Deutsche Bibelgesellschaft

Zins / Zinsverbot

(erstellt: Januar 2009)

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1. Das Wesen des Zinses

1.1. Der volkswirtschaftliche Hintergrund

Historisch gesehen ist Zins sehr viel älter als die Wirtschaftsform des Kapitalismus, ja sogar älter als die allgemeine Verbreitung der Geldwirtschaft. Zins wird verlangt für die zeitweise Überlassung von Sach- oder Geldmitteln. Der Empfänger dieser Mittel ist als Schuldner dem Überlasser als dem Gläubiger gegenüber außer zur Rückzahlung der überlassenen Mittel zur Zahlung eines bestimmten Aufschlags verpflichtet. Dabei ist nicht unbedingt vorausgesetzt, dass der Schuldner mit dem Entliehenen einen Gewinn macht, aus dem er die Zinsen begleichen kann. Hat er oder sie andere Einnahmen, können die Zinsen auch aus diesen beglichen werden (z.B. heutzutage bei einem Hauskauf auf Kredit, wenn die Zinsen aus dem Gehalt bezahlt werden). Heinsohn und Steiger definieren deshalb: „Zins gibt es … für den Verzicht auf die Eigentumsprämie“ (203).

1.2. Die deutsche Gegenwartssprache

Das deutsche Wort „Zins“ leitet sich von lat. census „Schätzung“ ab. Im älteren Deutsch wurde dafür das Wort → „Wucher“, verwendet, das von seiner althochdeutschen Wurzel her (mit „wachsen“ verwandt) einfach „Ertrag / Frucht / Gewinn“ bedeutet (so noch durchgehend in der Luther-Bibel von 1545). Erst im modernen Deutsch wird zwischen „Zins“ und „Wucher“ unterschieden. Dabei gilt „Zins“ als technischer Ausdruck ohne moralische Wertung, während mit „Wucher“ ein Zins bezeichnet wird, der unangemessen hoch ist und unter Umständen unter Ausnutzung einer Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des Schuldners erzielt wird. Wie das ältere Deutsch kennt auch das Hebräische diese semantische Unterscheidung nicht.

1.3. Der Sprachgebrauch der Hebräischen Bibel

In der Hebräischen Bibel gibt es erwartungsgemäß keine Definition von „Zins“. Es wird aber vorausgesetzt, dass es Zins nicht nur auf Geld, sondern auch auf Lebensmittel gibt. Besonders prägnant ist die Formulierung in Dtn 23,20: „Du darfst von deinem Bruder keinen Zins nehmen, weder Zins auf Geld noch Zins auf Lebensmittel noch Zins auf irgend etwas, wofür man Zinsen nimmt“ (vgl. ähnlich Lev 25,37). Bei „Lebensmitteln“ ist wohl nicht nur an Konsumgüter, sondern vor allem an Saatgut zu denken. Denn bei einer erfolgreichen Ernte wirft es einen Überschuss ab, aus dem der Zins gezahlt werden kann.

Im Hebräischen werden zwei verschiedene Ausdrücke für Zins verwendet, nämlich næšæk und tarbît bzw. marbît. Aufgrund von Lev 25,37 („Dein Geld sollst du ihm nicht um næšæk geben, und nicht um marbît sollst du ihm dein Lebensmittel geben“) hat man vermutet, næšæk werde für Zinsen auf Geld und tarbît bzw. marbît für Zinsen auf Lebensmittel gebraucht (so Loewenstamm). Da aber in Dtn 23,20 næšæk sowohl Zinsen auf Geld als auch auf Lebensmittel bezeichnet, ist das kaum haltbar. Von den hebräischen Wortwurzeln legt es sich eher nahe, an unterschiedliche Berechnungs- bzw. Transaktionsarten zu denken. Die Wurzel nšk heißt eigentlich „beißen“. Gedacht ist wohl daran, dass bei Ausgabe des Darlehens ein verringerter Betrag ausgezahlt (also etwas „abgebissen“) wird. Bei der Rückgabe ist dann die volle Summe zu erstatten, die Differenz bezeichnen wir als Zins. tarbît und marbît tragen die Wurzel rbh in sich und heißen wörtlich „Vermehrung“. Dies ist die bei uns übliche Form, dass mehr zurückgezahlt werden muss als das, was als Darlehen gegeben wurde (so auch Stein 163; Neufeld 355-357; zur Diskussion der Terminologie ausführlich Klingenberg 38-52). Es sei wiederholt, dass diese semantische Differenzierung nichts mit der gegenwartssprachlichen deutschen Unterscheidung von Zins und Wucher zu tun hat.

