Freiheit
(erstellt: Januar 2015)
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1. Hinführung
1.1. Erste Bestimmungen
Freiheit (lateinisch libertas; griechisch eleutheria) kann spätestens mit Immanuel Kant als negative oder positive Freiheit unterschieden werden (Kant, 1781, AA IV, 446f.). Als Freiheit „von etwas“ steht Erstere für die weitgehende Unabhängigkeit von inneren und äußeren Zwängen, Bindungen und Einflüssen, seien sie naturhaft, gesellschaftlich, politisch, moralisch oder ähnlich. Freiheit „zu etwas“ kann dagegen positiv als Fähigkeit der Selbstbestimmung beziehungsweise Selbstverwirklichung verstanden werden, das heißt als Fähigkeit, im Sinne der Autonomie dem eigenen Willen einen Gehalt, ein „Gesetz“ zu geben. Die Willensfreiheit ist des Weiteren zu unterscheiden von der Handlungsfreiheit im Sinne der Möglichkeit, dem eigenen Willen entsprechend die freie Entscheidung auch tatsächlich zu realisieren. Das Subjekt kann tun, wozu es sich entschlossen hat. Die Frage, ob der menschliche Wille unabhängig von individuellen Motiven, Wünschen, Trieben etc. oder unabhängig etwa von sozialen Konventionen wirklich als unbedingt frei gedacht werden kann oder vielmehr immer im genannten Sinne bedingt ist, dispensiert keineswegs von der Idee unbedingter Freiheit im Sinne Kants, die für die Rede von einer moralischen Zurechenbarkeit und → Verantwortlichkeit
Während ferner innere Freiheit im Kontext individueller Freiheit zu bestimmen ist, hat äußere Freiheit zumeist eine kollektive Dimension im Sinne einer sozialen Größe, die von politischen, ökonomischen und rechtlichen Umständen geprägt ist. Die individuelle wie allgemeine Möglichkeit zur Teilhabe kann schließlich auch als bürgerliche Freiheit verstanden werden, wie sie das deutsche → Grundgesetz
1.2. Aktuelle Herausforderungen und Gefährdungen
Angesichts vielfältiger traditioneller und gegenwärtiger Bestreitungen von Freiheit reicht es aus, argumentativ lediglich ihre theoretische Möglichkeit offenzuhalten, zumal unbedingte Freiheit jegliche Begründung zurückweist (Pröpper, 2011, 494) und die Evidenz der Freiheit vielmehr an der Aktualität ihres Vollzuges hängt. Mit anderen Worten: Das unhintergehbare Fundament der Freiheitsintuition ist der faktische Wunsch, der beziehungsweise die sich selbst Wählende und Bestimmende zu sein. Diese stets unvertretbare Entscheidung zur Freiheit ist indes angesichts nicht weniger Herausforderungen gefährdet, was auch für die (Religions-)Pädagogik von größter praktischer Relevanz ist (→ Pädagogik
Die klassische Infragestellung der Freiheit kreist geistesgeschichtlich seit jeher um die Frage, ob der menschliche Wille nicht doch vielmehr determiniert ist und – wenn nicht durchgehend – in welchem Maße er durch innere und/oder äußere Faktoren fremdbestimmt ist. Trotz Kants Lösung der dritten Antinomie, die natürliche Kausalität mit der „Kausalität“ aus Freiheit endgültig versöhnt (Kant, 1781, KrV A 554/B 582) und so Freiheit als denkmöglich ausweist, erzeugt die derzeitige naturalisierende Freiheitsskepsis vermehrt (mediale) Aufmerksamkeit. So erhebt die neurowissenschaftliche Sicht den Anspruch, Freiheit und → Subjektivität
