Adoption (AT)
(erstellt: Juni 2013)
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Der Begriff „Adoption“ wird in der Bibelwissenschaft gelegentlich verwendet, um eine bestimmte Beziehung zwischen Menschen sowie metaphorisch zwischen Gott und Mensch zu charakterisieren – etwa wenn JHWH zum König spricht: „Mein Sohn bist du, ich habe dich heute gezeugt.“ (Ps 2,7
1. Zu Terminologie und Gegenstand
1.1. Begriff
Nach geltendem deutschen Recht versteht man unter Adoption die rechtliche Annahme eines minderjährigen Kindes zu dessen Wohl, das durch die Adoption die gleiche Rechtsstellung wie ein leibliches Kind erhält (§§ 1741-1772 BGB). Die Adoption Volljähriger hat schwächere Wirkungen.
Sieht man von den wenigen Belegen des metaphorisch gebrauchten griechischen Begriffs „Annahme an Sohnes statt“ (griechisch: υἱοθεσία hyiothesía) in Röm 8,15
Zudem ist es problematisch, den Referenzbereich von „Adoption“ im Sinn des deutschen Rechts auf sozialgeschichtliche und rechtliche Gegenstände der antiken Kulturen anzuwenden.
Im römischen Recht wird zwischen Adoption und Arrogatio von (rechtshistorisch zunächst nur erwachsenen) Männern, Frauen und Sklaven durch einen freien Bürger differenziert, wobei sich bei Ersterer der Adoptierte noch in der patria potestas des natürlichen Vaters befindet und bei Letzterer ein Bürger sui iuris adoptiert wurde.
Auch dieser eng gefasste Begriff von Adoption wird den in den biblischen Texten beschriebenen Phänomenen nicht gerecht. Der Gegenstandsbereich einer „Adoption“ muss, wie auch der Blick auf die Kulturen des Alten Orients und Ägyptens zeigt, weiter gefasst werden.
1.2. Motive
Während in der Gegenwart in der westlichen Welt die Gründe für eine Adoption in der Regel persönlicher Natur sind und das Wohl des Adoptierten im Blick haben, sind die Motive in den antiken Kulturen rechtlicher und sozialer Natur und „Adoptionen“ weiter verbreitet. Sie ermöglichten als rechtliches Instrument Eheschließung, Übertragung von Besitz und Handel.
Das Verhältnis von Eltern und Kind ist von der Natur gegeben; Legitimität ist hingegen ein rechtliches Konstrukt, das sich von einem anderen künstlichen Konstrukt, der Ehe, ableitet. Nur ein innerhalb einer Ehe geborenes Kind hat als legitimes Kind die damit einhergehenden Rechte und Pflichten. Fehlen der natürliche Status oder der der Legitimität wird mit Hilfe des Konstrukts der Adoption der Status eines legitimen Sohnes oder einer legitimen Tochter geschaffen. Mit einer Adoption konnten in der Antike also Rechte und Pflichten innerhalb und außerhalb einer Familie übertragen werden.
In erster Linie sollte der agnatische Familienverband fortgeführt werden, v.a. wenn männliche Erben fehlten. Die Familie sollte vor dem Aussterben bewahrt, der Unterhalt der Adoptiveltern im Alter, die Durchführung des Totenkultes nach dem Tod des Adoptierenden gewährleistet und das Vermögen durch eine gesicherte Erbfolge erhalten werden.
1.3. Quellenlage
Bei der Rekonstruktion sozialgeschichtlicher Gegebenheiten und rechtlicher Vorgänge ist nicht nur Vorsicht geboten, wenn Termini und Konzepte der Gegenwart auf die Vergangenheit übertragen werden. Auch der fragmentarische Charakter der Zeugnisse stellt ein Problem dar. Dies gilt schon für außerbiblische Texte und umso mehr für die biblische Überlieferung. Abgesehen von den Bestimmungen zu → Leviratsehe
Zielführender erscheint, die rechtliche Frage nach einer Adoptionspraxis in Israel in den Kontext ägyptischer und altorientalischer Quellen zu stellen, die einige der beschriebenen Vorgänge als Adoption im weiteren Sinn erscheinen lassen. Allerdings gilt auch hier: Die Quellenlage ist unvollständig, und es bestehen große räumliche und zeitliche Unterschiede, so dass jede Verallgemeinerung zu vermeiden ist. Auch keilschriftliche Rechtssammlungen behandeln das Thema der Adoption lückenhaft. Die Funktion der Rechtssammlungen selbst lässt sich nicht eindeutig klären. Adoptivverträge sind häufiger überliefert, zielen aber ebenfalls nicht darauf, das Phänomen der Adoption selbst zu beschreiben und zu definieren. Nähere Umstände und z.B. das Alter der Beteiligten werden oft gar nicht erwähnt. Ein generelles „Adoptionsrecht“ ist also nicht zu rekonstruieren.
