(erstellt: Februar 2018)
Permanenter Link zum Artikel: https://bibelwissenschaft.de/stichwort/200347/
Digital Object Identifier: https://doi.org/10.23768/wirelex.Asyl.200347
1. Historisch
Der Begriff des Asyls geht auf griechische Antike zurück, wenn auch entsprechende Regelungen in anderen Kulturen ebenfalls zu verzeichnen sind. Religionsgeschichtlich basiert das Asyl auf der Trennung zwischen der sakralen und profanen Sphäre. Wer im Kraftfeld des Heiligen steht, hat Anteil an dieser Kraft. Entsprechend gibt es Beispiele dafür, dass diese Kraft nicht allein von Orten, sondern auch von heiligen Personen ausgehen kann. Dabei bewirkt die sakrale Macht gleichzeitig auch die Einhaltung des Schutzes durch ein Tabu, dieses kann für den Schützling unter Umständen lebenslang erhalten bleiben.
Im griechischen Altertum bezeichnet das Asyl einen Ort (asulon oder asuloV topoV), an dem der Zugriff auf Personen und Sachen verboten ist (Tremmel, 1992, 3f.). Diese Stätten waren vor allem Heiligtümer; ursprünglich wurde das Asyl durch die Berührung mit dem Heiligen (z.B. dem Altar) begründet. In der klassischen Epoche entwickelten sich Heiligtümer, die insbesondere den Schutz der Asylie gewährten; es waren oft große Tempelbezirke, in denen sich die Flüchtlinge (iketai) aufhielten. Eine andere Form von Asyl mit analoger Bedeutung entstand später als Rechtsschutz für Handelnde aus anderen Staaten. Die Flüchtlinge konnten Menschen sein, die sich vor Rechtsfolgen (darunter auch die Blutrache) in Sicherheit bringen wollten, aber auch geflohene Sklaven. Später spielten auch politische Flüchtlinge eine Rolle (Kimminich, 1983, 11).
Die israelitische Tradition kennt ein ähnlich gelagertes Asylrecht. Der Tempel gewährt Schutz vor Verfolgung. Inwieweit in der Frühzeit magische Vorstellungen eine Rolle gespielt haben, kann offen bleiben (Anklänge hieran finden sich etwa in 1Kön 1,50
In der Zeit der Alten Kirche und im frühen Mittelalter war das Asylrecht genuin kirchliches Recht und ausgestaltet als Kirchenasyl. Die beiden Grundlagen hierfür waren die reverentia loci (Ehrwürdigkeit der Stätte) und die intercessio (Beistandspflicht) des Bischofs. Das Kirchenasyl schützte dabei nicht generell vor Bestrafung, vielmehr ging es um den Kampf um das bessere Recht. Der kirchliche Anspruch, Asyl gewähren zu dürfen, wurde von der kaiserlichen Gesetzgebung nur zögerlich anerkannt; das Kirchenasyl war immer wieder Anlass für die Auseinandersetzung zwischen geistlichen und weltlichen Machtansprüchen. Endgültig anerkannt wurde das Kirchenasyl dann erst zu Beginn des 5. Jahrhunderts. Die älteste kirchliche Rechtsquelle für das Asylrecht ist das Konzil von Orange von 441. Dort wurde auch die reverentia loci und die intercessio gemeinsam als Wurzel des Asyls formuliert. Gleichzeitig wurde der Bruch des Rechts mit Kirchenstrafen sanktioniert. Aber auch im kirchlichen Raum wurde bald die Notwendigkeit gesehen, die Asylpraxis einzuschränken, um nicht Verbrechern einen unverdienten Schutzraum zu geben (Reuter, 1996, 193).