Die traditionelle Skepsis gegenüber dem Freiheitsdenken – etwa in kirchlichen Kreisen (von katholischer Seite besonders in der Enzyklika Quanta cura Pius’ IX.) – rührt unter anderem von der unaufhebbaren Ambivalenz der Freiheit her. Mit der Fähigkeit zur Selbstbestimmung ist auf der einen Seite historisch leicht nachweisbar immer auch die Möglichkeit zur isolierten Selbstbehauptung und hybriden, selbstsüchtigen Machtsteigerung bis hin zur totalen Selbstdestruktion des Menschen gegeben (theologisch gesprochen: Sünde). Auf der anderen Seite kann Freiheit aber auch in der Selbstverpflichtung zur Anerkennung anderer Freiheit ihre Erfüllung finden (Krings, 1980; Peukert, 1988), theologisch gesprochen im Dienst am Nächsten (Gal 5,13-15
Gesellschaftlich greifbare Tendenzen zur radikalen → Pluralisierung
2. Historisch-systematische Orientierungen
2.1. Biblisch
„Ich bin JHWH, der Gott, der dich aus dem Lande Ägypten, dem Sklavenhaus, geführt hat“ (Ex 20,2
Erst recht wird im Neuen Testament der Inhalt des Heils, Gottes offenbare Liebe in → Jesus Christus
So kann → Paulus
2.2. Theologisch
Siegel der Freiheit ist nach biblischem Zeugnis die Gottesebenbildlichkeit, die für verantwortliche Teilhabe an Gottes schöpferischem Wirken, für seine herausgehobene Repräsentanz und für die Bestimmung des Menschen zu Personalität und Sozialität steht. Als „imago“ des drei-einen, communialen Gottes (Greshake, 2001) ist der Mensch wesenhaft auf eine Relationalität hin geordnet, die in Freiheit gründet. Schon mit der frühen Patristik entbrennt die systematische Kontroverse, inwiefern diese dem Menschen ursprünglich geschenkte Freiheit des Willens durch den → Sündenfall
Während zunächst die Willensfreiheit gegen die Gnosis und den antiken Fatalismus verteidigt und eben als Ausdruck der Gottesebenbildlichkeit des Menschen gewürdigt wird, ist für Augustinus (354-420 nach Christus) dieses mit → Gerechtigkeit
Für Pelagius (350-420 nach Christus) – Kritiker und Gegenspieler des Augustinus – ist die Sünde des Adam zwar ebenfalls eine Katastrophe, wird doch nun der Mensch nicht nur durch seine an sich gute Natur, sondern von nun an auch durch das Bild der Sünde in die gegenteilige Richtung gelenkt. Bei Pelagius kommt es im Sündenfall allerdings nicht zu einer Aufhebung der Möglichkeit zum Guten, die freilich auch bei ihm von einer helfenden Gnade Gottes unterstützt wird. Das „posse“ der Freiheit (= die Gabe) kann zwar geschwächt, nicht aber gänzlich aufgehoben werden (Menke, 2003, 41-57). Auf der einen Seite wird Pelagius’ Lehre über die Sünde und die Sühne zumal in der Darstellung seines Kritikers Augustinus im Jahre 418 auf der Synode von Karthago als Häresie verurteilt. Auf der anderen Seite wird aber auch die Prädestinationslehre des Augustinus kirchlich zunächst nicht weiter rezipiert.
Der skizzierte gnadentheologische Antagonismus tritt einige Jahrhunderte später wiederum auf, als sich der Reformator und frühere Augustinermönch Martin Luther (1483-1546) gegen den Humanismus wendet, der ihm zu pelagianisch erscheint, zu sehr auf die Kräfte des Menschen setze und damit aus seiner Sicht eine autonome Freiheit gegenüber Gott fördere. Gegen ein allzu stark die Freiheit des Menschen favorisierendes Denken fordert Luther die Rechtfertigung des Sünders allein durch Christus, allein im Glauben und allein aus Gnade ein. Der Mensch könne Gott nicht lieben und ihm nicht gehorchen im → Glauben
Demgegenüber bezeichnet der Humanist Erasmus von Rotterdam (1466-1536) in seiner Disputation mit dem Reformator den freien Willen als die „Kraft des menschlichen Wollens [...], durch die sich der Mensch dem zuwenden, was zum ewigen Heil führt, oder sich davon abkehren könnte“ (Erasmus, I b 10). Er will so an ihm als einem perpusillum (= sehr wenig) festhalten, um auch weiterhin von einer (ethischen) Verantwortung gegenüber einem gerechten und barmherzigen Gott sprechen zu können.