1.4. Ägyptischer und altorientalischer Befund
Adoptionen in Ägypten sind durch sehr wenige Texte und erst ab der 19. Dynastie direkt bezeugt.
Ein Ostrakon der 19. Dynastie nennt als Funktion und Ziel der Adoption, dass der Adoptivsohn dem Vater gegenüber bestimmte Pflichten einnimmt. Die Rechtswirksamkeit der testamentarischen Erbeinsetzung eines solchen Adoptivsohnes hängt von der Erfüllung der Totendienstpflichten durch den Erbbegünstigten ab.
Darauf verweist auch der sog. Adoptions-Papyrus aus ramessidischer Zeit: Ein Kinderloser adoptiert seine Ehefrau und überträgt ihr so sein Vermögen. Die als Tochter adoptierte Ehefrau wiederum adoptiert den Ehemann der Tochter ihrer Haussklavin, die vorher freigelassen wurde.
Als Beleg für die Arrogation kann ein Papyrus aus der Spätzeit (26. Dynastie) gelten, da der Verfügende sich selbst einschließlich seiner Kinder und seines Vermögens dem Arrogationsvater übereignet.
In der 25. und 26. Dynastie wurde die Amtsnachfolge der wohl unverheirateten „Gottesgemahlin“, einer Priesterin im thebanischen Gottesstaat, durch Adoption einer Schwester oder Tochter des amtierenden Pharaos gesichert. Da die Gottesgemahlinnen auch über politische Macht verfügten, wurde durch das Adoptionsverfahren der Entstehung einer Paralleldynastie vorgebeugt.
Der Befund in Mesopotamien ist zeitlich und räumlich weiter gestreut. Erste relevante Texte datieren in den Beginn des 2. Jahrtausends vor Christus. Die größte Dichte weist die Überlieferung für die altbabylonische und mittelbabylonische Zeit auf.
Im Hinblick auf die Gattung muss unterschieden werden zwischen Rechtssammlungen, darunter prominent §§ 170-171 und 185-193 des sog. Codex → Hammurabi
Terminologisch wird eine Adoption umschrieben mit „zur Kindschaft annehmen“ (akk. ana mārūti leqû) oder auch „zur Bruderschaft / Schwesterschaft / Vaterschaft annehmen“ (akk. ana aḫḫuti/aḫātūti/abbūti leqû). Eine Frau wird auch „als Schwiegertochter angenommen“ (akk. ana kallūti leqû), bevor sie einem Sohn zur Frau gegeben wird. Durch den Sprechakt „Du bist mein Sohn / meine Tochter!“ wird dem Adoptierten der neue Status zugesprochen. Mit den Worten „Du bist nicht mein Sohn / meine Tochter!“ wird das Adoptionsverhältnis wieder gelöst: Der Adoptierende verliert seine Investition, der Adoptierte das Erbe, wenn dies vertraglich nicht anders geregelt worden ist.
Niedergeschrieben sind Angaben zu dem Adoptionsverhältnis und Bedingungen zu dessen Auflösung, Namen der Zeugen und Datum. Vertragspartner sind in der Regel der Adoptierende und Vater oder Mutter bzw. Vormund des Adoptierten, manchmal aber auch der Adoptierte selbst. Dabei kann der Adoptierte als Erbe oder Lehrling adoptiert werden. Unfreie erhalten so den Status von Freien, illegitime Kinder werden legitimiert. Durch die Etablierung eines Schwesternverhältnisses von Frauen ein und desselben Ehemannes wird familiäre Einheit sicher gestellt; durch die Adoption eines Schwiegersohnes kann ein Vater ohne Söhne den Familienbesitz zusammen halten. Leibliche Eltern geben ihre Kinder zur Adoption frei, um deren Zukunft zu sichern. Unverheiratete Priesterinnen adoptieren eine Nichte, um die Kontinuität der Familie und des Besitzes zu sichern. Auch Brüder und Schwestern werden adoptiert. Landverkauf kann die Form einer Adoption annehmen, um eventuell ein Verbot zu umgehen, Erbland zu verkaufen. Hier mag eine Verbindung zur Vorstellung des → Loskaufs
Ein aramäischer Papyrus der jüdischen Kolonie aus → Elephantine
2. Der biblische Befund
Legt man einen weiten Adoptionsbegriff zu Grunde, ergeben sich vielfältige Bezüge zu narrativen Texten. Allerdings ist hierbei stets die Funktion der geschilderten Vorgänge im Hinblick auf die Gesamtaussage zu berücksichtigen, ohne vorschnell auf zweifelsfrei zu identifizierende Rechtsakte zu schließen. In den Gesetzeskorpora selbst sind lediglich die Verordnungen zu Leviratsehe und Erbtöchterrecht für die Fragestellung auszuwerten. Hinweise auf rituelle Vollzüge sind spärlich. Aus forschungsgeschichtlichen Gründen seien Hinweise auf die metaphorische Verwendung eines Adoptionsverhältnisses zur Umschreibung der Verbindung von Gott und Mensch erwähnt.