2. Zinsverbot und Zinskritik

Zinsen sind ein auffällig häufiges Thema in der Hebräischen Bibel. Sie kommen in allen drei Teilen des alttestamentlichen → Kanons vor, in der Tora, den Propheten und den Schriften. Dies entspricht der hohen Bedeutung, die das Kreditwesen insgesamt und mit ihm die Forderung von Zinsen für das Wirtschaftsleben im alten Israel und Juda hatten. An keiner Stelle der Bibel wird dabei neutral über Zinsen gesprochen; immer fällt ein kritisches Licht auf sie. Und das hat nichts speziell mit Wucher zu tun, sondern betrifft Zinsforderungen jeder Art.

2.1. Das Zinsverbot der Tora

So wie die Zinsen Thema in allen drei Teilen des Kanons sind, so kommt das Zinsverbot in allen drei der Tora zugrunde liegenden Gesetzeskorpora vor.

1. Bundesbuch. Die älteste Fassung enthält das → Bundesbuch in Ex 22,24: „Wenn du Geld leihst meinem Volk, dem Elenden bei dir, sollst du ihm nicht wie ein Gläubiger sein. Ihr sollt ihm keinen Zins auflegen“. Der Satz zeigt an zwei Stellen Bearbeitungsspuren. Die erste besteht in dem grammatikalisch harten „meinem Volk“. Es steht unverbunden neben der Bezeichnung des Schuldners als „dem Elenden bei dir“. Hier deutet sich bereits in der ältesten Fassung des Zinsverbots eine Tendenz zur Ausweitung des Geltungsbereichs an. In den meisten Gesellschaften gilt es als selbstverständlich, dass einem Verwandten oder Nachbarn in der Not geholfen wird, auch ohne die Erwartung eines Zinses. Es geht um Solidarität in der kleinen Gruppe, die letztlich auf Gegenseitigkeit beruht. Dies ist der Sinn der ursprünglichen Fassung: „Wenn du Geld leihst … dem Elenden bei dir, sollst du ihm nicht wie ein Gläubiger sein“. Die Hinzufügung der Worte „meinem Volk“ ist demgegenüber wohl als Hinweis darauf zu verstehen, dass eine Regel, die selbstverständlich für verelendete Verwandte und Nachbarn gilt, ausdrücklich auf das ganze Volk ausgeweitet werden soll. – Eine zweite Hinzufügung bildet der Satz: „Ihr sollt ihm keinen Zins auflegen“, der im Gegensatz zur ersten Hälfte im Plural formuliert ist. Ohne ihn wird nur das Gläubiger-Sein verboten, womit vor allem das unerbittliche Eintreiben von Schulden gemeint ist. Durch die Hinzufügung des Zinsverbots im pluralischen Nachsatz wird präzisiert, dass schon das Zinsnehmen als solches und nicht erst die unnachsichtige Vollstreckung zu der Art von Gläubiger-Sein gehört, die untersagt wird.

2. Heiligkeitsgesetz. Zur Fassung des Zinsverbots im → Heiligkeitsgesetz (Lev 25,35-38) gehört das Verbot des Zinsnehmens von Anfang an dazu: „Wenn dein Bruder verarmt …, sollst du ihn unterstützen – den Fremden und Beisassen –, so dass er leben kann bei dir. Du sollst von ihm keinen Zins und Zuschlag nehmen. … Dein Geld sollst du ihm nicht um Zins geben, und nicht um Zuschlag sollst du ihm dein Lebensmittel geben“. Wie an Ex 22,24 lässt sich auch hier die Tendenz zur Ausweitung über den Kreis der unmittelbaren Verwandten und Nachbarn zeigen. Sie wird deutlich, wenn man die zwei Gesetze dazu nimmt, die davor bzw. danach stehen und mit der gleichen Formel „Wenn dein Bruder verarmt …“ beginnen (Lev 25,25-34 und Lev 25,39-55). Auch sie betrachten den Fall der Verarmung eines Volksangehörigen. Aber bei der Lösung des Problems kommt nur noch die innerfamiliäre Solidarität zum Zuge. Da ist jeweils der „Löser“ gefragt, der in Lev 25,48f ausdrücklich als ein naher Familienangehöriger definiert ist. In Lev 25,35-38 ist dagegen bei der Lösung des Problems die Solidarität aller im Volk verlangt. Nicht nur Sippenangehörige sollen sich gegenseitig nicht auf Zins leihen, sondern alle Angehörigen des Volkes. In Aufnahme verwandtschaftlicher Terminologie werden sie als „Brüder“ oder besser „Geschwister“ bezeichnet. „Geschwister“ meint dabei nicht mehr nur die reale überschaubare Verwandtschaft, sondern den genealogisch vorgestellten Volksverband der „Kinder Israel“. „Das Hilfsgebot gegenüber dem wirtschaftlich schwachen Glaubensbruder ist aus dem Sippenethos und seiner verwandtschaftlich begründeten Solidarität heraus entwickelt und auf das ganze Gottesvolk übertragen worden“ (Gerstenberger, 1993, 354). Unterstrichen wird die Tendenz zur Ausweitung zusätzlich durch den literarisch sekundären Zusatz in Lev 25,35, die hart eingefügten Worte „den Fremden und Beisassen“. Auch diese Bevölkerungsgruppe soll im Sinne der Regelung zu den „Geschwistern“ gerechnet werden und in den Genuss zinsfreier Kredite geraten.