Luther räumt dagegen in seiner 1525 erschienenen Schrift „De servo arbitrio“ dem freien Willen zwar gegenüber „weltlichen Dingen“ einen gewissen Stellenwert ein, bestreitet indes vehement, dass der Mensch im Verhältnis zu Gott frei sei und in irgendeiner Weise von sich aus frei an dem Guten mitwirken könne, das die Gnade Gottes in ihm bewirke, damit er seine Vollendung bei Gott erreichen könne (Luther, 1991, 226f.). Dies macht die Freiheit eines Christenmenschen aus, dass er – im Glauben befreit von der Last, sein Heil durch die Werke zu sichern, frei also von der Angst um sich selbst und der Knechtschaft des Gesetzes – sich jedermann untertan machen und in der Dienstbarkeit der Liebe für ihn tun kann, was ihm wirklich entspricht.
Ohne die Implikationen für das Gott-Mensch-Verhältnis dabei weiter auszuweisen, bezeichnet Luther den menschlichen Willen als unfreies, zwischen Gott und Satan gestelltes „Reittier“. Eine Neutralität in Heilsfragen schließt er kategorisch aus.
Mit seiner Vorstellung von der Rechtfertigung des Menschen sola gratia, die jede Auffassung von einer qua „Werkgerechtigkeit“ menschlich leistbaren Rettung ausschließt, betont der Reformator zugleich die absolute Priorität Gottes. Die Barmherzigkeit Gottes allein leistet alles und unser „Wille tuet nichts, sondern ist vielmehr nur passiv“ (mere passive).
Die von Gottes Geist geschaffene Freiheit des Menschen kann mit seiner Hingabe an den göttlichen Willen identifiziert werden, ohne dass dem Menschen eine Entscheidung für oder gegen diese Hingabe konzediert wird. Außerhalb des allein von Gott „bewirkten“ Glaubens ist der Mensch in aussichtloser Weise „Sklave der Sünde“ und innerhalb, wenn vom „Geist ergriffen“, ebenfalls nicht mehr frei, auch anders zu handeln, als das zu tun, wovon er erfüllt ist (Luther, 1991, 193). Es ist also die vorher als prekär empfundene Heilsgewissheit, die Luther vom freien Willen Abstand nehmen lässt.
Luthers betonte Theozentrik wirft (bis heute) unter anderem die Frage nach der → Verantwortung
Das Konzil von Trient (1546-63) will auf die Herausforderung der Reformation antworten und stimmt dabei in der Frage der Rechtfertigung allein aus Gnade zunächst ausdrücklich Luther zu. Durch die Erbsünde belastet sei der Mensch erlösungsbedürftig, kann sich aber aus diesem Verhängnis der Unfreiheit nicht selbst zur eigentlichen Freiheit befreien (Denzinger, 1991, 1551). „Formalursache“ dafür ist allein die Gerechtigkeit Gottes. Aber gegen Luther betont das Konzil, dass der liberum arbitrium nach dem Sündenfall zwar „gebeugt und geschwächt“ sei, aber keineswegs völlig ausgelöscht. Anders als der Reformator ist für die Konzilsväter nicht alles, was der Mensch nach dem Sündenfall tut und wählt, Sünde. Der Mensch könne immer noch das Böse wählen oder unterlassen, Reue und Schmerz über seine Sünden empfinden und sich so auf die rechtfertigende Gnade vorbereiten (Denzinger, 1991, 1557f.). Der von Gott initiierte Heilsprozess lässt den Menschen nicht total passiv sein, sondern befreit ihn dazu, den Weg zum Heil mitzugehen. Dazu wird der freie Wille eben von Gott zuvor „erweckt und bewegt“ (a deo motum et excitatum), um den Menschen mit der rechtfertigenden Gnade wirken zu lassen.
