Mündig / Unmündig
(erstellt: November 2009)
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1. Definition
Der Begriff mündig / unmündig geht auf althochdeutsch Munt „Herr“ zurück. Munt entsprach der Stellung des germanischen Herrn über Frau, Kinder und Gesinde. Die Rechtsstellung des Herrn beinhaltete ähnlich der Stellung des Königs im Alten Orient nach außen Schutz der Gemeinschaft und nach innen Sorge und Macht über die einzelnen Mitglieder (König als → Hirte
Mündigkeit – verstanden als rechtliche Handlungsfreiheit – muss nicht mit Volljährigkeit übereinstimmen. Die Trennung von Mündigkeit und Volljährigkeit ist in der lateinischen Rechtssprache entstanden. Im römischen Recht entsprach Mündigkeit dem Alter der Geschlechtsreife (lat. pubertas; einen eigenen Begriff für Mündigkeit kennt das Lateinische nicht); der Akt der Entlassung aus der Gewalt des pater familias (lat. emancipatio) wird dagegen mit Volljährigkeit (lat. majorennis) bezeichnet und erst mit einem höheren Alter erreicht. Auch heute unterscheidet man verschiedene Formen der Mündigkeit, zum Beispiel religiöse Mündigkeit, Eid-, Wahl- und Strafmündigkeit, deren Erreichen nicht mit der Volljährigkeit verbunden sein muss (Sommer, 225-226).
In der Zeit der Aufklärung wird der Begriff der Mündigkeit durch die Definition Kants 1784 – Aufklärung als „Befreiung aus der selbstverschuldeten Unmündigkeit“ (Abhandlung zur „Beantwortung der Frage Was ist Aufklärung?“) – mit der philosophischen Idee der Autonomie des Subjekts verbunden.
Im Bibelhebräischen ist ein Begriff für „mündig“ bzw. „unmündig“ nicht nachweisbar. Die Stellung eines pater familias, der für seine Hausgemeinschaft / Familie oder Sippe zuständig ist, lässt sich aus den Gesetzen erschließen. Ebenso ist die rechtliche Handlungsfreiheit – also die Mündigkeit im Sinne einer Stellung, in der man selbst bestimmen kann – thematisiert. Dies lässt sich sowohl an Begriffen zeigen, die diesen Zustand ausdrücken, als auch an den entsprechenden Gesetzen, die einen Zustand betreffen, der die Handlungs- und Bewegungsfreiheit einschränkt, wie zum Beispiel die Schuldsklaverei.
Dabei ist es notwendig festzuhalten, dass ein politisches oder auch individuelles Freiheitsverständnis erst unter dem Einfluss griechischer Philosophie in hellenistischer Zeit für das Judentum nachweisbar ist (Kaiser, 304-306). Freiheit ist in der Hebräischen Bibel gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie sich nur innerhalb der von Jahwe gegebenen Gesetze bewegen kann. Man könnte sich zwar gegen die Gesetzte wenden, dies hat aber dann eine Abwendung von Gott zur Folge. Kegler spricht daher von einem „dynamischen Freiheitsverständnis“, das die Befreiung durch Gott voraussetzt (Kegler, 699).
Daher ist der rechtliche Zustand der Handlungsfreiheit nicht automatisch mit einer Wahl- oder Entscheidungsfreiheit gleichzusetzen. Letztere ist für die Hebräische Bibel umstritten.
2. Formeln und Begriffe für die rechtliche Handlungsfreiheit
1. חָפְשִׁי chåfšî. Das Ende des Sklavenzustandes, also der rechtlich eingeschränkten Handlungsfreiheit, wird mit dem Begriff chåfšî ausgedrückt, den man mit „Freier“ wiedergibt. Die Herkunft des Wortes ist unklar, vorgeschlagen wird eine Ableitung vom ugaritischen chbṯ / chpṯ, einem Wort, das wohl – wie der Kontext vermittelt – für eine Gruppe von sozial niedrig gestellten Söldnern steht (Baal-Mythos KTU 1.4 VIII 7-9; Janowski, 5-6.12f). Das Hebräische kann den Übergang in die rechtliche Handlungsfreiheit in zwei Formeln ausdrücken: jṣ’ (Qal) chåfšî / ləchåfšî „als Freier ausziehen“ (Perspektive des Freigelassenen) oder šlch (Pi.) chåfšî / ləchåfšî „als Freien ausschicken“ (Perspektive des Herrn).
2. דְּרוֹר dərôr. Als Begriff für die Schuldenentlastung / Lastenbefreiung, der auf das akkadische andurāru zurückgeht, ist noch dərôr nachweisbar. dərôr „Befreiung“ geht auf die Verbwurzel drr „freien Lauf haben / geben“ zurück. Das gut nachvollziehbare Bild der Bewegungsfreiheit wird auf die Handlungsfreiheit übertragen. Die Befreiung kann sich sowohl auf Eigentum als auch auf Personen beziehen (Lev 25,10
3. עָצוּר וְעָזוּב ‘āṣûr wə‘āzûv. Die Übersetzung der Formel ‘aṣûr wə‘asûv „zurückgehalten und losgelassen“ (Dtn 32,36
In Est 2,7
3. Personen mit eingeschränkter rechtlicher Handlungsfreiheit
Die Texte der Hebräischen Bibel lassen, wie überall im Alten Orient, auf patriarchale Gesellschaftsstrukturen schließen. An der Spitze der sozialen Einheit einer → Familie
Zur Familie gehören Frauen, Kinder und → Sklaven / Sklavinnen
Das wohl nachexilische → Erbrecht
Darüber hinaus können bei Vergehen oder Krankheit die Rechte und damit die Handlungsfreiheit eingeschränkt werden (z.B. Lev 13,45ff
3.1. Kinder
Kinder unterstehen dem pater familias. Nach Genesis 21,8-10 wird ein Kind mit der Entwöhnung erbberechtigt. Als Arbeitskraft zählt ein Kind ab seinem 5. Lebensjahr (Lev 27,5
3.2. Frauen
Die Stellung der → Frau
3.3. Sklaven
Der Sklavenstand (→ Sklaverei
Literaturverzeichnis
1. Lexikonartikel
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2. Weitere Literatur
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