Bildungsverantwortung, staatliche, kirchliche
(erstellt: Februar 2018)
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Digital Object Identifier: https://doi.org/10.23768/wirelex.Bildungsverantwortung_staatliche_kirchliche.200365
1. Hinführung
Der Begriff Bildungsverantwortung umfasst alle Grundlagen der Bildungsaufgaben, die zur lebenspraktischen Umsetzung des Rechtes auf Bildung notwendige Voraussetzung sind. Ihr Orientierungsrahmen findet sich in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948: „Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung“ (→ Grundrechte/Menschenrechte
„In kaum einem westlichen Industrieland ist der Bildungserfolg eines Kindes generell so stark von der sozialen Situation seiner Familie abhängig wie in Deutschland. Von dieser ‚sozialen Selektivität‘ sind Kinder mit Migrationsgeschichte besonders betroffen, da sie weit überdurchschnittlich häufig in sozial schlechter gestellten Familien aufwachsen“ (Lohrenscheit, 2013; Muñoz, 2007).
Die UN-Bildungsprogramme betonen neben der Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Angemessenheit auch die Adaptierbarkeit von Bildung, indem diese sich „an die Erfordernisse sich verändernder Gesellschaften und Gemeinwesen anpassen [muss]“ (Lohrenscheit, 2013). Nicht Kinder und Jugendliche sollen sich an die Bildungssysteme anpassen, sondern diese müssen sich auf die veränderten Lebenslagen der Menschen einstellen. Damit setzen die UN die Erfahrungen der Menschen in der Gesellschaft über die systemischen Bildungstraditionen, welche sich in Konsequenz des Reformwillens nunmehr in ständigen Veränderungsprozessen befinden. Die staatliche Bildungsverantwortung soll sich nach den Lebensumständen richten, um Menschen gesellschaftliche Teilhabe und Handlungsspielräume im Hinblick auf ein gelingendes Leben zu ermöglichen. Zur Umsetzung empfiehlt die Bildungsagenda 2016-2030 den Nationalstaaten entsprechende Strategien im Hinblick auf Gesetzgebungsverfahren, Standards für die Bildung, Ressourcenverteilung, Qualitätssicherungsverfahren, bildungspolitische Maßnahmen insbesondere für die berufliche und tertiäre Bildung, engere Verschränkung von Bildungspolitik und Wissenschaft, internationale Kooperationen, Steigerung der Effizienz von Schulleitungen, Lernen in formalen und non-formalen Umfeldern, bi- und multilinguales Lernen von früh auf, die Verbesserung frühkindlicher Bildung, Fort- und Weiterbildungsprogramme und vieles mehr (UNESCO, 2015).
2. Staatliche Bildungsverantwortung
Mit dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur UNESCO im Jahr 1951 verzahnten sich die Tätigkeiten der nationalen Kultusministerien nach dem Zweiten Weltkrieg zunehmend mit den Programmen der UN-Einrichtungen und weiteren internationalen Organisationen. Die notwendige Übernahme staatlicher Bildungsverantwortung rückt spätestens seit den Ergebnissen internationaler Vergleichsstudien der OECD ins Bewusstsein der Öffentlichkeit. So reagierte die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) auf die PISA-Studie durch Einführung von → Bildungsstandards in den Curricula und Lehrplänen aller Schulformen. In der → Kultusministerkonferenz, wie die Ständige Konferenz im Sprachgebrauch heißt, übernimmt der föderale Staat durch die Repräsentanz der Länder Bildungsverantwortung. Die KMK hat kein rechtliches Mandat, es handelt sich vielmehr um einen freiwilligen Zusammenschluss der Kultusminister aller Länder seit 1948. Ihr Einfluss auf die Kultushoheit der Länder ist gegeben, indem sie sich folgenden Aufgaben stellt:
- die Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit von Zeugnissen und Abschlüssen,
- die Sicherung von Qualitätsstandards in Schule, Berufsbildung und Hochschule,
- die Kooperation von Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Kultur (Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, 2017).
