Deutsche Bibelgesellschaft

Todesstrafe (AT)

(erstellt: September 2014)

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1. Zur Problemlage

Das Thema der Todesstrafe im Alten Testament ist mit einer Reihe von Schwierigkeiten behaftet. Einerseits wird immer wieder auf das Alte Testament verwiesen, wenn es um die Erlaubtheit oder gar Gebotenheit der Todesstrafe in modernen Rechtsstaaten geht. Für solche direkten Schlussfolgerungen müssten sich nach Heimbach-Steins die biblischen Texte allerdings expliziter mit der Thematik auseinandersetzen. „Wenn aber keine normativ-ethische Reflexion auf Erlaubtheit oder Unerlaubtheit der Todesstrafe angestellt wird, dürfen biblische Texte, die die selbstverständliche Anwendung dieser Strafe bezeugen, aus methodischen Gründen nicht als Argumente in die ethische Reflexion und Begründung eingeführt werden.“ (Heimbach-Steins, 202) Andererseits sind mit der Thematik bereits in den Texten, aber erst recht in der Rezeption auch die Problemfelder der → Blutrache und der Bestrafung von schwerwiegenden Delikten im Rahmen der Gesetzeskorpora (→ Strafe) verknüpft. Hier hat die ältere Forschung gelegentlich weitreichende religionsgeschichtliche Zusammenhänge rekonstruiert, die der Verschiedenartigkeit der Texte nicht immer gerecht werden. Das Bild ist hier uneinheitlicher als es aus Sicht moderner Rechtssystematiken zu erwarten wäre. So zeigt sich, dass es zwischen den rechtssystematisch und sozialgeschichtlich so klar getrennten Bereichen der Blutrache und der Todesstrafe in alttestamentlichen Texten offenbar eine konzeptionelle Grauzone gibt. Es ist zudem fraglich, ob viele alttestamentliche Rechtssätze überhaupt mit der Kategorie der Bestrafung im Sinne einer → Vergeltung operieren oder ob nicht eher andere Ziele wie etwa der Schadenersatz (→ Recht) oder die Generalprävention im Vordergrund stehen, was auch die Todesstrafe in ein ganz anderes Licht setzen würde. Die auch für die Rezeption wichtigste Frage ist, ob die Todesstrafe im Alten Testament – vorgestellt meist als Steinigung, aber auch als → Pfählung und Verbrennung (Erhängen an einem Galgen und Enthauptung durch einen Henker gab es nach unseren Quellen wohl nicht) – eine Institution ist, die ausschließlich den gesellschaftlich-zwischenmenschlichen Bereich betrifft, von der also gewissermaßen als Konsequenz des lebensweltlichen Umfelds der Texte, insbesondere Rechtstexte, gelegentlich die Rede ist, oder ob sie theologisch und anthropologisch irgendwo ausführlicher oder ansatzhaft reflektiert wird. Entsprechend der Forschung, in der sich Voten für beide Alternativen finden, wird hier daher zunächst Gen 9,6 als „Kronzeuge“ für eine Begründung von Blutrache und Todesstrafe behandelt und dann ein Überblick über die Todesstrafe in alttestamentlichen Rechtskorpora geboten.

2. Gen 9,6 – ein Gebot der Todesstrafe?

Am Ende der → Sintfluterzählung, bevor Gott im Zeichen des Regenbogens zusichert, das Leben auf der Erde nicht noch einmal mit einer Flut zu vernichten (Gen 9,8-17), werden mit starkem Rückbezug auf Gen 1,1-2,4a Regelungen getroffen, die offenbar verhindern sollen, dass gewalttätiges Handeln unter den Menschen und Landtieren nochmals die Überhand gewinnt. Zunächst wird hier durch die Scheu der Tiere vor dem Menschen und die Erlaubnis, dass der Mensch Tiere zum Verzehr schlachten darf, ein Abstand und eine Asymmetrie zwischen Mensch und Tier geschaffen. An diesen Kontext schließen dann die beiden folgenden Verse Gen 9,5-6 an:

5 Und nur euer Blut in Bezug auf eure Leben will ich einfordern;

von der Hand jedes Tieres will ich es einfordern /

und von der Hand des Menschen,

von der Hand des Mannes seines [von ihm getöteten] Bruders

will ich einfordern die Lebendigkeit des Menschen.

6 Einer, der das Blut des Menschen vergießt,

um des Menschen willen (בָּאָדָם bā’ādām) wird sein Blut vergossen werden, /

denn als Bild Gottes hat er den Menschen gemacht. (Gen 9,5f.)