Hier ist eine ökumenisch brisante Frage angeschnitten, die sich bis heute gleichsam subkutan und teilweise unbemerkt bis hinein in interkonfessionell geführte religionspädagogische Debatten auswirkt.
In der Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre von 1999 betonen beide Seiten die alleinige Heilsprärogative Gottes. In der hier zentralen Frage der Willensfreiheit findet wie in der Frage der „Mitwirkung“ eine Annäherung an die lutherische Position statt, denn auch die katholische Seite sieht in der Mitwirkung „eine Wirkung der Gnade und kein Tun des Menschen aus eigenen Kräften“ (Lutherischer Weltbund/Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, 1999, 20f.). Aber: Gegenüber Luther verneinen auch die (heutigen) Lutheraner nicht, dass der Mensch das Wirken der Gnade ablehnen kann.
Bei der bis heute ökumenisch nicht unumstrittenen systematischen Bestimmung der Verhältnisse von Natur und Gnade beziehungsweise von göttlichem und menschlichem Handeln bleibt zu klären, ob der freie Wille des Menschen die „natürliche“, anthropologische Voraussetzung bleibt, die auch durch die Sünde (Röm 3,23
Es gehört also zum Wesen der erlösenden Gnade, nicht nur die freie Zustimmung oder Ablehnung ihres Adressaten zu ermöglichen, sondern sich selbst auch von den Folgen der Ablehnung oder Zustimmung bestimmen zu lassen. Denn Gott will nicht an uns ohne uns, sondern nur mit uns handeln. Von daher impliziert die Rede von Gottes Allwirksamkeit keinesfalls seine Alleinwirksamkeit. Gott handelt vielmehr im Dialog und (biblisch gesprochen) im Bund mit menschlicher Freiheit, die er unbedingt in Anspruch nehmen will.
2.3. Kirchlich
War die Freiheitsthematik in der Theologiegeschichte auch stets virulent, die Kirchen taten sich im konkreten Umgang mit der Freiheit ihrer Gläubigen lange Zeit schwer. Noch mit dem Aufkommen der Aufklärung suchten sie unter anderem mit Berufung auf das „göttlich legitimierte Autoritätsprinzip“ selbstständiges Denken und den Erwerb von Mündigkeit zu verhindern. Auch auf evangelischer Seite tat man sich schon wegen der Verquickung mit der staatlichen Obrigkeit schwer, sich auf die neuzeitliche Freiheitsidee und ihre Implikationen einzulassen.
Auf katholischer Seite kommt es zu einem entscheidenden Durchbruch, als sich das Zweite Vatikanum in einer epochalen Wende in der Erklärung Dignitatis humanae zur Religionsfreiheit bekennt. Mit der allerspätestens durch das Zweite Vatikanum vollzogenen → anthropologischen
3. Religionspädagogisch-praktische Orientierungen
Im Bewusstsein der eingangs skizzierten Ambivalenz wie der Gefährdungen menschlicher Freiheit kann diese dennoch in einer radikalen Reflexion auf das Subjekt als transzendentaler (Möglichkeits-)Grund für die Wirklichkeit des Menschen gedacht werden (Krings, 1980, 106;113-120). Die so gefasste, transzendentale Freiheit ist zwar offen für eine → theologische
3.1. Freiheit und Bildung
So Freiheit als Bedingung der Möglichkeit allem menschlichen Denken und Handeln, aller Möglichkeit zur Gestaltung des Selbst- und Weltverhältnisses transzendental vorausliegt, gilt dies auch für → Bildung
Dabei zielt der Bildungsprozess auf die fortschreitende Befreiung des Menschen „zu sich selber, als Weg ins Freie“ (Biehl, 1991, 14). Es ist die Idee der Freiheit, die die Unverfügbarkeit der Person im Prozess ihrer zweckfreien Bildung sichert. Aus diesem freiheitstheoretischen Verständnis ergeben sich wesentliche Implikationen für das Bildungsverständnis.