Im Zeitalter der Aufklärung verliert mit der Emanzipation der politischen Macht von der Kirche das kirchliche Asylrecht zunehmend an Bedeutung. An die Stelle des Kirchenasyls tritt das territoriale Asyl. Im Blick lag dabei auch nicht mehr die Frage nach dem Asyl als Mittel der Durchsetzung eines besseren Rechtes, sondern der Schutz von politischen oder religiösen Flüchtlingen. Allerdings ist es nicht gelungen, das territoriale Asylrecht naturrechtlich zu begründen und durchzusetzen (Rethmann, 1996, 261-264).
In der Folgezeit wurde das Asylrecht von den Staaten als Gnadenrecht verstanden und praktiziert, das vor allem auch entsprechend der politischen Opportunität gewährt wurde. Erst im 19. Jahrhundert begann sich ein liberales Asylrecht zu entwickeln. Das Asylrecht des 19. Jahrhunderts wurde als individuelles Recht verstanden. Mit den großen Flüchtlingsbewegungen seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts begann sich jedoch eine völlig neue Situation abzuzeichnen, die für das Asylrecht sehr folgenreich war. Eine besondere Rolle hatte hierbei das 1921 gegründete Hochkommissariat für Flüchtlingsfragen des Völkerbundes (Nansenamt). Von Bedeutung waren vor allem die vom Kommissariat herausgegebenen Flüchtlingspässe. Das 1930 gegründete Nansenamt erarbeitete schließlich eine Konvention, die die Mitgliedsstaaten zur Asylgewährung verpflichtete, ohne jedoch den einzelnen Flüchtlingen ein Asylrecht gegenüber den Staaten einzuräumen. Diese Konvention wurde unter anderem für die Flüchtlinge vor der nationalsozialistischen Diktatur bedeutsam, da sie von den wichtigsten Asylländern (Belgien, Frankreich, Großbritannien und Tschechoslowakei) ratifiziert wurde (Steinbach, 1995).
Eine abschließende Form erlangten die Bemühungen um ein internationales Flüchtlingsrecht jedoch erst nach dem Zweiten Weltkrieg mit der Aufnahme des Rechtes auf Asyl in die Allgemeine Erklärung der → Menschenrechte
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Asylrecht in das deutsche Grundgesetz (Art. 16 Abs. 2 II GG, nach der Asylrechtsänderung Art. 16a) aufgenommen. Die Beratungen des Parlamentarischen Rates waren geprägt durch die Erfahrung einer Reihe der Mitglieder, die selbst während der nationalsozialistischen Herrschaft Asyl in anderen Staaten gefunden hatten (Dokumentation der Protokolle in Kauffmann, 1986, 232-251). Inhaltlich ist das Asylrecht im Wesentlichen durch drei Grundsätze gekennzeichnet: durch den Schutz vor Zurückweisung an der Grenze, durch den Schutz vor Ausweisung und den Schutz vor Auslieferung. Ergänzt werden diese Abwehrrechte in Deutschland durch die staatliche Verpflichtung zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins.
In Europa waren seit dem Mittelalter religiöse Gründe für Verfolgung und damit verbunden Flucht oder Vertreibung verantwortlich. Betroffen waren immer wieder die jüdische Bevölkerung und seit etwa dem 13. Jahrhundert missliebige religiöse Gruppen (z.B. Katharer, Waldenser oder Hussiten) und seit der Reformation Angehörige anderer Konfessionen. Spätestens seit dem 19. Jahrhundert tritt an die Stelle der religiösen die politische und/oder ethnische Verfolgung. Die Durchsetzung des nationalstaatlichen Prinzips führt dann zu Beginn des 20. Jahrhunderts zu Folgen, die es zum „Jahrhundert der Flüchtlinge“ werden lassen. Manche dieser Folgen wirken bis zur Gegenwart nach. Genannt seien hier insbesondere die nationalen Gruppen, die nach dem Zerbrechen der beiden großen Vielvölkerstaaten (Donaumonarchie und Osmanisches Reich) Opfer von neuen Gebietsaufteilungen, ethnischer Verfolgung oder sogenannter Bevölkerungsausmischung wurden. Die Konsequenzen reichen bis in die Gegenwart. Von den Balkankriegen im ehemaligen Jugoslawien bis zu den Konflikten im arabischen Raum sind die Auswirkungen dieser Geschehnisse immer noch spürbar.