Die Architektur des Verhältnisses der Bundesländer zum Bund beruht auf dem Grundsatz, dass Bildung Ländersache ist (vergleiche hierzu Artikel 30 GG). Die 16 Kultusminister verstehen vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung „ihre Ständige Konferenz vor allem als Instrument der Selbstkoordinierung“ (Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, o.J.) und wirken durch ihre Beschlüsse, Empfehlungen und Vereinbarungen auf die Bildungspolitik und die Gesetzgebungsverfahren der Länder ein: „Dabei nehmen die Länder ihre Verantwortung für das Staatsganze selbstkoordinierend wahr. In Angelegenheiten von länderübergreifender Bedeutung sorgen sie für das notwendige Maß an Gemeinsamkeit in Bildung, Wissenschaft und Kultur“ (Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, o.J.). Spätestens seit der Grundgesetzänderung von 1969 in Bezug auf Artikel 75 GG wurde der Aktionsradius des Bundes gegenüber den Ländern vergrößert, indem er Rahmenvorschriften gegenüber Ländergesetzgebungsverfahren und damit auch Bildungsangelegenheiten erlassen kann (Köhler, 1996, 49). Ebenso wurde der Artikel 91a ins → Grundgesetz eingefügt, wonach die Mitwirkung des Bundes bei Gemeinschaftsaufgaben, wie beispielsweise dem Hochschulwesen (Art. 91a Abs. 1 GG), geregelt ist. Jüngste Entwicklungen hinsichtlich der Einführung nationaler Bildungsstandards in den sogenannten Kernfächern (Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen, Naturwissenschaften) zeigen, dass der Bund in Kooperation mit der KMK sich zunehmend verantwortlich in Hinsicht auf Vereinheitlichungen in den Bildungssystemen und Bildungsabschlüssen zeigt (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2007). Die Beschlüsse der EU-Kommission, die seit dem Weißbuch Lehren und Lernen zur allgemeinen und beruflichen Bildung veröffentlicht sind, intendiert er umzusetzen (EU-Kommission, 1995): Erhöhung der Mobilität, Angleichung der Bildungssysteme, Qualitätskontrolle durch Learning Outcomes, Anhebung der Basisqualifikationen sollen dazu beitragen, dass die Menschen ihre Ressourcen früher auf den Arbeitsmarkt bringen und damit die Wirtschaftskraft der Staaten steigern können (Lindner, 2008, 15). Die Folge dieser Entwicklungen ist die zunehmende Eigenverantwortung zentraler Institutionen und Gremien gegenüber den einzelnen Länderparlamenten, die kritisch beurteilt wird, da sie die Kultushoheit der Länder einschränken können oder auch nicht beachten:
„Die Vertretung der Bundesrepublik durch den Bund in Angelegenheiten der Länder ist in jedem Fall fragwürdig, weil mangels Kompetenzen keine parlamentarische Behandlung im Bundestag möglich ist. Die unbefangene Benutzung des Regionenbegriffs und seine Gleichsetzung mit der gegenwärtigen Länderstruktur sind aber historisch und bildungspolitisch ebenso problematisch wie die Auffassung, Europa lasse sich eher auf Regionen als auf Nationalstaaten gründen“ (Köhler, 1996, 50).
Gegenüber der religiösen Bildung besteht die Bildungsverantwortung des Staates in der Ermöglichung von Rahmenbedingungen gegenüber den Religionsparagraphen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Somit beruht der Religionsunterricht entfaltungsrechtlich auf der positiven → Religionsfreiheit
3. Kirchliche Bildungsverantwortung
Die Bildungsverantwortung der Kirchen gestaltet sich durch ein Innenverhältnis zu den unterschiedlichen kirchlichen Handlungsträgern und durch ein Außenverhältnis im Zusammenwirken mit staatlichen Einrichtungen. Zur Kennzeichnung der beiden Ebenen wird häufig der Terminus Bildungs(mit-)verantwortung eingesetzt. Der Begriff tauchte in der religionspädagogischen Fachliteratur insbesondere nach der politischen Wende 1989 auf, da Diskussionen um eine Neuordnung der Bildungsstrukturen vor allem in Ostdeutschland notwendig waren.