- Bildung zielt also auf die Genese unverfügbarer Subjekte. Im Gegensatz zum Lernen ist sich die selbstreflexive Bildung ihrer Ziele, die in der Entwicklung einer sich selbst bestimmenden, urteils- und handlungsfähigen Identität – unter natürlichen und gesellschaftlichen Bedingungen – liegen, bewusst. Nur wenn es dem (post-)modernen Subjekt gelingt, in der radikalen → Pluralität
und der Differenz der es umgebenden Rationalitäts- und Praxisformen (Baumert, 2002) mit sich identisch zu bleiben, wird es auch tatsächlich handlungs- und partizipationsfähig (Klafki, 1991) sein können. Die dauerhafte Stärkung der → Ich-Identität und ihrer integrativen Kraft ist ein besonderes Interesse einer Erziehung und Bildung, die Mündigkeit anvisieren. - Zielt Bildung aber auf Freiheit, so zielt sie immer auf Bestimmungen, in denen Freiheit (sich ihrer selbst) im und durch das Subjekt ansichtig wird. Dessen Bildsamkeit (Herbart) bezieht dabei die Ganzheit seiner Möglichkeit zur Selbstmitteilung mit ein. Denkt man von unbedingter Freiheit her, die sich im „praktischen System“ der Bildung als endliche Freiheit realisieren will, gibt es keine Handhabe, bestimmte Dimensionen ihres Selbstausdrucks – seien sie leibliche, ästhetische oder andere – aus dem Bildungsprozess auszuschließen. Allein die sich so bildende Freiheit kann bestimmen, wie sie sich real-symbolisch öffnen, ausprägen und anderer Freiheit mitteilen will. Da sich-selbst-bildende Freiheit in ihrem ganzheitlichen Lernprozess als endliche Freiheit aber keine endgültige Gestalt annehmen kann – bleibt ihr doch das Moment der Unbedingtheit inhärent – muss der Bildungsprozess notwendig unabschließbar sein. Bildung ist von daher ein lebenslanger, unausschöpflicher Prozess (Benner, 2005, 37f.;76;160).
- Bildung wird noch in weiterer Hinsicht vom Wesen der Freiheit geprägt. Denn in dem hier vertretenen Verständnis ist sie hinsichtlich ihrer Verwirklichung zutiefst auf andere Freiheit verwiesen, das heißt sie ist relational, nicht monadisch. So ist es die Freiheit des anderen, die das „Bildungsbedürfnis“ am meisten herausfordert (Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, 1996, 28). Die Selbstwerdung des einzelnen im und aus dem „Kommerzium von Freiheit“ lässt auch dieses dabei nicht unverändert. Individuation und → Sozialisation
bedingen auf der Basis von Kommunikation und Dialog einander. Kommunikative Freiheit trägt in sich den Anspruch, dem Wort anderer Freiheit zu ant-worten, also Verantwortung für die Selbstverwirklichung anderer Freiheit zu tragen. Soll eine „universale Solidaritätsfähigkeit“ (Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, 1993, 15; Mette, 1994, 139) realistisches Bildungsziel sein, so wäre von der Einsicht auszugehen, dass sie die Selbstwahl der Freiheit notwendig voraussetzt. → Solidarität und Selbstbestimmung dürfen von daher nicht gegeneinander ausgespielt werden; das eine macht vielmehr das andere erst möglich und zieht es nach sich. - Das Verhältnis von Freiheiten ist also nicht im Sinne einer Begrenzung oder gar einer Negation gedacht, sondern als das einer wechselseitigen Ermöglichung. Freiheit will, dass andere Freiheit sei! Nimmt sie also ihre Verantwortung an, so möchte sie, dass