2. Aktuelle Entwicklungen
In den letzten Jahren hat die Zahl der geflüchteten Menschen in immensem Maße zugenommen. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Sie reichen von politischer Verfolgung über Krieg und Bürgerkrieg bis zu ökologischen Krisen und Katastrophen wie Dürre, Versteppung, Flut- und anderen Katastrophen, die Menschen ihre Existenzgrundlage entziehen. Wenn auch die meisten geflüchteten Menschen Schutz in der Nähe ihrer Herkunftsregionen suchen, wächst die Zahl derer, die transnational in die wohlhabenderen und politisch stabileren Regionen der Welt fliehen. Laut der Statistik des UNHCR waren Ende 2015 65,3 Millionen Menschen auf der Flucht, die höchste bislang gezählte Zahl. Hauptherkunftsländern waren Syrien, Afghanistan und Somalia, Hauptaufnahmeländer die Türkei, Pakistan und Libanon mit je über einer Million geflüchteter Menschen.
In der Migrationssoziologie wurde und wird noch immer zwischen freiwilliger und unfreiwilliger → Migration
Mit den steigenden Zahlen geflüchteter Menschen sinkt vor allem in den reicheren Ländern der Nordhalbkugel die Bereitschaft, Flüchtlinge aufzunehmen. Es ist ein verstärktes Bemühen zu beobachten, die Außengrenzen zu sichern, um Flüchtlingen daran zu hindern, das jeweilige Territorium zu betreten, weil dann die völkerrechtliche Verpflichtung entstünde, diese nicht zurückzuweisen.
3. Der Sonderfall Kirchenasyl
Kaum eine kirchliche Handlungsform hat derartige Reaktionen in der Öffentlichkeit ausgelöst wie das sogenannte Kirchenasyl. Prinzipiell wird in der aktuellen Diskussion mit diesem Begriff der Vorgang bezeichnet, dass einzelne Kirchengemeinden Asylsuchenden in Gemeinde- oder Kirchenräumen einen Aufenthalt gewähren, um sie vor drohender Abschiebung zu schützen, und damit erreichen wollen, dass ihr Asylantrag entweder neu bewertet wird oder dass andere Fakten anerkannt werden, die einen Abschiebungsschutz bewirken könnten. In der öffentlichen Diskussion ist von Gegnern dieser Praxis unter anderem eingewandt worden, dass die Kirchen sich damit gegen bestehendes Recht richteten und damit unzulässigerweise das Verhältnis zwischen → Kirche und Staat
Die Bedeutung des Kirchenasyls wurde und wird in der Diskussion häufig überschätzt. So zählte in Deutschland die Bundesarbeitsgemeinschaft Kirchenasyl für das Jahr 2016 692 Fälle, bei denen 1139 Personen, darunter mindestens 277 Kinder und Jugendliche) betroffen waren. Im weitaus größten Umfang waren die Kirchenasyle insofern erfolgreich, als eine unmittelbare Abschiebung verhindert werden konnte, nur in 20 der genannten Fälle blieb das Kirchenasyl erfolglos (www.kirchenasyl.de/aktuelles
Im Kirchenasyl kommen zwei Motive zusammen: die Anknüpfung an die oben beschriebenen älteren Traditionen und die Pflicht der kirchlichen Amtsträger und der Gemeinden zum Eintreten für die Schutzbedürftigen und Notleidenden. Das kircheneigene Asylrecht ist nun im Zuge der Aufklärung und der Ausbildung des modernen Rechtsstaates zum staatlichen Recht geworden. Die Kirche hat seitdem nur in ihrem eigenen Bereich das Recht, selbst rechtliche Normierungen zu setzen, in allen übergeordneten Bereichen gilt die Rechtshoheit des Staates. Ein eigenes kirchliches Asylrecht besteht daher nicht.