Terminologisch und strukturell sind diese Verse sehr dicht und präzise formuliert. Die traditionelle Übersetzung von v6 lautet anders: „Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll auch durch Menschen (בָּאָדָם bā’ādām) vergossen werden; denn Gott hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht.“ (Lutherbibel von 1984). Der Vers wird so zu einer Vorschrift, dass ein Mörder oder Totschläger von Menschen getötet werden soll. Er wäre dann ein Gebot der Blutrache oder der Todesstrafe. Die Begründung in der zweiten Vershälfte muss sich in dieser Leseweise darauf beziehen, dass der Mensch zum Vollstrecker der Hinrichtung legitimiert ist, weil er als Bild Gottes dessen Vollmacht als Richter unter seinesgleichen ausübt. In Fortführung von v5 wäre auf diese Weise eine Hinrichtung erklärbar als stellvertretendes „Einfordern“ des menschlichen Blutes an Gottes statt. Die neuere Forschung hat mit guten philologischen Argumenten darauf hingewiesen, dass diese Art der Übersetzung und Deutung zumindest extrem unwahrscheinlich ist (vgl. Ernst und zusammenfassend Schnocks, 75-88). Bei entsprechend geänderter Übersetzung ergibt sich ein klareres Profil für den ganzen Bereich von Gen 9,2-6. Es geht nun besonders darum, Gewaltausübung zu minimieren und Respekt vor dem Leben einzufordern. In diesem Zusammenhang ist dann v6 so zu verstehen, dass hier zunächst v5 in einer Art Sprichwort konkretisiert wird: Wer Menschenblut vergießt, muss damit rechnen, dass er deshalb – um des getöteten Mitmenschen willen – ebenfalls sein Blut vergießen muss. Die Begründung liefert dann der zweite Halbvers, in dem Gott selbst gewissermaßen aus Gen 1 zitiert: Das ist so, weil auch dieser getötete Mensch als Bild Gottes von Gott gemacht worden ist und damit unantastbar ist. Wovon der Vers gerade nicht spricht – und das liegt auch an der Eigenart der verwendeten hebräischen Verbform –, ist, wer das Blut des Mörders vergießen soll. Nach v5 muss man hier erst einmal an Gott denken. Andererseits eröffnet der Vers freilich insofern die Möglichkeit von Blutrache und Todesstrafe, als es auch hier um ein Todesschicksal des Mörders geht. Wichtig ist aber, dass der Vers mit gewichtigen Argumenten der jüngeren Forschung nicht mehr als Gebot der Todesstrafe (oder Blutrache) für Mörder verstanden wird. Dagegen ist deutlich geworden, dass der urgeschichtliche Spitzentext Gen 9,1-7 das – tierische und besonders das menschliche – Leben mit hohem, im Schöpfergott selbst verankerten Respekt bedenkt, was zunächst einmal für sich selbst eine wichtige bibeltheologische Aussage ist, die auch Auswirkungen auf alle Diskussionen um die Todesstrafe haben muss.

3. Die Todesstrafe in den Rechtskorpora des Pentateuch

3.1. Das Bundesbuch (Ex 20,22-23,33)

Im → Bundesbuch werden einige Rechtsfälle mit der Rechtsfolge „er (bzw. sie) soll getötet werden“ (hebr. מוֹת יוּמָת môt jûmāt) belegt. Die deutschen Bibelübersetzungen setzen hier unterschiedliche Akzente, was zwar philologisch möglich ist, aber in Bezug auf die Todesstrafe auch die Bedeutungsoffenheit dieser Formel zeigt. Wo etwa die Lutherbibel mit „…soll des Todes sterben“ betont, dass die hebräisch passivische Formulierung eben niemanden benennt, der die Tötung durchführen soll, so setzt die Einheitsübersetzung mit „…wird mit dem Tod bestraft“ viel deutlicher die Todesstrafe als Institution hinter diesen Sätzen voraus – und nicht etwa die Praxis der Blutrache. Zudem ist vorgeschlagen worden, diese Sätze eher zu verstehen als „eine deklaratorische Normierung, die eine bestimmte Auswahl aus den vorher verbotenen Tatbeständen der Todesverfallenheit zurechnet – aber sie ordnen im Grunde keine konkrete Strafe an.“ (Hieke, 79f). Dieser letzte Vorschlag hat seine Berechtigung, wenn man die Rechtskorpora des Alten Testaments eher im Kontext von gelehrten Rechtsdiskussionen ansiedelt, was für die ein oder andere Redaktionsstufe zutreffen mag, und kann im Blick auf die Rezeption darauf verweisen, dass es etwa im europäischen Mittelalter Verhandlungsmöglichkeiten gab, wie man mit sozialem Ausschluss, Sühne und Wiedergutmachung auch ohne die Vollstreckung der Todesstrafe mit Kapitalverbrechen umgehen konnte, ohne aber deren grundsätzliche Todeswürdigkeit infrage zu stellen. Umgekehrt darf man dabei aber nicht außer Acht lassen, dass wir bei solchen Sätzen – im entstehungsgeschichtlichen Hintergrund ebenso wie in der Rezeption! – mit Realitäten rechnen müssen, für die die Tötung von Straftätern eine Selbstverständlichkeit war.