die von ihr anerkannte Freiheit sich ebenso verwirklichen kann wie sie selbst (Peukert, 1988, 80-82). Mit anderen Worten: Sie wird nicht nur darauf achten, dass ihre Selbstbestimmung nicht auf Kosten anderer Freiheit geht, sondern sie wird solidarisch für all jene eintreten, die das Recht auf selbstbestimmte Bildung gemäß ihren Neigungen und natürlichen Anlagen nicht wahrnehmen können. Eine Bildungstheorie in dieser Perspektive muss daher ideologie- und gesellschaftskritisch sein, um den Anspruch aller Menschen auf Entfaltung all ihrer Möglichkeiten einzuklagen. Sie muss im Sinne umfassender Bildungs- und Chancengerechtigkeit (→ Bildungsgerechtigkeit
) alle Formen gesellschaftlicher und politischer Verhinderung von Freiheit aufdecken und real erfahrene Unfreiheit und Entfremdung klar benennen. Umgekehrt muss sie an der Schaffung sozio-ökonomischer Bedingungen und Lebensverhältnisse interessiert sein, die die Realisierung von Freiheit und die Subjektwerdung aller in gerechter Weise fördern. Konkret sucht sie Bildungsinstitutionen (Schule und Gemeinde) strukturell so anzulegen und zu verändern, dass sie dem kommunikativen Verständnis von Freiheit möglichst optimal entsprechen. - Versteht man Bildung ferner als freie Wechselwirkung zwischen Mensch und Welt (Humboldt, 1903), so gehört es zur bleibenden Struktur des durch Freiheit konstituierten Systems, dass Freiheit diesem widerspricht und so ihren Charakter der Unbedingtheit, mit dem sie die selbstgesetzten Realisierungsbedingungen transzendiert, weiterhin behauptet (Krings, 1980, 18-25). Systeme – auch das der Bildung – eignen sich von daher nur dann zur Verwirklichung von Freiheit, wenn sie den Widerspruch von System und Freiheit in sich abbilden. So ist denn der Widerspruch nicht nur Garant beziehungsweise Bedingung der Existenz realer Freiheit, sondern auch dafür, dass die Freiheit in ihrer Bedingtheit ihre eigene Unbedingtheit und die Unbedingtheit anderer Freiheit behaupten kann. Der strukturelle Widerspruch von System und Freiheit impliziert aber die Möglichkeit zur permanenten Systemveränderung: Bildung als kritische, wechselseitige Vermittlung von Subjekt und Objekt kann von daher nur nicht-affirmativ (Benner, 2005, 58;179) sein. Weder das „System der Individualität“ noch das der → „Gesellschaft
“ oder „Kultur“, weder ein vermeintliches „anthropologisches“ noch ein „geschichtliches“ Telos könnten dem Bildungsprozess eine unverrückbare Gesetzlichkeit oder gar eine dauerhafte materiale oder formale Zielperspektive geben. Der Prozess der Bildung muss vielmehr der einer wechselseitigen Transformation sein, in ihm verändern sich beide – Mensch und Welt. Angesichts einer unwägbaren Zukunft kann und muss das (stets neu zu konkretisierende) Ziel von Bildung am Maßstab der sich selbst verpflichteten Freiheit ausgerichtet sein. Konkret: Der Widerspruch von Freiheit und System ist dabei die kritische Instanz, die hybride Bildungsideale und (totalitäre) Vollkommenheitsansprüche gleichermaßen aufzudecken vermag, die die Endlichkeit, Fehlbarkeit und faktische Gebrochenheit menschlicher Freiheit ausblenden. Pädagogisches Handeln bleibt immer fragmentarisch und kontingent. Gleichwohl verhindert der Widerspruch auf