2.1. Narrative Verweise
Im Hinblick auf möglicherweise als Adoptionsverhältnis zu bezeichnende Beziehungen kann unterschieden werden zwischen solchen, bei denen bereits verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, und solchen, bei denen diese fehlen. Vor dem Hintergrund einer Gesellschaft, die Freie und Unfreie umfasst, kann im Hinblick auf den Adoptierten hier ebenfalls differenziert werden.
2.1.1. Adoption bei bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen
2.1.1.1. Der Sohn einer Nebenfrau. In den Erzelternerzählungen der Genesis sind zwei der Erzmütter, → Sara
Im Hintergrund der Texte mag eine Adoptionspraxis im Alten Israel stehen analog zu den Rechtsvorschriften des Codex Hammurabi. So verweist § 170 auf den Fall, dass eine Sklavin (hier des Mannes) ihm Kinder geboren hat. Werden diese vom Vater förmlich als seine Kinder angenommen, dann gelten sie als Kinder der Hauptfrau und sind diesen rechtlich gleichgestellt, so dass sie gleichermaßen erbberechtigt sind.
Im Kontext der Volksgeschichte wird im Kontrast zu den Versuchen Saras und Rahels, durch ihre Mägde Kinder zu bekommen, deutlich, dass es JHWH ist, der Leben schenkt. Während es nicht ein Kind Abrahams mit irgendeiner Frau ist, sondern nur das Kind Abrahams und Saras zum Vater Israels werden kann, entstehen aus den Kindern der Frauen wie der Nebenfrauen die zwölf Stämme Israels.
Eventuell unterscheidet Lev 18,9
2.1.1.2. (Ur-)Enkel. Der Forderung Jakobs an seinen Sohn → Josef
Die unpräzise Bezeichnung Noomis als „Unterstützerin“ (hebr. אֹמֶנֶת ’omænæt in Rut 4,16
2.1.1.3. Illegitimer Sohn. Den Anspruch eines illegitimen Sohnes auf das Erbe scheint die Vertreibung → Jeftahs
2.1.1.4. Neffe und Nichte. Im Kontext der Leviratsehe (vgl. 2.2.1) wird ein posthum gezeugter Sohn der Ehefrau des Verstorbenen und eines Bruders des Verstorbenen, also dessen Neffe, in den Status als Sohn des Verstorbenen erhoben, um dessen Namen und Familie weiterzuführen (vgl. Dtn 25,5-6
Von → Mordechai
2.1.2. Adoption bei fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungen
2.1.2.1. Ehefrau. Aus Angst um das eigene Leben gibt → Abraham
2.1.2.2. Schwiegersohn. Die vertraglichen Regelungen zwischen → Laban
Anders verweist im Fall des → Barsillai
2.1.2.3. Findelkind. Mit einer formelhaften Wendung wird der Wechsel des Verhältnisses zwischen der Tochter Pharaos und → Mose
2.1.2.4. Kind einer fremden Frau. Die Formulierung „sie setzten Söhne“ (hebr. שִׂים בָּנִים sîm bānim) im Anschluss an den Bericht von Eheschließungen in Esr 10,44
2.1.3. Adoption von Unfreien
Während die Söhne der Sklavinnen → Hagar
Scheschan, ein Mann ohne Söhne, gibt seinem ägyptischen Sklaven Jarha eine seiner Töchter zur Frau (1Chr 2,34-35
2.2. Legislative Verweise auf Adoption
2.2.1. Leviratsehe
Die → Leviratsehe
2.2.2. Erbtöchterrecht
Wenn die Funktion einer Adoption primär darin gesehen wird, das Erbe zu regeln, ist in diesem Kontext das „Erbtöchterrecht“ zu nennen (Num 27,8-11
2.3. Hinweise auf rituelle Handlungen
2.3.1. „Auf den Knien gebären“
Die Formulierung Rahels, ihre Magd Bilha solle auf ihren Knien gebären (Gen 30,3
Im Hintergrund der Formulierung kann auch die Art und Weise stehen, wie konkret Geburtshilfe geleistet wurde: Eine Frau gebar im Hocken (auf den Knien einer anderen), wie auch archäologische Zeugnisse zeigen (→ Geburt
2.3.2. Ez 16
Einen förmlichen Adoptionsritus mag Ez 16,6
2.4. Adoption als Metapher
Da die biblische Rede vom Menschen als Sohn bzw. Kind Gottes (→ Sohn / Tochter
2.4.1. Die Rede vom Sohn JHWHs im Alten Testament