Evangelischerseits befasste sich die EKD-Synode – mit gleichnamigem Titel Bildungsverantwortung der Kirche – im Jahr 1990 explizit mit dieser Thematik und entwickelte schließlich in einem bis heute unabgeschlossenen Prozess richtungsweisende Bildungs-Denkschriften (→ Denkschriften
Bildungsverantwortung wirkt in pädagogischen Prozessen
- auf der Grundlage eines Bildungsbegriffs, der die Perspektive der Allgemeinbildung berücksichtigt (Nipkow, 2010, 299, hierzu bezieht er sich auch auf die bildungstheoretische Didaktik von Wolfgang Klafki),
- im Verhältnis von Pädagogik und Theologie, welches Fragen des Menschenbilds und des Wirklichkeitsverständnisses aufgreift (Nipkow, 2010, 301) und zur kritischen Urteilsbildung beiträgt,
- wenn der Umgang mit interner, protestantischer und externer weltanschaulich-religiöser Pluralität eingeübt wird (Nipkow, 2010, 306),
- ausgehend vom protestantischen Grundprinzip des Priestertums aller Gläubigen (das heißt der Gläubige ist geistlich gesehen Subjekt), indem Subjektivismus und Individualisierung mit Rechtfertigungslehre in Verbindung gesetzt werden (Nipkow, 2010, 312),
- im Hinblick auf das Verhältnis von Staat und Kirche (→ Kirche – Staat
), wenn jenes historisch eingeordnet und auf der Grundlage der Verfassung aktiv demokratisch (mit-)gestaltet wird (Nipkow, 2010, 313), - durch Hermeneutik der wechselseitigen Anerkennung, in Wahrhaftigkeit den Dialog der Religionen und Kulturen um der Wahrheit willen zu führen (Nipkow, 2010, 319).
Bildung als Grundaufgabe der Kirche verweist genuin auf Gottesdienst und Gemeindearbeit, Arbeit in Kindertagesstätten und Schulen, in der Kinder- und Jugendhilfe, in Betrieben, Gefängnissen und Krankenhäusern, ebenfalls auf die evangelische Bildungsberichterstattung seitens des Comenius-Instituts in Münster (Schweitzer, 2016, 43). Zudem sind für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Kirche insbesondere die Pädagogisch- theologischen Institute (PTI) beziehungsweise die Religionspädagogischen Institute der Landeskirchen (RPI) zu nennen.
Katholischerseits hat ein vergleichbarer Prozess ebenfalls nach der Wendezeit 1989 eingesetzt, der sich in Verlautbarungen der Deutschen Bischöfe, in kirchlichen Einrichtungen und entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen an den Lernorten Schule und Kirche niedergeschlagen hat. Als richtungsweisende Schrift ist Die bildende Kraft des Religionsunterrichts (Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, 1996) zu nennen, auch hier gibt es einen schöpfungstheologischen und eschatologischen Rahmen für das Bildungshandeln in Kirche und Schule, der sich durch Aufnahme des Dreischritts Glaube – Hoffnung – Liebe (→ 1Kor 13,13
„Gerade in Angeboten der Schulpastoral kann die Beziehungsdimension und -qualität der Reich-Gottes-Botschaft Kontur gewinnen: Wer von dieser Botschaft spricht, muss auch verdeutlichen können, dass dieser Botschaft bestimmte Haltungen entsprechen. Zu diesen Haltungen zählen die prinzipielle Wertschätzung der Würde des Anderen und die Hoffnung auf die Beziehungsfähigkeit des Menschen. Solche Haltungen in der Schule anzuregen, ist eine herausfordernde Aufgabe, denn sowohl der zeitliche Rahmen als auch die unterschiedlichen Sozialisationsbedingungen der Schüler/innen setzen hier Grenzen“ (Tzscheetzsch, 2005, 8).
In Zeiten eines Wertepluralismus sind Standortbezogenheit, Entscheidungsfähigkeit und Verantwortlichkeit wichtige Grundlagen eines Dialogs mit unterschiedlichen Meinungen und Überzeugungen (Tzscheetzsch, 2005, 11).
4. Schlussbemerkungen
Historisch gesehen haben die Kirchen von jeher Bildungsverantwortung übernommen, indem sie sich der Gründung von Schulen und dem Aufbau eines Hochschulwesens gewidmet haben.
Früheste Bildungsanstrengungen sind bereits im sogenannten Katechumenat der Taufvorbereitung zu finden, in welchem Christen zur Teilhabe an den kirchlichen Kasualien vorbereitet werden sollten (Boschki, 2008, 27). Institutionell übernahmen vor allem die Klöster die theologische und liturgische Bildung ihrer Novizen. Im 6. Jahrhundert entstanden bischöfliche Schulen und Schulen der Pfarren zur Ausbildung ihres Nachwuchses (Boschki, 2008, 29). Mit den karolingischen Schulen, die auch von den Domstiften unterhalten wurden, wurden christliche Schulen für Laien und Kleriker eingerichtet, die sogenannten Lateinschulen, im Hochmittelalter expandierte das Schulwesen, indem Domschulen in vielen größeren Städten errichtet wurden.