Das heißt jedoch nicht, dass es nicht auch die Praxis des Kirchenasyls gibt. Diese hat jedoch eine andere Funktion. Zum einen beziehen sich Gemeinden, wenn sie Kirchenasyl gewähren, für Handlungsweise auf eigene alte Traditionen. Dabei wird auch auf die Erfahrungen der amerikanischen Sanctuary-Bewegung zurückgegriffen (Huber, 1988; Robinson, 1986). Mit dem Rückgriff auf diese Traditionen soll eine Identität christlichen Handelns dadurch hergestellt werden, dass diese auf eine neue Situation hin befragt und modifiziert wird. Der Rückgriff auf das Modell des Kirchenasyls will also gerade nicht überholtes Recht wieder einsetzen, sondern dient der Ausbildung einer christlichen Identität im Blick auf die als moralisch gefordert empfundene eigene Handlungsweise. Diese wird durch die Tradition des Kirchenasyls in den Kontext christlicher Kirche gestellt, um sich so der eigenen Identität in sich verändernden Zeiten zu vergewissern.
4. Ethische Aspekte
Das Kernproblem einer Ethik der → Migration
Grundsätzlich lassen sich zwei ethische Positionen unterscheiden, die auf diese Konstellation reagieren: Zum einen – oft liberale bis libertäre – Ansätze, die in der Tendenz dieses Souveränitätsrecht einschränken oder negieren, zum anderen – oft kommunitäre – Ansätze, die dieses Recht verteidigen (Dallmann, 2013).
Historisch steht für die erste Tradition Immanuel Kant, der in seiner Schrift „Zum ewigen Frieden“ im Rahmen eines Weltbürgerrechtes ein Hospitalitätsrecht postuliert, das jeder Person einräumt, „sich zur Gesellschaft“ anzubieten. Eine liberale Position vertritt z.B. Carens, der auf ein Recht für Freizügigkeit plädiert, weil gemäß des Rawlsschen Ansatzes das Recht auf Migration im System der Grundfreiheiten Aufnahme finden würde. Freizügigkeit ist für die Verfolgung der Lebenspläne von Menschen wesentlich, weil Geburtsort und Abstammung zu den natürlichen Zufälligkeiten gehören, die moralisch willkürlich sind und deswegen zur Begründung von Einschränkungen nicht herangezogen werden können (Carens, 2012).
Für die zweite Position kann Walzer gelten, für den im System der distributiven Verteilung die Mitgliedschaft in einem Gemeinwesen zu den wichtigsten Gütern gehört. Daraus leitet er ab, dass bereits vorhandene Mitglieder – mit einigen moralischen Einschränkungen – selbst auswählen dürfen, wer dazugehören soll oder nicht (Walzer, 1992).
Eine vermittelnde Position geht von Hannah Arendts „Recht, Rechte zu haben“ aus (Arendt, 1949, 760). Da die Durchsetzung dieses Rechts bei ihr wiederum an die Nationalstaaten delegiert ist und damit mit deren Souveränitätsrechten kollidiert, adressiert Benhabib dies an die internationale Gemeinschaft und ihre Institutionen (Benhabib, 2008, 56-74).
5. Religionspädagogische Konsequenzen
Das Thema „Asyl“ ist der Sache nach ein komplexes und kompliziertes Thema politischer Ethik. Es ist eingebunden in das umfassende Thema Migration – und den damit konnotierten Fragestellungen von Zugehörigkeit, Identifikation, kultureller Diversität – und damit auch in die Unterscheidung zwischen dem „Wir“ und den anderen. In diesem umfassenden Kontext ist es jedoch eher ein Spezialthema, das sich auf die Frage nach dem Schutz vor wie auch immer gearteter Verfolgung zuspitzen lässt.