2.4.1.1. JHWH – Israel. Das Verhältnis von JHWH und Israel wird als das von Vater und Sohn beschrieben. So beauftragt JHWH Mose, Pharao dazu zu bewegen, Israel ziehen zu lassen: „So spricht JHWH: Israel ist mein erstgeborener Sohn.“ (Ex 4,22-23
Ein anvisierter Statuswechsel mit Konsequenzen für die Erbfolge erscheint hingegen in der prophetischen Rede bei → Jeremia
2.4.1.2. JHWH – König. Metaphorisch wird auch das Verhältnis von JHWH und dem König als das von Vater und Sohn beschrieben (→ Königtum
In den Kontext der Königsinthronisation führt auch die sogenannte Adoptionsformel. Der königliche Sprecher erinnert an die an ihn ergangene göttliche Bestätigung: „Mein Sohn bist du, ich habe dich heute gezeugt.“ (Ps 2,7
Die Vater-Metaphorik (→ Vater
2.4.2. Die Rede von der Gotteskindschaft im Neuen Testament
m Neuen Testament beschreibt die Selbstbezeichnung „Kinder Gottes“ (griech. τέκνα θεοῦ tékna theou, vgl. Joh 1,12
Die Sohnschaft wird → Paulus
3. Auswertung des Befundes
Folgt man einem engen Begriff von Adoption muss man zu dem Urteil kommen, dass Adoption so in Israel nicht existiert hat. Aber auch wenn ein weiter Begriff von Adoption zugrunde gelegt wird, bleiben die Hinweise auf Adoptionen spärlich. Dies mag mit Gattung und Sprechabsicht der biblischen Quellen und der Fragmentarität der Überlieferung zusammenhängen.
Erklärt wurde das Schweigen der biblischen Quellen auch damit, dass ein polygames Gesellschaftssystem bei Kinderlosigkeit nicht auf Adoption angewiesen sei. Dies gilt aber auch für die anderen antiken Kulturen, und auch Polygamie kann Unfruchtbarkeit des Mannes nicht umgehen.
In der Institution des Levirats meinte man eine adoptionsähnliche Praxis zu erkennen, die Adoption im engeren Sinn überflüssig gemacht habe. Allerdings verweisen die biblischen Texte darauf, dass auch das Levirat nicht zwangsläufig praktiziert wurde (vgl. Dtn 25,7
Auch die Begründung, die israelitische Familie sei per se ein Blutsverband gewesen, überzeugt nicht, da kein Grund anzugeben ist, warum Familie so – anders als in den Nachbarkulturen Israels – konzipiert worden wäre.
Wenn angeführt wird, Nachkommenschaft sei als göttlicher Segen und allein als Gabe Gottes verstanden worden, es daher nicht möglich gewesen sei, Unfruchtbarkeit mit einer Adoption zu umgehen, so befriedigt auch diese Erklärung nicht. Der altorientalische Kontext zeigt, dass Adoption nicht allein der Kompensation von Unfruchtbarkeit diente. Zudem ist der Umkehrschluss, Unfruchtbarkeit sei gottgewollt, vor dem Textbefund, dass sich unfruchtbare Frauen ja gerade an Gott wenden, nicht zulässig.
Dass die Königsadoption die Adoption verdrängt habe, ist unplausibel, schließlich werden hier Rechtsgeschichte und Metaphorik vermischt.
Auffällig bleibt aber auch das Schweigen der rabbinischen Literatur zur Adoption: Das Verhältnis von Eltern und Kind beruht auf einer natürlichen Beziehung und kann nicht künstlich geschaffen werden. Allerdings kennt auch die Halacha Institutionen mit ähnlichen Rechtsfolgen wie bei einer Adoption: Eine Person kann sich der Versorgung eines Kindes annehmen, die auch Erbe und Unterhalt umfasst. Dazu wird diese Person mit Rechtsmitteln als Aufsichtsperson bestimmt und kann das Vermögen des Kindes verwalten.
Es zeigt sich also, dass der Begriff der „Adoption“ nur unzulänglich die vielfältigen Formen von rechtlichen Verhältnissen zwischen (nicht-)verwandten Menschen beschreibt, die im Zusammenhang von Versorgung, Erbfolge und Weiterführung der Familienlinie etabliert werden können.
Literaturverzeichnis
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- Terrakottadoppelfigur gedeutet als Hebamme und Gebärende (Phönizien; ca. 600-450 v. Chr.; BIBEL+ORIENT Datenbank Online
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