Die Reformatoren entwickelten die Katechismustradition weiter und forderten […] die Ratsherren aller Städte deutschen Landes [auf], dass sie christliche Schulen aufrichten sollen (Luther, 1524). Angesichts des miserablen Zustandes, in dem sich vielerorts die Schulen befanden, verlangte Philipp Melanchthon in seiner Schrift Unterricht der Visitatoren von 1528 eine Reform der Lateinschulen in Kursachsen in Bezug auf
- eine Begrenzung der zu lernenden Inhalte auf das Wesentliche,
- eine Konzentration auf den Bildungssinn der Lerngegenstände,
- eine Einteilung der Kinder in Lerngruppen, sodass sie angesichts ihrer Wissensstände gefördert werden können (Lindner, 2012, 45).
Melanchthon verband den Humanismus der Renaissance mit den neuen reformatorischen Gedanken und übertrug diese in die Schul- und Hochschulprogramme. Die Bildungsarbeit der Reformatoren ist hochanschlussfähig an heutige formale Konzepte einer Erziehung der Kinder und Jugendlichen im Hinblick auf eine wohl geordnete Gesellschaft (→ Gemeinwohl
Literaturverzeichnis
- Benner, Dietrich/Schieder, Rolf/Schluß, Henning/Willems, Joachim/Nikolova, Roumiana/Weiß, Thomas/Dehghani, Shahmsi/Scharrel, Joanna, Religiöse Kompetenz als Teil öffentlicher Bildung. Versuch einer empirisch, bildungstheoretisch und religionspädagogisch ausgewiesenen Konstruktion religiöser Dimensionen und Anspruchsniveaus, Paderborn 2011.
- Biehl, Peter/Nipkow, Karl E., Bildung und Bildungspolitik in theologischer Perspektive, Schriften aus dem Comenius-Institut 7, Münster 2003.
- Boschki, Reinhold, Einführung in die Religionspädagogik, Darmstadt 2008.
- Bundesministerium für Bildung und Forschung (Hg.), Zur Entwicklung nationaler Bildungsstandards. Expertise, Bildungsforschung 1, Bonn/Berlin 2007. Online unter: https://www.bmbf.de/pub/Bildungsforschung_Band_1.pdf
, abgerufen am 24.03.2017. - Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 93, 1), Kruzifix-Urteil, o.O. 1995. Online unter: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093001.html
, abgerufen am 24.03.2017. - EU-Kommission (Hg.), Weißbuch zur allgemeinen und beruflichen Bildung. Lehren und Lernen. Auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft, in: KOM (1995) 590. Online unter: http://europa.eu/documents/comm/white_papers/pdf/com95_590_de.pdf
, abgerufen am 25.03.2017. - Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG), in: Kimmel, Adolf/Kimmel, Christine (Hg.), Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten. Textausgabe mit einer Einführung und einem Sachverzeichnis, München 6. Aufl. 2005, 57-110.
- Käbisch, David, Religionsunterricht und Konfessionslosigkeit. Eine fachdidaktische Grundlegung, Praktische Theologie in Geschichte und Gegenwart 14, Tübingen 2014.
- Kirchenamt der EKD (Hg.), Maße des Menschlichen. Evangelische Perspektiven zur Wissens- und Lerngesellschaft. Eine Denkschrift des Rates der EKD, Gütersloh 2003.
- Kirchenamt der EKD (Hg.), Identität und Verständigung. Standort und Perspektiven des Religionsunterrichts in der Pluralität. Eine Denkschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland, Gütersloh 1994.
- Köhler, Helmut, Bildung ist Ländersache. Zur Entwicklung des Schulwesens im föderalistischen Staat, in: Leschinsky, Achim (Hg.), Die Institutionalisierung von Lehren und Lernen. Beiträge zu einer Theorie der Schule, Zeitschrift für Pädagogik – Beiheft 34, Weinheim u.a. 1996, 49-70.
- Lindner, Heike, Evangelisch in Europa – Bildungsverantwortung und Bildungsauftrag, in: Bosse-Huber, Petra/Drägert, Christian (Hg.), Glaube und Verantwortung. Festschrift für Nikolaus Schneider zum 65. Geburtstag, Neukirchen-Vluyn 2012, 43-53.
