich, J., Kollektive Schuld und Haftung. Religions- und rechtsgeschichtliche Studien zum Sündenkuhritus des Deuteronomiums und zu verwandten Texten (ORA 4), Tübingen 2010
- Dietrich, M. / Loretz, O., Vertrag zwischen Initeschub von Karkemisch und Ammistamru II von Ugarit über das Verfahren bei der Ermordung von Untertanen im jeweils fremden Staatsgebiet, in: TUAT I, Rechts- und Wirtschaftsurkunden, historisch-chronologische Texte, Gütersloh 1982, 154
- Dohmen, Ch., Exodus 19-40 (HThK.AT), Freiburg / Basel / Wien 2004
- Fensham, F.C., Liability of Animals in Biblical and Ancient Near Eastern Law, JNSL 14 (1988), 85-90
- Finet, A., Le Code de Hammurapi (LAPO 6), Paris 1973
- Finkelstein, J.J., Sumerian Laws, in: ANET 3, Princeton 3. Aufl. 1974, 525-526
- Haase, R., Die keilschriftlichen Rechtssammlungen in deutscher Fassung, Wiesbaden 2. Aufl. 1979
- Haase, R., Über Bemühungen um öffentliche Sicherheit und Ordnung in keilschriftlichen Rechtscorpora und in der Torah, ZAR 6 (2000), 61-67
- Houtman, C., Exodus, Vol. 3, Chapters 20-40 (Historical Commentary on the Old Testament), Leuven 2000
- Hutter-Braunsar, S., Hethitische und biblische Gesetzescorpora, BN 156 (2013), 89-105
- Jackson, B.S., Essays in Jewish and Comparative Legal History (SJLA 10), Leiden 1975
- Jackson, B.S., Wisdom-Laws. A Study of the Mishpatim of Exodus 21:1-22:16, Oxford 2006
- Knierim, R., Art. אשׁם ’āšām Schuldverpflichtung, in: Theologisches Handwörterbuch zum Alten Testament Band 1, Gütersloh 6. Aufl. 2004, 251-257
- Milgrom, J., The Priestly Doctrine of Repentance, RB 82 (1975), 186-205
- Otto, E., Diachronie und Synchronie im Depositenrecht des „Bundesbuches“. Zur jüngsten literatur- und rechtshistorischen Diskussion von Ex 22,6-14, ZAR 2 (1996), 76-85
- Otto, E., Rechtsgeschichte der Redaktionen im Kodex Ešnunna und im „Bundesbuch“. Eine redaktionsgeschichtliche und rechtsvergleichende Studie zu altbabylonischen und altisraelitischen Rechtsüberlieferungen (OBO 58), Freiburg (Schweiz) / Göttingen 1989
- Otto, E., Wandel der Rechtsbegründungen in der Gesellschaftsgeschichte des antiken Israel. Eine Rechtsgeschichte des „Bundesbuches“ Ex XX 22- XXIII 13 (StB 3), Leiden 1988
- Otto, E., Kodifizierung und Kanonisierung von Rechtssätzen in keilschriftlichen und biblischen Rechtssammlungen, in: E. Lévy (Hg.), La codification des lois dans l’antiquité. Actes du Colloque de Strasbourg 27-29 novembre 1997, Travaux du Centre de Recherche sur le Proche-Orient et la Grèce Antiques 16, Paris 2000, 77-124
- Otto, E., Das Bundesbuch und der „Kodex“ Hammurapi. Das biblische Recht zwischen positiver und subversiver Rezeption von Keilschriftrecht, ZAR 16 (2010), 1-26
- Rendtorff, R., Leviticus. 1. Teilband Leviticus 1,1-10,20 (BK.AT III/1), Neukirchen-Vluyn 2004
- Rose, M., 5. Mose. Teilband 1: 5. Mose 12-25. Einführung und Gesetze (ZBK.AT), Zürich 1994
- Rothenbusch, R., Die kasuistische Rechtssammlung im „Bundesbuch“ (Ex 21,2-11.18-22,16) und ihr literarischer Kontext im Licht altorientalischer Parallelen (AOAT 259), 2000
- Rüterswörden, U., Das Buch Deuteronomium (Neuer Stuttgarter Kommentar – Altes Testament 4), Stuttgart 2006
- Schenker, A., Keine Versöhnung ohne Anerkennung der Haftung für verursachten Schaden. Die Rolle von Haftung und Intentionalität in den Opfern חטאת und אשׁם (Lev 4-5), ZAR 3 (1997), 164-173
- Schuler, E.v., Die hethitischen Gesetze, in: TUAT I, Rechts- und Wirtschaftsurkunden, historisch-chronologische Texte, Gütersloh 1982, 96-123
- Schwienhorst-Schönberger, L., Das Bundesbuch (Ex 20,22-23,33). Studien zu seiner Entstehung und Theologie (BZAW 188), 1990
- Seebass, H., Noch einmal zum Depositenrecht Ex 22,6-14, in: P. Mommer / W.H. Schmidt / H. Strauß (Hgg.), Gottes Recht als Lebensraum (FS H.J. Boecker), Neukirchen-Vluyn 1993, 21-31
- Staszak, M., Die Asylstädte im Alten Testament. Realität und Fiktivität eines Rechtsinstituts (ÄAT 65), Wiesbaden 2006
- Wagner, V., Profanität und Sakralisierung im Alten Testament (BZAW 351), 2005
- Westbrook, R., Studies in Biblical and Cuneiform Law (CRB 26), Paris 1988
- Westbrook, R., The Deposit Law of Exodus 22,6-12, ZAW 106 (1994), 390-403
- Wright, D.P., The Compositional Logic of the Goring Ox and Negligence Laws in the Covenant Collection (Ex 21:28-36), ZAR 10 (2004), 93-142
- Yaron, R., The Laws of Eshnunna, Jerusalem / Leiden 2. Aufl. 1988
PDF-Archiv
Alle Fassungen dieses Artikels ab Oktober 2017 als PDF-Archiv zum Download:
Abbildungen
Unser besonderer Dank gilt allen Personen und Institutionen, die für WiBiLex Abbildungen zur Verfügung gestellt bzw. deren Verwendung in WiBiLex gestattet haben, insbesondere der Stiftung BIBEL+ORIENT (Freiburg/Schweiz)