der anderen Seite, die Möglichkeiten von Bildung zu unterschätzen und Systeme welcher Art auch immer in eine „affirmative Erstarrung“ verfallen zu lassen. Denn beide Extreme können auf inhumane Weise totalitär werden. Praktische Systeme aber sind immer entwicklungsoffen auf eine je neue, kreative Realisierung von Freiheit. - So das reflexive Selbstverhältnis in die Struktur von Freiheit eingezeichnet ist, lernt Freiheit über die ihr innewohnende Spannung von Bedingtheit und Unbedingtheit die Kontingenz ihrer endlichen Wirklichkeit kennen. Sie muss einsehen, dass sie sich nicht selbst hervorgebracht hat und sich nicht selbst im Sein halten kann. Ferner muss sie erkennen, dass sie über den Sinn und die Wahrheit dessen, was sie sich als „Wirklichkeit“ erschließt, nicht verfügen kann. Die theoretische Einsicht in das Partikulare und Fragmentarische ihres Erkennens verdankt die freie Vernunft aber der Vorstellung von der „Einheit und Ganzheit“ der Wirklichkeit, die sie als nicht bloß instrumentelle Vernunft zumindest immer schon postulieren muss (Kant). Bildung bezieht sich also auf das (Sinn-)Ganze der Wirklichkeit, das sie als endliche Größe niemals erreichen oder herstellen kann. Als der einen Wahrheit verpflichtet, bleibt die freie Vernunft aber auf dem Weg zu ihr.
3.2. Bildung in der Reflexion ihrer Grenze
Bildung ist nicht nur ein Anliegen theoretischer, sondern vor allem auch das der praktischen Vernunft, fragt sie doch nach den Realisierungsmöglichkeiten menschlicher Freiheit. So die angedeutete „universale → Solidarität
3.3. Religiöse Bildung als Freiheitsgeschehen
Bildung, → Glaube
Glaube bleibt auf → religiöse Bildung
Religiöse Bildung zielt so fern von jeder dem Glauben widersprechenden, indoktrinierenden Bevormundung auf die „Befähigung zu verantwortbarem Denken und Verhalten im Hinblick auf Religion und Glaube“ (Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, 2005), freiheitstheoretisch formuliert: Sie zielt auf religiöse Mündigkeit als Voraussetzung dafür, dass auch unter spätmodernen Bedingungen die bewusste, freie und begründete Entscheidung für (oder gegen) eine religiöse Lebensform möglich bleibt.
Wenn Bildung endlicher Freiheit auf die Ausgestaltung des Selbst- und Weltverhältnisses des Subjektes abzielt, so gewinnt diese durch den → Transzendenzbezug
Wo sie aber in einer radikalen „Grenzreflexion“ (Platzbecker, 2013, 256-263) den Grund dessen erfragt, was die sie tragende Freiheit im Letzten erfüllt, da erreicht sie den Gottesgedanken. Diesen Gott nicht nur als möglichen Grund und Ziel von Freiheit und Bildung zu denken, sondern ihm auf das Angebot seiner Erfüllung verheißenden Beziehung tatsächlich existenziell zu antworten, setzt Vertrauen im Sinne von Glauben voraus. Vertrauen, das ganz auf die Verheißungen setzt, die im sich selbst mitteilenden göttlichen Du gründen. Gläubige Freiheit lernt ihr „Bildungspotenzial“ also im Gegenüber zu Gott entdecken (Mette, 1994, 60). Nicht obwohl, sondern weil der Sich-Bildende frei ist, ist er um seiner selbst willen auf das Zeugnis des Glaubens verwiesen, aus dem heraus er immer wieder neu Möglichkeiten seiner endlichen, konkreten Freiheit zur Verwirklichung eines gelingenden Lebens gewinnen kann.