- Lindner, Heike, Melanchthons Bildungsentwürfe im Rahmen der frühen Neuzeit und heutiger Diskussionen, in: Frank, Günter/Leppin, Volker/Seidel, Thomas (Hg.), Staat, Religion, Bildung. Reformatorisches Erbe vor den Herausforderungen einer säkularen Gesellschaft. Beiträge zum 2. Thüringer Melanchthon-Tag am 19. und 20. Februar 2010 im Thüringer Landtag, Weimar/Eisenach 2011.
- Lindner, Heike, Bildung, Erziehung und Religion in Europa. Politische, rechtshermeneutische und pädagogische Untersuchungen zum europäischen Bildungsauftrag in evangelischer Perspektive, Praktische Theologie im Wissenschaftsdiskurs 6, Berlin/New York 2008.
- Lindner, Heike/Meckel, Thomas, Art. Religionsunterricht, Recht (2015), in: Das wissenschaftlich-religionspädagogische Lexikon im Internet www.wirelex.de, (https://doi.org/10.23768/wirelex.Religionsunterricht_Recht.100096
, PDF vom 10.10.2017). - Lohrenscheit, Claudia, Das Menschenrecht auf Bildung, o.O. 09.09.2013. Online unter: http://www.bpb.de/gesellschaft/kultur/zukunft-bildung/156819/menschenrecht?p=all
, abgerufen am 24.03.2017. - Luther, Martin, An die Ratsherren aller Städte deutschen Landes, dass sie christliche Schulen aufrichten und halten sollen, in: Clemen, Otto (Hg.), Luthers Werke in Auswahl, Bd. 2, Bonn 1912, 442-464, Erstveröffentlichung 1524.
- Muñoz, Vernor, Bericht des UN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Bildung in Deutschland 2007, Genf 2007. Online unter: UN-Bericht A/HRC/4/29/Add.3
, abgerufen am 02.07.2017. Deutsche Arbeitsübersetzung online unter: http://www.netzwerk-bildungsfreiheit.de/pdf/Mission_on_Germany_DE.pdf , abgerufen am 09.07.2017. - Nipkow, Karl E., Gott in Bedrängnis? Zur Zukunftsfähigkeit von Religionsunterricht, Schule und Kirche, Pädagogik und Religionspädagogik zum neuen Jahrhundert 3, Gütersloh 2010.
- Nipkow, Karl E., Bildung als Lebensbegleitung und Erneuerung. Kirchliche Bildungsverantwortung in Gemeinde, Schule und Gesellschaft, Gütersloh 1990.
- Pressestelle der UNESCO, Nur jedes dritte Land erreicht Bildungsziele. Globales Aktionsprogramm „Bildung für alle“ endet nach 15 Jahren – UNESCO zieht kritische Bilanz. Pressemitteilung vom 09.04.2015, o.O. 2015. Online unter: https://www.unesco.de/presse/pressearchiv/2015/pm-11-2015.html
, abgerufen am 24.03.2017. - Schweitzer, Friedrich, Bildung als Lebensbegleitung und Erneuerung – Karl Ernst Nipkows Beiträge zur kirchlichen Bildungsverantwortung, in: Schweitzer, Friedrich/Elsenbast, Volker/Schreiner, Peter (Hg.), Religionspädagogik und evangelische Bildungsverantwortung in Schule, Kirche und Gesellschaft. Mit Karl Ernst Nipkow weiterdenken, Münster/New York 2016.
- Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die bildende Kraft des Religionsunterrichts. Zur Konfessionalität des katholischen Religionsunterrichts, Die deutschen Bischöfe 56, Bonn 1996.
- Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Aufgaben der Kultusministerkonferenz, o.O. o.J. Online unter: https://www.kmk.org/kmk/aufgaben.html
, abgerufen am 24.03.2017. - Tzscheetzsch, Werner, Die Verantwortung der katholischen Kirche für die Bildung, in: Forum Schulstiftung 42 (2005) 5, 4-11. Online unter: https://www.schulstiftung-freiburg.de/de/forum/index.php?sid=&id=31
, abgerufen am 24.03.2017. - UNESCO, Bildungsagenda 2030, o.O. 2015. Online unter: https://www.unesco.de/bildung/bildung-2030.html
, abgerufen am 24.03.2017. - Ziller, Klaus-Joachim, Gemeinsame Verantwortung der evangelischen und katholischen Kirche für den Religionsunterricht in Ostdeutschland. Eine Untersuchung aus evangelischer Perspektive anhand religionspädagogischer und kirchlicher Stellungnahmen und evangelischer und katholischer Lehrpläne, Schriften aus dem Comenius-Institut 10, Münster 2004.
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