3) Deuteronomisches Gesetz. Das deuteronomische Gesetz (→ Deuteronomium), das die dritte Fassung des Zinsverbots im → Pentateuch enthält, geht selbstverständlich davon aus, dass es beim Zinsverbot um Kredite für Volksangehörige geht; nichts weist mehr darauf hin, dass das Zinsverbot die Ausweitung einer ursprünglich nur innerhalb des Familienverbandes geübten Praxis ist. In Dtn 23,20 heißt es: „Du darfst von deinem Bruder keinen Zins nehmen, weder Zins auf Geld noch Zins auf Lebensmittel noch Zins auf irgend etwas, wofür man Zinsen nimmt.“ Dass auch hier der „Bruder“ der Angehörige des eigenen Volkes ist, wird durch den Nachsatz in V.21 ausdrücklich festgehalten: „Von dem Ausländer kannst du Zins nehmen, von deinem Bruder darfst du keinen Zins nehmen.“ Dabei hat dieser Nachsatz nichts mit der Unterscheidung zwischen Binnen- und Außenmoral zu tun, wie Max Weber vermutete (vgl. Weber 357f sowie zu den damit einhergehenden antijüdischen Stereotypen Leutzsch 125-127). Vielmehr wird zwischen zwei Arten von Krediten unterschieden. Das eine ist der Notkredit, für den zinslose Vergabe gefordert wird. Das andere ist der reine Handelskredit. Er dient von vornherein und mit Zustimmung beider Seiten der Erzielung von Gewinn. Geld oder Waren werden entweder zur Ausstattung einer Karawane oder einer Seeexpedition gegeben oder in ein gemeinsames Unternehmen eingebracht. Diese Art von Kredit ist selbstverständlich an den Erfolg des Geschäfts geknüpft. Scheitert die Geschäftsreise oder das Gemeinschaftsunternehmen, hat der Kreditgeber auch nichts zurückzuerwarten. Dass für den Handelskredit nur der Ausländer genannt wird, ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass derartige Geschäfte im kleinen Juda faktisch Sache von Ausländern waren.

2.2. Zinskritik

Neben dem Zinsverbot der Tora gibt es andere Stellen, die das Zinsnehmen kritisieren – und damit zugleich belegen, dass das Zinsverbot keineswegs selbstverständlich beachtet wurde. Ez 18,8.13.17; Ez 22,12 und Ps 15,5 schließen den Verzicht auf Zinsen in eine Reihe von Verhaltensweisen ein, die den Gerechten und deshalb zum Kult Zugelassenen charakterisieren. Gerecht ist nach Ez 18,7f, wer „gegen einen andern nicht gewalttätig ist, sein Pfand – Schuld – zurückgibt, keinen Raub an sich reißt, sein Brot dem Hungernden gibt und den Nackten mit einem Gewand bedeckt, um Zins nicht gibt und Zuschlag nicht nimmt, von Unredlichkeit seine Hand zurückhält, wahres Gericht hält zwischen Mann und Mann …“. In Ez 22,12 wird demgegenüber festgehalten, dass Jerusalem u.a. deshalb als „Blutstadt“ (Ez 22,2) zu bezeichnen ist, weil man in ihr „Zins und Zuschlag nimmt“. Ps 15 zählt im Rahmen einer Einlassliturgie in den Tempel eine ganze Reihe von Verhaltensweisen auf, die den Gerechten kennzeichnen. Dabei heißt eine der Antworten auf die Frage, wer in den Tempel Einlass erhält: „Wer sein Geld nicht um Zins gibt und keine Bestechung zuungunsten des Unschuldigen nimmt“ (Ps 15,5). Alle Stellen in Ez 18; Ez 22 und Ps 15 sind so allgemein formuliert, dass sie das Zinsnehmen generell als ungerechtes Tun brandmarken. Damit sind Kredite für wirtschaftlich Schwächere natürlich mit gemeint. Aber die Ächtung des Zinsnehmens hat doch die Tendenz, über derartige Notkredite hinauszugehen.