Glaube ist demnach der Vollzug menschlicher Existenz in ihren äußersten Möglichkeiten. Von daher findet wahre Bildung für den Glaubenden erst ihre Vollendung in der Religion als einer lebendigen Beziehungswirklichkeit (Peukert, 1977, 66).
Die universale eschatologische Verheißung, dass Gott „alles zu einem guten Ende“ führen wird, ist insofern von höchster Bildungsrelevanz (Deutsche Bischöfe, 1996, 35), als in ihr die Antwort auf die aufgeworfene Frage nach dem Grund der Hoffnung auf universale Humanität, das uneingelöste Versprechen, das alle Bildung vermittelt, zu suchen ist (→ Eschatologie
Dies ist weniger „Jenseitsvertröstung“ als vielmehr eine Botschaft der Ermutigung, denn aus dieser Verheißung heraus lädt religiöse Bildung ein, Kontingenzen und Grenzen menschlicher Freiheit offen wahrzunehmen und zusammen mit den Erfahrungen der Vergeblichkeit und des unvermeintlichen Scheiterns aushalten zu lernen. So bewahrt sie endliche Freiheit vor Resignation und Verzweiflung, befreit von Ängsten und Abhängigkeiten, weil sie den Glauben mit einer Hoffnung nährt, die nicht allein auf dem menschlich Machbaren gründet.
Es ist die praktisch zu bewahrheitende Verheißung eines „Lebens in Fülle“ (Joh 10,10
Als Vision eines Reiches „sich wechselseitig erfüllender Freiheit“ (Biehl, 1991, 47) rückt sie Welt und Mensch und damit dessen mögliche Bildung in ein anderes Licht: Das Bestehende verliert den Schein des Unverrückbaren, die herrschenden Plausibilitäten geschlossener Systeme können überwunden und gesellschaftlich-kulturelle Fixierungen transformiert werden (siehe oben).
So gewinnt der Bildungsbegriff durch die religiöse Dimensionierung schließlich sein eigentliches „Potential von Widerstand“ (Peukert, 1988) gegenüber allen Versuchen der Reduktion, der Verzweckung und der Vereinnahmung.
Denn von einem „absoluten“, transzendenten Standpunkt aus müssen sich all jene funktionalen Lebensbereiche (Wissenschaft, Wirtschaft, Technologie, Medien etc.), die in die Bildung des Subjekts eingreifen, immer dann einer relativierenden Kritik ausgesetzt sehen, sobald sie ihre Vorläufigkeit und Begrenztheit überschreiten und totale Geltung beanspruchen. Dasselbe gilt auch für deren spezifische Rationalitätsformen (Naturalismus, Ökonomismus, Utilitarismus etc.), sobald sie zu totalitären, alles erklärenden Immanenzideologien werden. Dies gilt schließlich besonders für den „subjektlosen“ und inzwischen (durch die Ökonomisierung noch einmal deutlich forcierten) allgegenwärtigen Funktionalismus (O’Donovan, 2001), der vor der Bildung keineswegs Halt macht
So nimmt der Glaube den Glaubenden im Interesse seiner eigenen Freiheit zum Widerstand gegen jegliche mitunter sublime „Vergötzung“ endlicher Wirklichkeit, die die Freiheit destruktiv zu binden sucht, unbedingt in Anspruch. Gegen alle Ideologien der totalen Erklär-, Plan- und Machbarkeit formuliert er den prophetischen Vorbehalt, dass die letzten Dinge eben nicht dem Menschen selbst gehören, und befreit so auch im Bereich von Bildung und Erziehung von einer „angestrengten Diesseitigkeit“. Der unverlierbaren Würde der von Gott geschenkten und durch Jesus Christus anerkannten Freiheit widerspricht es nicht, wenn ihr ihre → Versöhnung
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