Tatbestände, die in diesem Sinne mit dem Tod bedroht werden, sind im Bundesbuch die Tötung eines Menschen (Ex 21,12 mit Ausnahmen und Präzisierungen in den folgenden Versen), Menschenraub (Ex 21,16), das Schlagen (Ex 21,15) oder Verfluchen der Eltern (Ex 21,17) und Sodomie (Ex 22,18). Wenn auch anders formuliert, treten noch Zauberei und Fremdgötterverehrung hinzu (Ex 22,17.19). Ferner soll der fahrlässig handelnde Besitzer eines Rindes getötet werden, wenn dieses einen Menschen getötet hat und der Besitzer um seine Gefährlichkeit wusste (Ex 21,29); allerdings wird hier die Möglichkeit eingeräumt, dass er sich durch einen ihm auferlegten Betrag freikaufen kann (Ex 21,30; → Recht 2.2.). Eine Hinrichtungsart wird in keinem der genannten Fälle genannt. Ursprünglich war das Bundesbuch wohl ein profanes Rechtsbuch, das erst nachträglich „gottesrechtlich“ theologisiert und in den heutigen Erzählkontext der Sinaiperikope eingebaut wurde. In der Grundtendenz bedeutet das auch, dass es bei der Androhung des Todes in bestimmten Fällen ursprünglich um zwischenmenschliche Regelungen des Zusammenlebens geht. Über eine solche Ordnung wollte man dann durch die heutige Komposition aussagen, dass auch Gott sie will.

3.2. Das Deuteronomium

Im → Deuteronomium lässt sich eine Tendenz ausmachen, die die gesellschaftliche Beteiligung beim Zustandekommen von Todesurteilen und bei der Hinrichtung selbst stark betont. Dies geschieht durch sehr strenge Zeugenregelungen, die in das Verfahren eingebaut werden, und dadurch, dass Hinrichtungen fast immer als Steinigung die Form einer Tötung durch die Gemeinschaft mit besonderer Beteiligung der Zeugen haben (→ Gerichtswesen). Man kann dabei infrage stellen, ob es sich auf der heutigen Entwicklungsstufe der Texte bei den entsprechenden Bestimmungen um ein praktikables Recht handelt, auf dessen Grundlage es überhaupt zu Hinrichtungen kommen konnte (vgl. Hieke). Auch wenn die Gesetze im Deuteronomium einige Tatbestände mit dem Tod bedrohen und als Gebote Gottes qualifiziert werden, so wird doch kein Zweifel daran gelassen, dass es keinen Automatismus von Tatbestand und Rechtsfolge geben kann, sondern dass in jedem Einzelfall von Menschen verantwortungsvoll entschieden werden muss. Entsprechend können Todesurteile nur durch die Aussage von zwei oder drei → Zeugen zustande kommen und die Zeugen selbst sollen bei der Hinrichtung durch Steinigung beginnen (Dtn 17,6f.). Als Hinrichtungsart begegnet im Deuteronomium besonders die Steinigung (sonst nur Dtn 19,12: Auslieferung an den Bluträcher und evtl. Dtn 21,22f.: → Pfählung). Damit wird die Tötung des Schuldigen gesellschaftlich tief verankert und nicht an einen von der Obrigkeit eingesetzten Henker delegiert.

3.3. Die priesterlich geprägten Rechtssammlungen in Leviticus und Numeri

Die Situation verschiebt sich im sog. → Heiligkeitsgesetz in Lev 17-26 und in den kleineren Gesetzestexten des Numeribuches noch einmal (→ Leviticus; → Numeri). Das liegt auch daran, dass diese Texte priesterlich geprägt sind. Die Heiligkeit des Volkes bzw. eine Vorstellung von der Reinheit des Landes angesichts der Gottesgegenwart werden nun zu Zielen einer Ethik, die sich in einem genauen Befolgen der Ge- und Verbote konkretisiert. Im Blick auf die Todesstrafe kommt, verglichen mit den älteren Gesetzeskorpora, in Lev 20,14; Lev 21,9 die Hinrichtungsart der Verbrennung bei Taten hinzu, die als Sexual-Gräuel beurteilt werden.

Grundsätzlichere Überlegungen enthält die Passage Num 35,9-34, die das Institut der Blutrache im Blick auf → Asylstädte und die dort abzuhaltenden Verfahren regelt. Auch wenn hier prozessrechtliche Aspekte zu verzeichnen sind, gibt es die „Todesstrafe“ dabei nur in der Form der Auslieferung des Mörders an den Bluträcher. Am Ende heißt es:

33 Nicht dürft ihr entweihen das Land, in dem ihr seid. Ja, das Blut, das wird das Land entweihen. / Und für das Land kann nicht gesühnt werden hinsichtlich des Blutes, das in ihm vergossen wurde, außer mit dem Blut dessen, der es vergossen hat. 34 Und nicht sollst du unrein machen das Land, in dem ihr sitzt, in dessen Mitte ich wohne, / denn ich, JHWH, wohne inmitten der Kinder Israels. (Num 35,33f.)

Hier wird priesterliche Theologie (vgl. oben zu Gen 9,5-6) einseitig weiterentwickelt. Die eigentlich heilvolle Gegenwart des heiligen Gottes inmitten seines Volkes bringt erhöhte Erwartungen an die menschliche Ethik mit sich: „Der Gott Israels ist ein Gott des Lebens. Seine Gegenwart lässt das ungesühnte Vergießen von Menschenblut nicht zu.“ (Frevel, 300).

4. Fazit

Der alttestamentliche Befund zum Thema Todesstrafe ist komplexer, als er in der Rezeption gerne gesehen wird. Nur vor dem Hintergrund, dass die Texte die Todesstrafe als bekannte Institution voraussetzen, können Aussagetendenzen herausgearbeitet werden. Im Bundesbuch und v.a. im deuteronomischen Gesetz sind trotz der grundsätzlichen göttlichen Legitimierung der Rechtskorpora Hinweise zu finden, die das Rechtswesen und so auch die Vollstreckung von Todesurteilen als menschlich-gesellschaftliche Aufgabe betrachten. Späte priesterliche Texte in Leviticus und Numeri haben demgegenüber Überlegungen zur Bestrafung von Kapitalverbrechen in ihre Konzepte von Heiligkeit und kultischer Reinheit eingefügt und vertreten im Rahmen dieser theologischen Konzepte rigoristische Positionen. Sie sind für die Rezeption damit hochproblematisch. Als kanonische Texte müssen sie rezeptionshermeneutisch eingeordnet und so in diesem Fall auch relativiert werden. Biblisch sind einerseits der in Gen 9,1-7 prominent vorgetragene Lebensschutz des Menschen als Bild Gottes und die starke Theozentrik der Strafverfolgung in Gen 9,5 genauso mitzulesen wie Erzähltexte, die die Vollstreckung von Todesurteilen problematisieren (z.B. 2Sam 21; Joh 8,2-11).

Literaturverzeichnis

1. Lexikonartikel

  • (vgl. neben „Todesstrafe“ auch Einträge wie „Blutrache“, „Strafe“, „Punishment and Crimes“)
  • Theologische Realenzyklopädie, Berlin / New York 1977-2004
  • Neues Bibel-Lexikon, Zürich u.a. 1991-2001
  • The Anchor Bible Dictionary, New York 1992
  • Lexikon für Theologie und Kirche, 3. Aufl., Freiburg i.Br. 1993-2001
  • Sozialgeschichtliches Wörterbuch zur Bibel, Gütersloh 2009

2. Weitere Literatur

  • Bondolfi, A., 1990, Die Todesstrafe: eine ethisch-theologische Stellungnahme, in: A. Bondolfi (Hg.), Ethik und Selbsterhaltung. Sozialethische Anstösse (SThE 30), Freiburg / Schweiz, 126-148
  • Ernst, A.B., 1990, „Wer Menschenblut vergießt…“. Zur Übersetzung von באדם in Gen 9,6, ZAW 102, 252-253
  • Frevel, Ch., 2004, Das Buch Numeri, in: E. Zenger (Hg.), Stuttgarter Altes Testament, Stuttgart, 212-301
  • Graupner, A., 2005, Vergeltung oder Schadensersatz? Erwägungen zur regulativen Idee alttestamentlichen Rechts am Beispiel des ius talionis und der mehrfachen Ersatzleistung im Bundesbuch, EvTh 65, 459-477
  • Heimbach-Steins, M., 1995, Die Todesstrafe. Ein unerledigtes Problem christlicher Sozialethik, ThG 38, 200-210
  • Hieke, Th., 2005, Das Alte Testament und die Todesstrafe, in: Th. Hieke (Hg.), Tod – Ende oder Anfang? Was die Bibel sagt, Stuttgart, 77-102
  • Schnocks, J., 2014, Das Alte Testament und die Gewalt. Studien zu göttlicher und menschlicher Gewalt in alttestamentlichen Texten und ihren Rezeptionen (WMANT 136), Neukirchen-Vluyn
  • Steck, O. H., 1997, Der Mensch und die Todesstrafe. Exegetisches zur Übersetzung der Präposition Beth in Gen 9,6a, ThZ 53, 118-130

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