Mit dieser Zielrichtung ist aber auch die Gefahr einer übervereinfachenden Emotionalisierung verbunden, wenn das Thema allein aus der Perspektive mannigfaltiger Einzelschicksale behandelt wird. Wohl kaum jemand wird sich der Evidenz solcher Schicksale verschließen können. Allerdings lassen sich aus Einzelfällen kaum generelle Schlüsse ziehen, es sei denn den, dass es immens schwierig ist, generelle Schlüsse zu ziehen.
5.1. Biblische Bezüge
In den Texten der hebräischen Bibel spielt das Asylrecht eine eher marginale Rolle. Der Altar bietet dem Täter Schutz bei unvorsätzlicher Tötung (Ex 21,13
Dies alles gilt in verstärktem Maße für die neutestamentliche Tradition. Hier spielt das Asyl im engeren Sinne keine Rolle und auch der Begriff des Fremden wird wesentlich metaphorisch gebraucht zur Selbstbezeichnung der christlichen Minderheit (Feldmeier, 1992). Selbstverständlich lässt sich ethisch an dieser Stelle immer das Motiv der → Nächsten- und Feindesliebe
5.2. Didaktische Bezüge
Das Thema Asyl steht im Zusammenhang des umfassenderen Themas Flucht und → Migration
Einen direkten Zugang zum Thema könnten die Fernsehfilme des ZDF „Auf dünnem Eis – Die Asylentscheider“ (ZDF, 2017), der jedoch nicht frei zugänglich ist, sowie des WDR „Die Entscheider“ (WDR, 2001) bieten, der ebenfalls nicht abrufbar ist. Beide Beiträge haben den unschätzbaren Vorteil, dass sie das Verfahren dokumentarisch begleiten und damit einen Einblick sowohl in die Situation von Asylsuchenden als auch der Asylbürokratie geben.
Materialien für den Unterricht in der Oberstufe werden z. B. vom Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e. V. oder von der Plattform „unterrichtsmaterial-aktuell“ zur Verfügung gestellt.
Literaturverzeichnis
- Arendt, Hannah, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft, Frankfurt a. M. 1955.
- Arendt, Hannah, Es gibt nur ein einziges Menschenrecht, in: Die Wandlung 4 (1949), 754-770.
- Bader, Veit, Philosophie und Zulassung von Flüchtlingen und Migranten, in: Märker, Alfredo/Schlothfeld, Stephan (Hg.), Was schulden wir Flüchtlingen und Migranten? Grundlagen einer gerechten Zuwanderungspolitik, Wiesbaden 2002, 143-167.
- Benhabib, Seyla, Die Rechte der Anderen. Ausländer, Migranten, Bürger, Frankfurt a. M. 2008.
- Bultmann, Christoph, Der Fremde im antiken Juda. Eine Untersuchung zum sozialen Typenbegriff „ger“ und seinem Bedeutungswandel in der alttestamentlichen Gesetzgebung, Göttingen 1992.
- Carens, Joseph H., Fremde und Bürger: Weshalb Grenzen offen sein sollten, in: Cassee, Andreas/Goppel, Anna (Hg.), Migration und Ethik, Münster 2012, 23-46.
- Carens, Joseph H., Wer gehört dazu? Migration und die Rekonzeptualisierung der Staatsbürgerschaft, in: Zurbuchen, Simone (Hg.), Bürgerschaft und Migration. Einwanderung und Einbürgerung aus ethisch-politischer Perspektive, Wien u.a. 2007, 25-51.
- Cassee, Andreas, Globale Bewegungsfreiheit. Ein philosophisches Plädoyer für offene Grenzen, Berlin 2016.
- Cassee, Andreas/Goppel, Anna (Hg.), Migration und Ethik, Münster 2012.
- Dallmann, Hans-Ulrich, Migration und die Grenzen nationalstaatlicher Souveränität, in: Ethik und Gesellschaft 7 (2013) 2, 1-23.
- Dallmann, Hans-Ulrich, Das Recht, verschieden zu sein. Eine sozialethische Studie zu Inklusion und Exklusion im Kontext von Migration, Gütersloh 2002.