Diese Tendenz wird noch deutlicher bei zwei weiteren Stellen, die die Ächtung des Zinsennehmens mit dem Motiv der Habgier begründen, die dahinter steht. Hab 2,6b droht dem, der andern Pfandschuld auflegt und von ihnen Zinsen nimmt, die Umkehrung der Verhältnisse an: „Wehe um den, der vermehrt, was nicht sein ist – wie lange? –, und einem schwere Pfandschuld auflegt! Werden sich nicht plötzlich deine Zinszahler erheben, und erwachen, die dich bedrängen, und du wirst ihnen zur Beute?“ Wer Kredit auf Zins gibt, gilt als einer, „der vermehrt, was nicht sein ist“. Gemeint ist mit dieser komprimierten Ausdrucksweise, dass das, was er durch Zinsen hinzugewinnt, etwas ist, das ihm eigentlich nicht gehört. Ihm, der andre zur Beute nimmt, wird nun angedroht, dass er selbst zur Beute seiner „Zinszahler“ wird.

Ähnlich liegen die Dinge in dem einzigen Spruch der Spruchweisheit, der sich kritisch mit dem Zinsnehmen auseinandersetzt. Spr 28,8 lautet: „Wer sein Vermögen durch Zins und Zuschlag mehrt, sammelt für einen, der sich der Geringen erbarmt.“ Wer sich durch Zins bereichert, sammelt seinen Reichtum in Wahrheit nicht für sich selbst, sondern für einen andern, nämlich für einen, „der sich des Geringen erbarmt“. Hinter dem Spruch steht die Vorstellung, dass durch Unrecht erworbener Reichtum nicht behalten werden kann, sondern einem anderen zufällt, wie sie deutlich in Hi 31,7f.9f formuliert ist. „Wer gegenüber Notleidenden eine Besitzumverteilung zu seinen Gunsten vornimmt, hat eine Umverteilung seines Besitzes zu jemand zu gewärtigen, der mit Notleidenden solidarisch ist“ (Leutzsch 120).

Sowohl Hab 2,6 als auch Spr 28,8 benennen als Motiv des Zinsnehmens die Mehrung des Vermögens. Die an beiden Stellen verwendete Wurzel rbh Hif. „vermehren“ ist dieselbe, die auch dem Wort für „Zuschlag“ (tarbît bzw. marbît) zugrunde liegt. Damit tritt neben den Gedanken der Solidarität mit den Schwachen, der die Formulierungen des Zinsverbots beherrscht, die Kritik an der Habgier, die auf die Vermehrung des eigenen Vermögens aus ist und das Zinsnehmen als ein Mittel dazu einsetzt. Dass das Streben nach Vermehrung des Geldes keine natürliche Grenze kennt, fasst in der hellenistischen Epoche der weise → Kohelet in die Sentenz: „Wer das Geld liebt, wird des Geldes nicht satt“ (Pred 5,9).

Literaturverzeichnis

1. Lexikonartikel

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2. Weitere Literatur

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  • Gerstenberger, E.S., 2008, Das alttestamentliche Zinsverbot – und wie man es umging. Die Wirkungsgeschichte einer biblischen Bestimmung, WUB 47, 48-51
  • Groß, W., 2000, Die alttestamentlichen Gesetze zu Brache-, Sabbat-, Erlaß- und Jubeljahr und das Zinsverbot, ThQ 180, 1-15
  • Heinsohn, G. / Steiger, O., 1996, Eigentum, Zins und Geld. Ungelöste Rätsel der Wirtschaftswissenschaft, Reinbek bei Hamburg
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  • Kessler, R., 2009, Das hebräische Schuldenwesen. Terminologie und Metaphorik, in: ders., Studien zur Sozialgeschichte Israels (SBAB 46), Stuttgart, 31-45
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  • Seeligmann, I.L., 2004, Darlehen, Bürgschaft und Zins in Recht und Gedankenwelt der hebräischen Bibel, in: ders., Gesammelte Studien zur Hebräischen Bibel (FAT 41), Tübingen 319-348
  • Stein, S., 1953, The Laws on Interest in the Old Testament, JThS.NS 4, 161-170
  • Weber, Max, 1921, Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie III. Das antike Judentum, Tübingen

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