- Dietrich, Frank (Hg.), Ethik der Migration – Philosophische Schlüsseltexte, Berlin 2017.
- Feldmeier, Reinhard, Die Christen als Fremde. Die Metapher der Fremde in der antiken Welt, im Urchristentum und im 1. Petrusbrief, Tübingen 1992.
- Huber, Berthold, Sanctuary. Kirchenasyl im Spannungsverhältnis von strafrechtlicher Verfolgung und verfassungsrechtlicher Legitimation, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 8 (1988), 153-158.
- Kant, Immanuel, Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf, in: Immanuel Kant. Werkausgabe XI, Herausgegeben von Wilhelm Weischedel, Frankfurt a. M. 1977.
- Kauffmann, Heiko (Hg.), Kein Asyl bei den Deutschen. Anschlag auf ein Grundrecht, Reinbek 1986.
- Kimminich, Otto, Grundprobleme des Asylrechts, Darmstadt 1983.
- Löhr, Max, Das Asylwesen im Alten Testament, Halle 1930.
- Netzwerk Katechese (Hg.), Konfessioneller Religionsunterricht und Katechese. Lehrplan für die Katholische Kirche in der Deutschschweiz, Luzern 2017.
- Nida-Rümelin, Julian, Über Grenzen denken: Eine Ethik der Migration, Hamburg 2017.
- Rethmann, Albert-Peter, Asyl und Migration. Ethik für eine neue Politik in Deutschland, Münster 1996.
- Reuter, Hans-Richard, Kirchenasyl und staatliches Asylrecht. Zur Renaissance eines kirchlichen Rechtsinstituts, in: Reuter, Hans-Richard, Rechtsethik in theologischer Perspektive. Studien zur Grundlegung und Konkretion, Gütersloh 1996, 184-209.
- Robinson, J. Bradford, Zur Sanctuary Bewegung in den USA, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 12 (1986), 1496-1506.
- Schmücker, Reinold, Gerechtigkeit und Territorialität, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie 54 (2006), 597-621.
- Steinbach, Peter, Die Verpflichtung zur Beheimatung politisch Verfolgter. Der Weg zum Asylrecht des Grundgesetzes, in: Universitas 50 (1995), 1126-1145.
- Tremmel, Hans, Grundrecht Asyl. Die Antwort der christlichen Sozialethik, Freiburg i. Br. 1992.
- Walzer, Michael, Sphären der Gerechtigkeit. Ein Plädoyer für Pluralität und Gleichheit, Frankfurt a. M./New York 1992.
Onlineverzeichnis
- Bundeszentrale für politische Bildung. Online unter: www.bpb.de/lernen/themen-im-unterricht/212105/unterrichtsmaterial-fuer-willkommensklassen
, abgerufen am 09.11.2017. - Deutscher Bildungsserver. Online unter: http://www.bildungsserver.de/Materialien-zu-den-Themen-Flucht-Asyl-Migration-3377.html
, abgerufen am 09.11.2017. - Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e. V.. Online unter: www.frsh.de/publikationen/schulungsmaterial/
, abgerufen am 09.11.2017. - Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche. Online unter: www.kirchenasyl.de
, abgerufen am 09.11.2017. - Sächsischer Flüchtlingsrat e.V.. Online unter: http://www.schule-ohne-rassismus.org/fileadmin/Benutzerordner/PDF/Publikationen__als_pdf_/Handreichung_Flucht___Asyl_2014.pdf
, abgerufen am 09.11.2017. - Hochkomissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR). Online unter: www.uno-fluechtlingshilfe.de
, abgerufen am 09.11.2017. - Unterrichtsmaterial-aktuell: http://www.unterrichtsmaterial-aktuell.de/politik/migration-flucht-asyl
, abgerufen am 09.11.2017.
PDF-Archiv
Alle Fassungen dieses Artikels ab Oktober 2017 als PDF-Archiv zum Download: